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Einreise-, Durchreise- und Kurzaufenthaltsrechte nach dem SD

22-05-2007 [ Auslnderrecht fr die Polizei ]

1.Allgemeines

Art. 5 Abs. 3, 18 und 21 SDÜ regeln Einreise- , Durchreise- und Kurzaufenthaltsrechte für Inhaber nationaler Aufenthaltstitel und nationaler Visa. Diese Bestimmungen sind so gestaltet, dass aus ihnen Rechtsfolgen für den Einzelfall abzuleiten sind. Sie bedürfen zu ihrer Durchführung und Wirksamkeit keines innerstaatlichen Vollzugsakts mehr.

Im Deutschland gehen diese Bestimmungen dem AufenthG gem. ╖ 1 Abs. 1 S. 5 AufenthG vor. Im österreichischen FrG ist die Einreise und der Aufenthalt mit diesen Titeln in ╖ 6 Abs. 2 und ╖ 31 Abs. 1 Nr. 3 FrG ausdrücklich geregelt.

2. Begriff: └ Nationaler Aufenthaltstitel⌠

Die in dem SDÜ an den Besitz eines Aufenthaltstitels anknüpfenden Regelungen haben zum Zweck, einem Drittausländer, der legal mit einem Aufenthaltsrecht gleich welcher Art in einem Schengen- Staat lebt, die Reisefreiheit innerhalb des Schengen-Gebiets zu gewähren. Zu den Aufenthaltstiteln gehören daher nicht nur die aufgrund einer behördlichen Entscheidung (Verwaltungsakt) ausgestellten Erlaubnisse zum Aufenthalt, sondern auch die unmittelbar durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestehenden Aufenthaltsrechte, wenn sie nicht ausdrücklich oder nach dem Sinn des Vertrages ausgeschlossen sind. Vorläufige Aufenthaltsrechte für Asylbewerber und für Ausländer die Anträge auf Erteilung oder Verlängerung von nationalen Aufenthaltstiteln gestellt haben, sind jedoch gem. Art. 1 SDÜ ausdrücklich ausgenommen.

Die Vertragsstaaten haben gem. Art. 21 Abs. 3 SDÜ dem Exekutivauschuß die Liste der Dokumente, die sie als Aufenthaltstitel ausstellen, zu übermitteln. Bislang sind in den Listen der Vertragsstaaten insgesamt über 200 Dokumente genannt. Es sind sowohl Aufenthaltstitel aufgrund einer behördlichen Genehmigung (Verwaltungsakt) aufgeführt, als auch Nachweise oder Bescheinigungen über Aufenthaltsrechte, die sich unmittelbar aus einem Gesetz ergeben oder nur deklaratorische Bedeutung haben. Die Listen haben aber nur informatorischen Charakter und sind nicht rechtsbegründend.

3. Begriff: └ Nationales Visum⌠

Ein Visum für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten wird als nationales Visum erteilt (vgl. Art. 18 SDÜ). Die Erteilung unterliegt - mit Ausnahme der Bestimmungen des Art. 25 SDÜ - nicht den Schengener Regelungen, sondern dem nationalen Recht. Damit wird der Zuzug von Ausländern weiterhin in nationaler Selbstbestimmung geregelt. Das Visum wird auf der einheitlichen europäischen Visumsmarke erteilt. Um Verwechslungen mit einem Schengen-Visum (Typ A, B oder C) zu vermeiden, wird es im Feld "Art des Visums" mit dem Buchstaben " D " gekennzeichnet.

4. Kurzaufenthalt bis zu drei Monaten für Inhaber nationaler Aufenthaltstitel nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ

Ein Drittausländer, der bereits in einem Schengen-Staat mit einem nationalen Aufenthaltstitel lebt, darf sich bis zu drei Monate pro Halbjahr im gesamten Schengen-Gebiet frei bewegen (Art. 21 Abs. 1 SDÜ), wenn er die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, c und e SDÜ erfüllt. Er darf jedoch nicht in Schengen-Staaten reisen, in denen er zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist.

Beispiel: Ein Türke lebt mit einer französischen Aufenthaltserlaubnis in Paris. Er reist für vier Wochen zu seinem Bruder, der in Deutschland lebt. Die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, c und e SDÜ erfüllt er. In Deutschland ist er auch nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Einreise und Aufenthalt sind somit durch Art. 21 SDÜ erlaubt.

Ein Bezugszeitraum ist für die drei Monate nicht ausdrücklich festgelegt. Dennoch wird man zur Verhinderung eines Missbrauchs einen Bezugszeitraum von einem Halbjahr als Anhalt für die Beurteilung heranziehen können, ob die Einreise und der Aufenthalt gegen die öffentliche Ordnung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchst. e SDÜ eines Vertragsstaats verstößt. In Deutschland wäre ein Verstoß gegen die Einwanderungsvorschriften gegeben, wenn der Drittausländer die Reisefreiheit derart ausnutzt, dass er sich häufiger in Deutschland aufhält als in dem Schengen-Staat, für den er den Aufenthaltstitel besitzt. Art. 21 SDÜ gewährt nicht das Recht, den Lebensmittelpunkt in einen anderen Vertragsstaat zu verlagern.

Erwerbstätigkeit ist nicht ausgeschlossen, setzt jedoch, soweit das national vorgeschrieben ist, eine Arbeitserlaubnis voraus, ansonsten würde ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. e SDÜ vorliegen und das Recht aus Art. 21 Abs. 1 SDÜ erlöschen. Ist der Drittausländer hingegen ordnungsgemäß und dauerhaft bei einem Unternehmen mit Sitz in einem EU- oder EWR-Staat beschäftigt, darf er auch über Art. 21 Abs. 1 SDÜ ohne Arbeitsgenehmigung bis zu drei Monaten vorübergehend im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs für seine Firma in einem andern EU/Schengen-Staat tätig werden.

Beispiel: Ein französischer Maler-Betrieb in Straßburg/Frankreich erhält den Auftrag, in Kehl/Deutschland die Malerarbeiten in einem Neubau durchzuführen. Für die Arbeiten werden etwa 2 bis 3 Wochen veranschlagt. Der Maler-Betrieb will neben drei Franzosen auch den seit vier Jahren bei der Firma als Malergeselle beschäftigten Algerier A. einsetzen. A verfügt über eine Carte de Resident (französischer Aufenthaltstitel im Sinne des SDÜ). A darf sich für die 2 bis 3 Wochen gem. Art 21 Abs. 1 SDÜ in Deutschland aufhalten. Seine Erwerbstätigkeit ist nicht rechtswidrig, sondern aufgrund der Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 59 ff EG-Vertrag erlaubt.

Gem. Art. 21 II SDÜ besteht das Kurzaufenthaltsrecht auch für Drittausländer, die über einen vorläufigen Aufenthaltstitel und ein Reisedokument eines Schengen-Staats verfügen.

5. Art. 5 Abs. 3 SDÜ Durchreiserecht für Inhaber nationaler Aufenthaltstitel

Art. 5 Abs. 3 SDÜ gewährt dem Inhaber eines nationalen Aufenthaltstitels ein besonderes Durchreiserecht zur Rückkehr in den Schengen-Staat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das gilt nur dann nicht, wenn er in dem Schengen-Staat, durch den er reisen will, zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist.

Beispiel: Ein marokkanischer Staatsangehöriger, der in Belgien mit einer belgischen Aufenthaltserlaubnis lebt, kommt an der deutschen (Schengen-Außen-)Grenze zur Einreise. Er war in Marokko und möchte nun nach Belgien zurück. Eine Ausschreibung besteht gegen ihn nicht. Der Besitz der belgischen Aufenthaltserlaubnis berechtigt ihn zur Einreise und zur Durchreise durch Deutschland.

Im Gegensatz zu Art. 21 SDÜ fordert Art. 5 Abs. 3 SDÜ nicht die Einhaltung der Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 SDÜ (nicht einmal ein gültiger Pass oder Passersatz ist vorgeschrieben), gewährt dafür aber auch nur ein Recht zur unverzüglichen Durchreise und nicht zum Aufenthalt.

6. Art. 18 SDÜ Durchreiserecht für Inhaber nationaler Visa (Typ D)

Das nationale Visum enthält einen Gültigkeitsvermerk für den Ausstellerstaat und zusätzlich den Vermerk (+ 1 Durchreise Schengen) in der jeweiligen Landessprache.

Mit einem nationalem Visum darf ein Drittausländer gem. Art. 18 SDÜ einmalig über jede Außengrenze in das Schengen-Gebiet einreisen, um sich in den Schengen-Staat zu begeben, der das Visum erteilt hat. An der deutschen Grenze darf ihm die Einreise nur verweigert werden, wenn er kein gültiges Grenzübertrittspapier besitzt, im SIS oder auch nur in Deutschland zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.

Beispiel: Eine russischer Staatsangehörige hat von den Niederlanden ein nationales Visum erhalten. Sie will in den Niederlanden zwei Jahre studieren. Das niederländische Visum berechtigt sie, über Deutschland einzureisen, um sich in die Niederlande zu begeben.

Die Aufenthaltsdauer zum Zweck der Durchreise ist auf die notwendige Reisezeit beschränkt, und darf fünf Tage nicht überschreiten (analog Art. 11 Abs. 1 Buchst. b SDÜ). Ein räumlich beschränktes Visum (Kategorie A - C) berechtigt nicht zur einmaligen Durchreise.

Nach der Änderung des Art. 18 SDÜ durch die VO (EG) 1091/2001 (ABlEG v. 06.06.2001 L 150/4, in Kraft ab 07.06.2001), kann das nationale Visum gleichzeitig als Schengen-Visum Typ C gelten,

ab dem ersten Tag seiner Gültigkeit für höchstens drei Monate,

wenn es unter Einhaltung der Voraussetzungen und Kriterien erteilt wurde, die gem. den oder aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des Kapitels 3 Abschnitt 1 SDÜ (Art. 9 ff SDÜ) angenommen wurden und

der Inhaber die in Art. 5 I a, c, d und e SDÜ aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt.

In dem Fall wird das Feld └gültig für⌠ der Code des Ausstellerstaats eingetragen ergänzt um die Worte Schengener-Staaten. Zudem wird es im Feld └Visumkategorie⌠ durch den Code D+C gekennzeichnet. Die Änderung gilt auch für Island und Norwegen, (zunächst) aber nicht für Dänemark. Das Visum Typ D+C kann also - abgesehen von Durchreisen nach der bisherigen Regelung - nicht wie ein C Visum für Einreisen zum Kurzaufenthalt in Dänemark verwendet werden. Dänemark beschließt jedoch innerhalb von sechs Monaten, ob es die Änderung in innerstaatliches Recht umsetzt.

Auslnderrecht fr die Polizei

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