NachtrДgliche Einbeziehung von FamilienangehЖrigen gem. IMK-Beschlusslage vom 29.12.2004 und 18.11.2005, besonders AltfДlle, Erteilt-FДlle, Zugestellt-FДlle
28-03-2007 [ Deutsche Botschaft Minsk ]
Nachträgliche Einbeziehung von Familienangehörigen gem. IMK-Beschlusslage
vom 29.12.2004 und 18.11.2005, besonders Altfälle, Erteilt-Fälle,
Zugestellt-Fälle
Stand: 15.03.2007
Im Hinblick auf die in der Praxis auftretende Vielzahl problematischer
Fallgestaltungen bei der nachträglichen Einbeziehung von Familienangehörigen,
insbesondere bei nachträglich geborenen Kindern, aber auch in Fällen der späteren Eheschließung oder der Wiederverheiratung nach Scheidung, hat sich der
Geschäftsführende Ausschuss des Beirats „Jüdische Zuwanderung“ auf der Sitzung
am 5.12.2006 darauf verständigt, die deutschen Bundesländer über den
nachstehenden Verfahrensvorschlag zu informieren.
Mit der Konkretisierung der Regelungen und des Verständnisses der Beschlusslage
zur nachträglichen Einbeziehung soll erreicht werden, dass sich Veränderungen in
den persönlichen Lebensverhältnissen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht
bekannt waren oder bekannt sein konnten, wie z.B. die Geburt von Kindern, nicht
nachteilig für den Antragsteller auswirken, sofern er diese Veränderungen,
entsprechend den bisherigen Verfahrensregelungen, der zuständigen Stelle (der
Botschaft oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) rechtzeitig mitgeteilt hat.
Verfahrensvorschlag nach Fallkategorien
1. Kinder von ÜI-Fällen (Antragstellung vor dem 01.07.2001), Erteilt-Fällen und Zugestellt-Fällen, für die ab dem 1.1.2005 ein Einbeziehungsantrag gestellt
wurde/wird.
Kindern des Antragstellers, die zum Zeitpunkt der Antragstellung des
Hauptantragstellers noch nicht geboren waren oder Kindern des nachträglich
geehelichten Ehegatten, die bei der Antragstellung des Hauptantragstellers
nicht angegeben werden konnten, kann nach Beteiligung des
Aufnahmelandes bis zum Ablauf der Gültigkeitsfrist der noch nicht zur Einreise
verwandten Aufnahmezusage (AZ) des Hauptantragstellers eine
Aufnahmezusage erteilt werden. Die für sie geltenden Voraussetzungen des
IMK-Beschlusses müssen bei der Erteilung der AZ erfüllt sein. Die Einreise
muss im Familienverband erfolgen. Die Kinder erhalten nach der Einreise eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG oder bei Vorliegen der
Voraussetzungen des Umlaufbeschlusses eine Niederlassungserlaubnis nach
§ 23 Abs. 2 AufenthG.
2. Ehegatten von ÜI-Fällen, Erteilt-Fällen und Zugestellt-Fällen, für die ab dem 1.1.2005 ein Einbeziehungsantrag gestellt wurde/wird.
Ehegatten, die zum Zeitpunkt der Antragstellung des Hauptantragstellers noch
nicht mit ihm verheiratet waren, kann nach Beteiligung des Aufnahmelandes
bis zum Ablauf der Gültigkeitsfrist der noch nicht zur Einreise verwandten
Aufnahmezusage (AZ) des Hauptantragstellers eine Aufnahmezusage erteilt
werden. Die für sie geltenden Voraussetzungen des IMK-Beschlusses müssen
bei der Erteilung der AZ erfüllt sein. Die Einreise muss im Familienverband
erfolgen. Die Ehegatten erhalten nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis
nach § 23 Abs. 1 AufenthG oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des
Umlaufbeschlusses eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG.
Unabhängig vom Zeitpunkt der Beantragung wird die Zuständigkeit für
nachträgliche Einbeziehungsanträge akzessorisch zum Hauptantrag
entschieden. D.h., bei Übergangsfällen I, Erteiltfällen und Zugestelltfällen
entscheiden die Länder über Einbeziehungsanträge auch dann, wenn sie
nach dem 31.12.2005 gestellt wurden (vgl. Schreiben BMI an den Beirat vom
7.11.06). Das BAMF entscheidet über die Einbeziehungsanträge zu ÜII-Fällen.
Es ist beabsichtigt, dass die deutschen Auslandsvertretungen und das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Vermeidung unbilliger Härten für
Familien ab sofort entsprechend verfahren.