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Änderungsanordnung des Bundesministeriums des Innern vom 22. Juli 2009 zur Anordnung des Bundesministeriums des Innern vom 24. Mai 2007

17-06-2015 [ ]

Änderungsanordnung des Bundesministeriums des Innern vom 22. Juli 2009 zur Anordnung des Bundesministeriums des Innern vom 24. Mai 2007

Auf der Grundlage von 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Verbindung mit 75 Nr. 8 AufenthG wird nachstehende Anordnung des Bundesministeriums des Innern zur Durchführung des Aufnahmeverfahrens für jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion erlassen:

1. In II Nr. 4 der Anordnung des BMI gemäß 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes vom 24. Mai 2007 wird der letzte Satz wie folgt gefasst:
Bei abgelaufener Aufnahmezusage eines Landes oder des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ist eine erneute Antragstellung ausgeschlossen, wenn diese nach dem 31. Dezember 2007 erfolgt ist.

2. Die bis zum Stichtag 31. Dezember 2007 gestellten Anträge sind nach dem aktuell gültigen Verfahren zu prüfen. Wurden bereits Folgeanträge mit dem Hinweis auf die Unzulässigkeit abgelehnt, sind die betroffenen Personen über den geänderten Stichtag zu informieren. Falls von ihnen an dem Antrag festgehalten wird, hat die Prüfung vorrangig zu erfolgen.

3. Die entsprechende Regelung gilt gleichfalls für erneute Anträge, in denen der vorherige Antrag ein ÜI-Fall war.

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