Einreise-, Durchreise- und Kurzaufenthaltsrechte nach dem SD
22-05-2007 [ Auslnderrecht fr die Polizei ]
1.Allgemeines
Art. 5 Abs. 3, 18 und
21 SDÜ regeln Einreise- , Durchreise- und Kurzaufenthaltsrechte für Inhaber
nationaler Aufenthaltstitel und nationaler Visa. Diese Bestimmungen sind so
gestaltet, dass aus ihnen Rechtsfolgen für den Einzelfall abzuleiten
sind. Sie bedürfen zu ihrer Durchführung und Wirksamkeit keines innerstaatlichen
Vollzugsakts mehr.
Im Deutschland
gehen diese Bestimmungen dem AufenthG gem. ╖ 1 Abs. 1 S. 5 AufenthG vor. Im
österreichischen FrG ist die Einreise und der Aufenthalt mit diesen
Titeln in ╖ 6 Abs. 2 und ╖ 31 Abs. 1 Nr. 3 FrG ausdrücklich geregelt.
2. Begriff: └ Nationaler
Aufenthaltstitel⌠
Die in dem SDÜ an den Besitz eines Aufenthaltstitels
anknüpfenden Regelungen haben zum Zweck, einem Drittausländer, der legal
mit einem Aufenthaltsrecht gleich welcher Art in einem Schengen- Staat
lebt, die Reisefreiheit innerhalb des Schengen-Gebiets zu gewähren. Zu den
Aufenthaltstiteln gehören daher nicht nur die aufgrund einer behördlichen
Entscheidung (Verwaltungsakt) ausgestellten Erlaubnisse zum Aufenthalt,
sondern auch die unmittelbar durch Gesetz oder Rechtsverordnung
bestehenden Aufenthaltsrechte, wenn sie nicht ausdrücklich oder nach dem
Sinn des Vertrages ausgeschlossen sind. Vorläufige Aufenthaltsrechte für
Asylbewerber und für Ausländer die Anträge auf Erteilung oder Verlängerung
von nationalen Aufenthaltstiteln gestellt haben, sind jedoch gem. Art. 1
SDÜ ausdrücklich ausgenommen.
Die Vertragsstaaten haben gem. Art. 21 Abs. 3 SDÜ dem
Exekutivauschuß die Liste der Dokumente, die sie als
Aufenthaltstitel ausstellen, zu übermitteln. Bislang sind in den Listen der
Vertragsstaaten insgesamt über 200 Dokumente genannt. Es sind sowohl
Aufenthaltstitel aufgrund einer behördlichen Genehmigung (Verwaltungsakt)
aufgeführt, als auch Nachweise oder Bescheinigungen über Aufenthaltsrechte,
die sich unmittelbar aus einem Gesetz ergeben oder nur deklaratorische
Bedeutung haben. Die Listen haben aber nur informatorischen Charakter
und sind nicht rechtsbegründend.
3. Begriff: └ Nationales Visum⌠
Ein Visum für einen Aufenthalt von mehr als
drei Monaten wird als nationales Visum erteilt (vgl. Art. 18 SDÜ). Die
Erteilung unterliegt - mit Ausnahme der Bestimmungen des Art. 25 SDÜ -
nicht den Schengener Regelungen, sondern dem nationalen Recht. Damit wird
der Zuzug von Ausländern weiterhin in nationaler Selbstbestimmung geregelt.
Das Visum wird auf der einheitlichen europäischen Visumsmarke erteilt. Um
Verwechslungen mit einem Schengen-Visum (Typ A, B oder C) zu vermeiden,
wird es im Feld "Art des Visums" mit dem Buchstaben " D
" gekennzeichnet.
4. Kurzaufenthalt bis zu drei Monaten
für Inhaber nationaler Aufenthaltstitel nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ
Ein Drittausländer, der bereits in einem Schengen-Staat mit
einem nationalen Aufenthaltstitel lebt, darf sich bis zu drei Monate pro
Halbjahr im gesamten Schengen-Gebiet frei bewegen (Art. 21 Abs. 1 SDÜ),
wenn er die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, c und e SDÜ
erfüllt. Er darf jedoch nicht in Schengen-Staaten reisen, in denen er zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist.
Beispiel: Ein Türke lebt mit
einer französischen Aufenthaltserlaubnis in Paris. Er reist für vier Wochen
zu seinem Bruder, der in Deutschland lebt. Die Einreisevoraussetzungen des
Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, c und e SDÜ erfüllt er. In Deutschland ist er auch
nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Einreise und Aufenthalt sind
somit durch Art. 21 SDÜ erlaubt.
Ein Bezugszeitraum ist für die drei Monate nicht
ausdrücklich festgelegt. Dennoch wird man zur Verhinderung eines Missbrauchs
einen Bezugszeitraum von einem Halbjahr als Anhalt für die Beurteilung
heranziehen können, ob die Einreise und der Aufenthalt gegen die
öffentliche Ordnung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchst. e SDÜ eines
Vertragsstaats verstößt. In Deutschland wäre ein Verstoß gegen die
Einwanderungsvorschriften gegeben, wenn der Drittausländer die Reisefreiheit
derart ausnutzt, dass er sich häufiger in Deutschland aufhält als in dem
Schengen-Staat, für den er den Aufenthaltstitel besitzt. Art. 21 SDÜ
gewährt nicht das Recht, den Lebensmittelpunkt in einen anderen
Vertragsstaat zu verlagern.
Erwerbstätigkeit ist nicht
ausgeschlossen, setzt jedoch, soweit das national vorgeschrieben ist, eine
Arbeitserlaubnis voraus, ansonsten würde ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst.
e SDÜ vorliegen und das Recht aus Art. 21 Abs. 1 SDÜ erlöschen. Ist der
Drittausländer hingegen ordnungsgemäß und dauerhaft bei einem Unternehmen
mit Sitz in einem EU- oder EWR-Staat beschäftigt, darf er auch über Art. 21
Abs. 1 SDÜ ohne Arbeitsgenehmigung bis zu drei Monaten vorübergehend im
Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs für seine Firma in einem andern
EU/Schengen-Staat tätig werden.
Beispiel: Ein französischer
Maler-Betrieb in Straßburg/Frankreich erhält den Auftrag, in Kehl/Deutschland
die Malerarbeiten in einem Neubau durchzuführen. Für die Arbeiten werden
etwa 2 bis 3 Wochen veranschlagt. Der Maler-Betrieb will neben drei
Franzosen auch den seit vier Jahren bei der Firma als Malergeselle
beschäftigten Algerier A. einsetzen. A verfügt über eine Carte de Resident
(französischer Aufenthaltstitel im Sinne des SDÜ). A darf sich für die 2
bis 3 Wochen gem. Art 21 Abs. 1 SDÜ in Deutschland aufhalten. Seine
Erwerbstätigkeit ist nicht rechtswidrig, sondern aufgrund der Dienstleistungsfreiheit
gem. Art. 59 ff EG-Vertrag erlaubt.
Gem. Art. 21 II SDÜ
besteht das Kurzaufenthaltsrecht auch für Drittausländer, die über einen vorläufigen Aufenthaltstitel und
ein Reisedokument eines Schengen-Staats
verfügen.
5. Art. 5 Abs. 3 SDÜ Durchreiserecht
für Inhaber nationaler Aufenthaltstitel
Art. 5 Abs. 3 SDÜ gewährt dem Inhaber eines nationalen
Aufenthaltstitels ein besonderes Durchreiserecht zur Rückkehr in den
Schengen-Staat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das gilt nur dann
nicht, wenn er in dem Schengen-Staat, durch den er reisen will, zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist.
Beispiel: Ein
marokkanischer Staatsangehöriger, der in Belgien mit einer belgischen
Aufenthaltserlaubnis lebt, kommt an der deutschen (Schengen-Außen-)Grenze
zur Einreise. Er war in Marokko und möchte nun nach Belgien zurück. Eine
Ausschreibung besteht gegen ihn nicht. Der Besitz der belgischen Aufenthaltserlaubnis
berechtigt ihn zur Einreise und zur Durchreise durch Deutschland.
Im Gegensatz zu Art. 21 SDÜ fordert Art. 5 Abs. 3 SDÜ nicht die
Einhaltung der Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 SDÜ (nicht einmal ein
gültiger Pass oder Passersatz ist vorgeschrieben), gewährt dafür aber auch
nur ein Recht zur unverzüglichen Durchreise und nicht zum Aufenthalt.
6. Art. 18 SDÜ Durchreiserecht für
Inhaber nationaler Visa (Typ D)
Das nationale Visum enthält einen Gültigkeitsvermerk für den
Ausstellerstaat und zusätzlich den Vermerk (+ 1 Durchreise Schengen) in der
jeweiligen Landessprache.
Mit einem nationalem Visum darf ein Drittausländer gem. Art. 18
SDÜ einmalig über jede Außengrenze in das Schengen-Gebiet einreisen,
um sich in den Schengen-Staat zu begeben, der das Visum erteilt hat. An der
deutschen Grenze darf ihm die Einreise nur verweigert werden, wenn er kein
gültiges Grenzübertrittspapier besitzt, im SIS oder auch nur in Deutschland
zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist oder eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
Beispiel: Eine russischer
Staatsangehörige hat von den Niederlanden ein nationales Visum erhalten.
Sie will in den Niederlanden zwei Jahre studieren. Das niederländische
Visum berechtigt sie, über Deutschland einzureisen, um sich in die
Niederlande zu begeben.
Die Aufenthaltsdauer zum Zweck der Durchreise ist auf die
notwendige Reisezeit beschränkt, und darf fünf Tage nicht überschreiten
(analog Art. 11 Abs. 1 Buchst. b SDÜ). Ein räumlich beschränktes Visum
(Kategorie A - C) berechtigt nicht zur einmaligen Durchreise.
Nach der Änderung des Art. 18
SDÜ durch die VO (EG)
1091/2001 (ABlEG v. 06.06.2001 L 150/4, in Kraft ab 07.06.2001), kann das
nationale Visum gleichzeitig als Schengen-Visum Typ C gelten,
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ab dem
ersten Tag seiner Gültigkeit für höchstens drei Monate,
╥
wenn es unter
Einhaltung der Voraussetzungen und Kriterien erteilt wurde, die gem. den
oder aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des Kapitels 3 Abschnitt 1 SDÜ
(Art. 9 ff SDÜ) angenommen wurden und
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der Inhaber
die in Art. 5 I a, c, d und e SDÜ aufgeführten Einreisevoraussetzungen
erfüllt.
In dem Fall wird das Feld └gültig für⌠ der Code des
Ausstellerstaats eingetragen
ergänzt um die Worte Schengener-Staaten. Zudem wird es im Feld └Visumkategorie⌠ durch den Code D+C gekennzeichnet. Die Änderung gilt
auch für Island und Norwegen, (zunächst) aber nicht für Dänemark. Das Visum Typ D+C kann also -
abgesehen von Durchreisen nach der bisherigen Regelung - nicht wie ein C
Visum für Einreisen zum Kurzaufenthalt in Dänemark verwendet werden. Dänemark
beschließt jedoch innerhalb von sechs Monaten, ob es die Änderung in
innerstaatliches Recht umsetzt.
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