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Указ министра внутренних дел земли Nordrhein-Westfallen о приеме еврейских иммигрантов. (auf Deutsch)

22-02-2001 [ vorota.de ]

Erlaß des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27.7.1993

Bezug: Meine Erlasse vom 8.3., 29.4., 10.7., 16.8. und 14.11.1991 - I B 5/44.11

Auf der Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder am 14.5.1993 haben die Ländervertreter und das Bundesministerium des Innern Einvernehmen darüber erzielt, daß die Aufnahme jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion nur in einem geregelten Verfahren, wie es von den Ministerpräsidenten der Länder entsprechend den Vorschriften des Kontingentflüchtlingsgesetzes beschlossen worden ist, zulässig ist. Anderenfalls würde eine wirksame und geordnete Aufnahme und Integration praktisch verhindert und damit die Ziele der Aufnahmeaktion gefährdet werden.

Außerhalb des geregelten Verfahrens und nach dem Stichtag 10.11.1991 eingereiste Personen können daher nur in besonderen Härtefällen entsprechend den Vorschriften des Kontingentflüchtlingsgesetzes aufgenommen werden. Die Einstufung als Härtefall sollte in engem Kontakt mit dem Zentralrat der Juden bzw. mit den jüdischen Gemeinden erfolgen.

Ein Härtefall ist insbesondere dann gegeben, wenn bereits nahe Familienangehörige des Eingereisten im Bundesgebiet leben. Zu den nahen Familienangehörigen gehören neben dem Ehegatten und den Kindern die Verwandten in aufsteigender Linie.

Ich bitte, die Ausländerbehörden Ihres Bezirks entsprechend zu unterrichten.

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