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Auslnderrechtliche Behandlung von Personen nach 8 Abs. 2 BVFG

09-05-2006 [ ]

Sammlung der zur Veröffentlichung freigegebenen Beschlüsse der 185. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder am 7. Dezember 2007 in Berlin

7. Ausländerrechtliche Behandlung von Personen nach § 8 Abs. 2 BVFG

Beschluss:

1. In die Anlage zu Aufnahmebescheiden gemäß § 8 Abs. 2 BVFG können folgende Personen eingetragen werden:

a) der nichtdeutsche Ehegatte des Spätaussiedlers, der nicht in den Aufnahmebescheid einbezogen worden ist (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG; § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG liegt nicht vor),

b) das minderjährige, ledige nichtdeutsche Kind des Spätaussiedlers oder eines Abkömmlings nach § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG, das nicht in den Aufnahmebescheid einbezogen worden ist (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG, § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG liegt nicht vor),

c) der Ehegatte eines Abkömmlings nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG (Schwiegertochter/-sohn des Spätaussiedlers; § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG),

d) das minderjährige ledige Kind des Ehegatten des Abkömmlings nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, das nicht vom Abkömmling abstammt (Stiefkind des Abkömmlings; § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG),

e) das minderjährige, ledige Kind des Ehegatten des Spätaussiedlers (Stiefkind des Spätaussiedlers; §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG),

f) in Härtefällen das minderjährige, ledige nichtdeutsche Enkelkind des Spätaussiedlers, das nicht in den Aufnahmebescheid einbezogen worden ist und für das der Spätaussiedler die allgemeine Personensorge innehat (§ 36 Abs. 2 AufenthG; § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG liegt nicht vor).

Voraussetzung bei Buchstaben a und c ist insoweit, dass die Ehegatten sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können. Dies gilt nicht in den Ausnahmefällen des § 30 Abs. 1 S. 3 AufenthG. Dies gilt ebenfalls nicht, wenn der Ehegatte zur Ausübung der Personensorge für einen minderjährigen ledigen Deutschen einreisen will (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG).

2. Zum Zweck der gemeinsamen Ausreise mit dem Spätaussiedler wird den unter 1. genannten Personen ein auf 90 Tage befristetes nationales Visum ohne Zustimmung der Ausländerbehörde erteilt, das nach der Aufnahme im Bundesgebiet gemäß § 39 Nr. 1 AufenthV in eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug umgewandelt wird.

3. Die IMK bekräftigt ihre Auffassung, dass das Beherrschen bzw. Erlernen der deutschen Sprache wesentliche Voraussetzung für das Gelingen der Integration der nach Deutschland kommenden Spätaussiedler und ihrer Familien ist.
Deshalb ist es entscheidend, erste deutsche Sprachkenntnisse bereits im Herkunftsland zu erlernen. Dieses sollte nicht nur für die Eltern, sondern auch für die gemeinsamen einreisenden jugendlichen Familienangehörigen ermöglicht werden.
Die IMK bittet den Bundesminister des Innern zu prüfen, ob entsprechende Möglichkeiten in den Herkunftsländern geschaffen werden können.

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Sammlung der zur Veröffentlichung freigegebenen Beschlüsse der 182. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder am 17. November 2006 in Nürnberg

9. Ausländerrechtliche Behandlung von Personen nach § 8 Abs. 2 BVFG

Beschluss:

Der Beschluss der IMK vom 5. Mai 2006 zu TOP 7 Ziffer 2 und 3 wird bis zu der auf das Inkrafttreten des 2. Änderungsgesetzes zum Aufenthaltsgesetz folgenden IMK verlängert.

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Sammlung der zur Veröffentlichung freigegebenen Beschlüsse der 180. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder am 5. Mai 2006 in Garmisch-Partenkirchen

9. Ausländerrechtliche Behandlung von Personen nach § 8 Abs. 2 BVFG

Beschluss:

1. Die Innenminister und -senatoren nehmen den Bericht (nicht freigegeben) der länderoffenen Arbeitsgruppe zur Überprüfung der ausländerrechtlichen Behandlung von Personen nach § 8 Abs. 2 BVFG zur Kenntnis.

2. In die Anlage zu Aufnahmebescheiden gemäß § 8 Abs. 2 BVFG, die bis zum 30.09.2006 erteilt werden, können folgende Personen eingetragen werden:

a) der nichtdeutsche Ehegatte des Spätaussiedlers, der nicht in den Aufnahmebescheid einbezogen worden ist (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG; § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG liegt nicht vor),

b) das minderjährige, ledige nichtdeutsche Kind des Spätaussiedlers, oder eines Abkömmlings nach § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG, das nicht in den Aufnahmebescheid einbezogen worden ist (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG, § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG liegt nicht vor),

c) der Ehegatte eines Abkömmlings nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG (Schwiegertochter/- sohn des Spätaussiedlers; § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG),

d) das minderjährige ledige Kind des Ehegatten des Abkömmlings nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, das nicht vom Abkömmling abstammt (Stiefkind des Abkömmlings; § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG),

e) das minderjährige, ledige Kind des Ehegatten des Spätaussiedlers (Stiefkind des Spätaussiedlers; §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG),

f) in Härtefällen das minderjährige, ledige nichtdeutsche Enkelkind des Spätaussiedlers, das nicht in den Aufnahmebescheid einbezogen worden ist und für das der Spätaussiedler die allgemeine Personensorge innehat (§ 36 AufenthG; § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG liegt nicht vor).

Voraussetzung ist insoweit, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache - orientiert am Sprachniveau A 1 - verständigen können. Von der Voraussetzung entsprechender Sprachkenntnisse kann im Einzelfall bei Vorliegen einer besonderen Härte abgesehen werden.

3. Zum Zweck der gemeinsamen Ausreise mit dem Spätaussiedler wird den unter 2. genannten Personen ein auf 90 Tage befristetes nationales Visum ohne Zustimmung der Ausländerbehörde erteilt, das nach der Aufnahme im Bundesgebiet gemäß § 39 Nr. 1 AufenthVO in eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug umgewandelt wird.

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