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BVFG und Zuwanderungsgesetz

24-09-2005 [ Robert Stuhr, Rechtsanwalt ]

1. Allgemeine Anmerkungen, Stand des Zuwanderungsgesetzes

Das BVA benötigt immer noch eine unzumutbar lange Zeit für die Bearbeitung, eine Besserung ist nicht in Sicht. Wenn die Sprachtests für die Angehörigen Pflicht werden sollten, dürften weitere Verzögerungen zu erwarten sein. Hingegen ist bei den Gerichten eine wesentliche Verbesserung eingetreten, da seit dem 01.01.2003 die Verfahren von Antragstellern aus Kasachstan vom VG Minden übernommen worden sind. Ausgenommen sind ältere Gerichtsverfahren vor dem 01.01.2000. Das Gericht hat bereits mit seiner Tätigkeit begonnen, eine Verzögerung durch die Einarbeitungsphase erfolgte nicht. Erwartet wird allgemein eine Halbierung der bisherigen Bearbeitungszeiten. Diese Regelung ist vorläufig bis zum Jahre 2007 gültig.

Die Zahl der Berufungsverfahren ist stark gesunken, weil die Berufung in vielen Fällen nicht zugelassen wird. Nach Ansicht der Rechtsanwaltskammer ist die Zulassung der Berufung fast ein Lotteriespiel geworden. Die Verfahren sind nach der negativen Entscheidung des Berufungsgerichts rechtskräftig beendet, so daß nur die Verfassungsbeschwerde bleibt (eine nur theoretische Möglichkeit). Eine Vereinheitlichung der Zulassungspraxis durch eine Grundsatzentscheidung des BVerwG kann nicht eintreten. Die Novellierung der Berufungszulassung zum 01.01.2002 hat keine wesentliche Verbesserung gebracht, weil die erstinstanzlichen Gerichte von der eingeführten Zulassung der Berufung durch das VG wenig Gebrauch machen. Vor allem ein Anwaltswechsel nach der ersten Instanz ist sehr schwer: Innerhalb eines Monates muß der Antrag auf Zulassung gestellt, innerhalb eines weiteren Monats begründet werden. Das ist wenig Zeit. Obwohl in der ersten Instanz kein Anwaltszwang besteht, ist es daher empfehlenswert, dort bereits anwaltlich vertreten zu sein.

Die Beratungssituation ist weiterhin durch eine erhebliche Unsicherheit über die Rechtssituation hinsichtlich der weiteren Aufnahme von Spätaussiedlern gekennzeichnet. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht ein Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes verhindert, es ist aber in unveränderter Form wieder in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden. Auch die für die Durchführung des Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften sind - im Bundesrat zustimmungspflichtig - in das Verfahren eingebracht worden und sollen gleichzeitig verabschiedet werden. Dazu gehört auch eine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des BVFG, dessen Entwurf die Bundesregierung im Dezember 2002 vorgestellt hat. Nach dem jetzigen Kenntnisstand beabsichtigt die Bundesregierung nicht, die in Art.6 des Zuwanderungsgesetzes enthaltenen Änderungen des BVFG aus dem Gesetzesentwurf herauszulösen und in einem eigenen Gesetz zu verabschieden. Ob noch Änderungen bewirkt werden können, bleibt abzuwarten.

In Fachkreisen mehren sich die Zweifel, ob das Gesetz überhaupt noch verabschiedet werden wird. In weiten Teilen ist das Gesetz durch die wirtschaftlichen Realitäten überholt und wird bald durch EU - Recht teilweise obsolet werden. Der Bundesrat hat das Gesetz abgelehnt und den Vermittlungsausschuß nicht angerufen. Die Kluft zwischen den Vorstellungen der Regierung und der Opposition könnte unüberbrückbar bleiben. Die wirtschaftliche Situation Deutschlands ist nicht so, daß hochqualifizierte Fachkräfte, die in erster Linie durch die Öffnung für eine Arbeitsmigration angesprochen werden sollen, in hellen Scharen ins Land strömen würden. Der bevorstehende Beitritt etlicher osteuropäischer Staaten zur EU und die damit verbundene Dienstleistungsfreiheit werden die Anreize für hochqualifizierte Fachkräfte weiter sinken lassen, da sie ihre Tätigkeit von ihrer Heimat aus ausüben können. Wie das geplante Auswahlsystem in seinen Einzelheiten aussehen soll, ist offen, obwohl es ein Kernstück der neuen Arbeitsmigration darstellen soll. Neue Richtlinien der EU, u.a. im Bereich Freizügigkeit für EU - Bürger, Arbeitsmarktöffnung, Familiennachzug aus Drittstaaten und die Rechtsprechung des EuGH lassen ebenfalls das Gesetz schon vor seinem evtl. Inkrafttreten als veraltet erscheinen. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß §4 Abs. 1 BVFG dann für EU - Mitglieder wie Litauen einen Vertreibungsdruck unterstellen würde. Dies ist rechtlich wegen der damit verbundenen Diskriminierung nach deren EU - Beitritt wohl kaum aufrecht zu erhalten.

Bei der Beratung müssen trotzdem wegen der möglichen weitreichenden Auswirkungen auf schon laufende Verfahren die beabsichtigten Änderungen des Gesetzes berücksichtigt werden, ganz so, wie es vor dem 18.12.2002 geschehen ist. In dieser Fassung des Protokolls werden der besseren Übersichtlichkeit wegen die wesentlichen Änderungen - soweit es das BVFG betrifft - hier dargestellt. Nach einem Inkrafttreten der Neuregelungen werden die Änderungen an der jeweils richtigen Stelle behandelt.

1. Das Bescheinigungsverfahren vor Ort wird abgeschafft. Das BVA stellt die Bescheinigungen nach §15 BVFG aus, wobei eine Wiederholung des bereits im Herkunftsgebiet erfolgten Sprachtests nicht stattfindet, §15 Abs. 1 BVFG. Das schließt allerdings nicht aus, daß diejenigen Personen einen Test machen müssen, die bisher noch keinen ablegen mußten. Eine Höherstufung nach der Einreise gibt es nicht mehr, §15 Abs. 2 BVFG. Man erhofft sich insgesamt eine Beschleunigung bei der endgültigen Klärung der Rechtsstellung und eine Beseitigung der Unsicherheiten beim Kindergeld und der Eingliederungshilfe. Wie meist hat man seitens der Politik übersehen, daß das BVA personell gar nicht in der Lage ist, eine zeitnahe Ausstellung der Bescheinigungen zu gewährleisten. Dennoch ist die Regelung im Prinzip richtig, denn die Ablehnung von im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereisten Spätaussiedlerbewerbern durch die örtlichen Behörden wird dann der Vergangenheit angehören.

2. Am stärksten wird §27 Abs. 1 BVFG verändert: Die Einbeziehung der Familienangehörigen wird stark formalisiert, bestimmte Gruppen ganz ausgeschlossen (§5 BVFG). Das dreijährige Bestehen der Ehe ist Bedingung für die Einbeziehung. Minderjährige werden nur noch zusammen mit den Inhabern des Sorgerechts einbezogen. Der Aufnahmebescheid wird mit dem Tode der Bezugsperson für alle Angehörigen ungültig. Die Härtefalleinbeziehung bleibt aber möglich, da §27 Abs. 2 BVFG unverändert bleibt. Man tut deshalb bereits jetzt gut daran, die Spätaussiedlerbewerber darauf hinzuweisen, daß sie einen schriftlichen Einbeziehungsantrag für alle etwaigen Abkömmlinge stellen müssen.

Der Kernpunkt des neuen §27 Abs. 1 BVFG ist der Sprachtest für alle Familienangehörigen. Der Test soll als sog. Integrationstest erheblich höhere Anforderungen stellen als der Test für Spätaussiedler selbst, ist allerdings wiederholbar. Auch spielt die Herkunft der Sprachkenntnisse keine Rolle. Da es angesichts des begrenzten Personals ausgeschlossen ist, daß diese Tests in den Auslandsvertretungen stattfinden, sollen wohl die Goethe - Institute und vergleichbare Einrichtungen im Herkunftsgebiet die Tests abnehmen. Vorläufig fehlt ihnen dazu allerdings noch jede Ermächtigung. Wer den Test nicht besteht, darf nur mit dem Spätaussiedler einreisen, wenn er einen ausländerrechtlichen Anspruch auf Familienzusammenführung besitzt. Dies sind im wesentlichen die Ehegatten und die minderjährigen ledigen Kinder des Spätaussiedlers. Alle übrigen Personen werden, da als einzige Anspruchsgrundlage der sehr enge §22 AuslG in Betracht kommt, nicht mehr mitkommen können.

Weil im Zuwanderungsgesetz keine Übergangsvorschriften enthalten sind, stellt sich für die laufenden Verfahren die Frage, wie die dort beteiligten volljährigen Abkömmlinge und deren Familien mit dem Spätaussiedler übersiedeln sollen. Diese Frage muß sich insbesondere stellen, wenn man die Erfolgsaussichten einer Klage prüft. Im Zweifel muß man in der Beratung darauf hinweisen, daß die volljährigen Abkömmlinge sich vorerst alle Optionen offenhalten müssen. Tritt das Zuwanderungsgesetz in Kraft, kann bis zum Sprachtest bzw. der beabsichtigten Ausreise noch ein unschädlicher fremdsprachlicher Erwerb der deutschen Sprache erfolgen. Eventuell werden die Regeln für die Einbeziehung noch im Gesetzgebungsverfahren erleichtert. Im schlimmsten Fall muß das Verfahren eingestellt werden.

Im übrigen sind die Einzelheiten der Sprachtests noch nicht ausgearbeitet. Nach dem Wortlaut des Gesetzes muß jeder ohne Rücksicht auf das Alter zu einem Sprachtest. Beim BVA überlegt man sich derzeit, in der Praxis eine Altersgrenze einzuführen und jüngere Kinder nicht zu prüfen. Auch die Einzelheiten des Testes selbst sind umstritten, es sollen aber auch Schreib- und Lesekenntnisse abgefragt werden. Man orientiert sich an den Sprachkenntnissen, die ein im Bundesgebiet lebender Ausländer besitzen muß, wenn er die Einbürgerung beantragt. Geplant ist auch, sich bzgl. der Bewertung an den Einheitlichen Europäischen Referenzrahmen zu halten, der seit längerem entwickelt worden ist und auf fachlich kompetenter Grundlage einen einheitlichen Bewertungsmaßstab für Sprachkenntnisse bereitstellt. Diese Anforderungen liegen weit über dem einfachen Gespräch, das bei dem Spätaussiedler verlangt wird. Auch differenziert das Staatsangehörigkeitsrecht danach, ob es sich um Ehepartner eines Deutschen, minderjährige Kinder oder Volljährige handelt. Auch Herkunft und Bildungsstand des Einbürgerungsbewerbers spielen eine Rolle. Hier sehe ich sehr viel Probleme auf die Berater zukommen, zumal abzuwarten gilt, inwieweit das BVA tatsächlich auf die Verwaltungsvorschrift zum StAG zurückgreift. Zusätzliche Unsicherheit verursacht ein Urteil des Hess. VGH, wonach bei einem Einbürgerungsbewerber entgegen dem Wortlaut der Verwaltungsvorschrift Kenntnisse im Lesen und Schreiben verlangt werden müssen. Hier gilt es letztlich die Entwicklung abzuwarten und zu sehen, welche Anforderungen die Gerichte in Köln, Minden, Münster und Leipzig stellen werden, zumal die Gerichte an eine Verwaltungsvorschrift in keiner Weise gebunden sind. Der Gesetzentwurf des Landes Niedersachsen speziell zu den Regelungen im BVFG-Bereich sieht erleichterte Anforderungen für die Angehörigen vor, ist also auf dem richtigen Weg. Auch wird zwischen ihnen stärker differenziert (Alter z.B.). Für die Spätaussiedler selbst soll es aber bei den Amateurtests des BVA bleiben!

Zum 07.09.2001 ist das Spätaussiedlerstatusgesetz mit seiner Änderung des §6 Absatz 2 BVFG (siehe unten) in Kraft getreten. Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2000 sind damit weitgehend überholt. Außerdem wurde §100a BVFG neu ins Gesetz eingefügt. Danach soll es für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus nicht mehr auf den Zeitpunkt der Einreise ankommen, sondern auf die Rechtslage im Zeitpunkt der ersten Verwaltungsentscheidung. Die Bundesregierung bricht hier mit dem jahrzehntelangen Grundsatz, daß sich Personen, die im Besitz eines Aufnahmebescheides sind, auf die Anwendung der alten Rechtslage verlassen konnten (siehe unten).

2. Personen, die mit altem Aufnahmebescheid oder Übernahmegenehmigung einreisen

Personen, die mit einem zwischen dem 01.07.1990 und dem 31.12.1992 ausgestellten Aufnahmebescheid oder mit einer alten Übernahmegenehmigung (SU-, PO-Nummer usw.) im Wege der Aufnahme einreisen, werden bei ihrem Bescheinigungsverfahren vor Ort nach alter Rechtslage beurteilt, §100 Abs. 4 und 5 BVFG. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 02.11.2000 ein Urteil des VG Wiesbaden aufgehoben und zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückverwiesen (inzwischen zugunsten der Kläger rechtskräftig beendet). In diesem Urteil wird klargestellt, daß mit einer alten Übernahmegenehmigung einreisende Spätaussiedlerbewerber das Wahlrecht zwischen der alten und der neuen Rechtslage haben. Wählen sie die alte Rechtslage, findet diese ohne Einschränkung Anwendung. Insbesondere gilt für die in §4 Absatz 2 BVFG genannten Gebiete die gesetzliche Vermutung für das Kriegsfolgeschicksal, §5 BVFG findet keine Anwendung und bei den Rußlanddeutschen kann auf die alte Sprachrechtsprechung der Urteile vom 13.06.1995 zurückgegriffen werden. Da die Behörden §100 BVFG gern übersehen, ist besondere Aufmerksamkeit angezeigt.

In dieses System greift §100 a BVFG ein. Es wird abzuwarten sein, ob die Vorschrift überhaupt Bestand haben wird. Es ergeben sich erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine derartige Vorschrift, zumal der Gesetzgeber in §105c BVFG a.F. und in den Absätzen 4 und 5 des §100 BVFG in der jetzigen Fassung den Vertrauensschutz der Personen ausdrücklich geschützt hat, die bereits einen Aufnahmebescheid oder eine Übernahmegenehmigung besitzen. Erstmals soll dies nun nicht mehr der Fall sein. Das BVerwG hat keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift, Urteil vom 12.03.2002, 5 C 2.01. Da das Urteil aber sehr schwach begründet und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen worden ist, ist keineswegs das letzte Wort gesprochen. Am 04.09.03 sind weitere Entscheidungen des BVerwG zu dieser Frage erfolgt, über deren Ergebnis noch nichts bekannt ist, und zwar in Verfahren des OVG Niedersachsen, das in mehreren Urteilen eine völlig andere Ansicht als das BVerwG vertreten hat. Ein weiteres Verfahren ist auch schon in Leipzig anhängig, hier spielt nicht die Sprache eine Rolle, sondern Paßeintragung und Fiktion.

3. Härtefallproblematik

Personen, die ohne Aufnahmebescheid oder Übernahmegenehmigung einreisen, müssen neben den übrigen Voraussetzungen ein Härtefall im Sinne von §27 Absatz 2 BVFG sein. Es kommt nicht auf die Art der Einreise an.

Die Rechtsprechung stellt auf Sinn und Zweck des Aufnahmeverfahrens ab. Die Anerkennung von Härtefällen darf nicht das normale Aufnahmeverfahren unterlaufen. Ferner dürfen die Betroffenen den Härtefall nicht selbst herbeigeführt haben. Die Anerkennung erfolgt sehr restriktiv. Immerhin muß das BVA den Härtefall von Amts wegen prüfen. Der Härtefall muß auch seine Ursache nicht in der deutschen Volkszugehörigkeit haben. Am 18.11.1999 hat das BVerwG in mehreren Urteilen zur Härtefallproblematik Stellung genommen. Eine im Bundesgebiet bestehende Ehe mit einem Deutschen i.S.v. Art. 116 Abs.1 GG ist ein Härtefall. Nach meiner Auffassung auch in allen Fällen, gleichgültig, ob die Ehe vor oder nach der Einreise geschlossen worden ist. Das BVA interpretiert nur die Ehe mit einem schon vorher im Bundesgebiet lebenden Deutschen als Härtefall, nicht jedoch den Fall, daß die Ehepartner im Herkunftsgebiet heiraten und dann getrennt ausreisen. Die Rechtsfrage ist obergerichtlich noch nicht geklärt. Bereits im Urteil vom 19.04.1994 wurde vom BVerwG festgestellt, daß minderjährige Kinder, die zu ihren im Bundesgebiet lebenden und anerkannten Eltern ohne Aufnahmebescheid einreisen, Härtefälle sind. Ehe und Familie nehmen also den ihnen gebührenden hohen Stellenwert in der Rechtsprechung ein und stehen über dem staatlichen Interesse an der Durchführung des Aufnahmeverfahrens vom Herkunftsgebet aus. Ein Härtefall kann im Prinzip auch nach der Einreise entstehen. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nur nach der Rechtslage bis zum 31.12.92 ein Härtefall und nur, wenn vor der Einreise ein deutscher Staatsangehörigkeitsausweis erteilt worden war. Eine befristete oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis stellt für sich allein keinen Härtefall dar. In Einzelfällen sind auch ein fortgeschrittenes Alter, Bedrohung durch die Mafia, und eine Fehlberatung durch deutsche Behörden als Härtefall anerkannt worden. Andere Fallgestaltungen, z.B. Pflegebedürftigkeit des Ehegatten sind noch beim BVerwG anhängig oder noch nicht entschieden.

Asylbewerber, Touristen, die in der Hoffnung bleiben, man werde sie nicht abschieben, Personen, die sich auf die wirtschaftliche oder ökologische Lage in den Herkunftsstaaten berufen, haben keine Chance als Härtefall. Die häufigen Fälle, daß letzte im Herkunftsgebiet lebende Familienangehörige einreisen und sich als Härtefall bezeichnen, können nur negativ ausgehen. Der Wehrdienst ist im allgemeinen kein Härtefall, ebensowenig die weit überwiegende Mehrzahl von Erkrankungen. Es muß eine Lebensgefahr oder Bedrohung bestehen, die kon- kret und im Einzelfall das grundsätzliche Recht des Spätaussiedlers auf Aufnahme und Anerkennung zu vereiteln droht. Die Gefahr ist bezogen auf den Zeitpunkt der Einreise zu prüfen.

Bürgerkriegs- und Kriegsflüchtlinge können mit einer Anerkennung als Härtefall rechnen. Vorbedingung ist die gründliche Überprüfung aller Tatsachen, die aus dem Krisengebiet bekannt sind. Härtefälle können weiter sein lebensbedrohliche Erkrankungen und Risikoschwangerschaften. Das BVA und die Länder können daneben in der Verwaltungspraxis weitere Härtefälle zulassen.

Wichtig ist unbedingt, daß man Klienten nicht raten darf, im Vertrauen auf eine Anerkennung als Härtefall einfach einzureisen. Das Risiko ist zu groß und wir würden unverantwortlich handeln. Die rechtliche Klärung der Härtefallproblematik muß bei Personen erfolgen, die bereits ohne Aufnahmebescheid in das Bundesgebiet eingereist sind. Dies gilt um so mehr, als nach einem Beschluß des BVerwG vom 11.07.1994 die Berufung auf den Härtefall ausländerrechtlich kein Bleiberecht auslöst.

4. Antragsteller im Herkunftsgebiet mit laufendem Verfahren

a. §4 Absatz 2 BVFG

§4 Abs.1 BVFG regelt für die Nachfolgestaaten der SU, daß ein Kriegsfolgeschicksal gesetzlich vermutet wird. Hier kann auf die alte Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Für alle übrigen Gebiete bestimmt §4 Absatz 2 BVFG, daß die Antragsteller glaubhaft machen müssen, bis heute wegen ihrer Volkszugehörigkeit benachteiligt zu werden oder unter Nachwirkungen früherer Benachteiligungen zu leiden. Das BVerwG hat durch die Urteile vom 03.03.1998 die Aufnahme von Volksdeutschen aus diesen Gebieten de facto für beendet erklärt. Nach Ansicht des Gerichts kann nur eine gezielte staatliche Diskriminierung eine Benachteiligung sein. Da der Gesetzgeber diesen Begriff gewählt hat, sollen bloße Nachteile zu wenig sein. Die Vereinsamung hat der Gesetzgeber gekannt und nicht berücksichtigt wissen wollen. Nur wenn Bevölkerungsteile gegen deutsche Volkszugehörige pogromartig vorgehen und der Staat nicht einschreitet, kann auch von einer Benachteiligung gesprochen werden. Zwangsarbeit, Versagung des Studienplatzes usw. sind zwar Benachteiligungen, müssen sich aber am 31.12.1992 und danach noch auswirken. Da dies aber fast immer nicht der Fall ist, fällt auch die Kriegsgeneration aus dem Gesetz heraus. Nur Personen, die selbst (nicht die Erben) von einer fortwirkenden Enteignung betroffen sind oder dauerhafte Gesundheitsbeschädigungen durch Lagerhaft erlitten haben, können eine Chance haben. Für deutsche Staatsangehörige empfiehlt sich ein Ausweichen auf das Verfahren zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit.

b. Statusausschluß nach §5 BVFG

Am 01.01.2000 trat im Rahmen des Haushaltssanierungsgesetzes die jetzige Neufassung des §5 BVFG in Kraft. Die Beweislast verbleibt bei den Behörden, jedoch wird der gesetzliche Tatbestand selbst so schwammig formuliert, daß sie im Ergebnis bei ihrer bisherigen Praxis verbleiben können. Die Rechtsprechung reagierte zunächst mit einer Verschärfung auf den neuen Wortlaut. Das BVerwG hat am 29.03. und am 12.04.2001 über mehrere Verfahren entschieden. Danach üben hauptamtliche Parteifunktionäre und Politoffiziere der sowjetischen Streitkräfte stets eine systemstützende Funktion aus, ohne Rücksicht auf die Organisationsebene, auf der sie tätig sind. Das BVerwG nimmt immer dann keine systemstützende Funktion, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die auch in nichtkommunistischen Staaten üblich ist. Allerdings widerspricht sich das Gericht selbst, wenn es in einer Entscheidung wegen der besonderen Leitungsfunktionen bei Vorsitzenden eines Dorfexekutivkomitees und Rayonexekutivkomitees eine systemstützende Funktion andeutet. Die Frage wurde letztlich offengelassen, weil die betreffende Person zeitweilig auch erster Sekretär eines Rayonparteikomitees gewesen ist. In einem der Urteile hob das Gericht die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies die Sache zurück. Der dortige Kläger war Staatsanwalt auf Gebietsebene gewesen. Es verpflichtete das Berufungsgericht zur Aufklärung der konkreten Funktion des Klägers. Dort hat der Kläger inzwischen gewonnen, aber das BVA ist erneut vor das BVerwG gezogen. Jede pauschale Anwendung des §5 BVFG aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Organisation des sowjetischen Systems, die durch ihre Tätigkeit als solche das kommunistische System gestützt hat, lehnte das Gericht ab. Nur dann, wenn die konkrete berufliche Funktion der Stützung des kommunistischen Systems gedient habe, sei die Anwendung des Ausschlußtatbestandes gerechtfertigt. Bei einem Staatsanwalt, der lediglich im Bereich der gewöhnlichen Verbrechensbekämpfung eingesetzt gewesen war, könne davon nicht ausgegangen werden. Die weitere Entwicklung bleibt auf jeden Fall interessant. Während die bisherigen Verfahren von Berufsoffizieren nahezu alle positiv abgeschlossen sind, jedenfalls für Dienstgrade bis einschließlich Dienstgrad Oberstleutnant in der Armee und Miliz, sind für andere Berufe noch Verfahren vor dem BVerwG anhängig. Strittig ist noch die Stellung von Gewerkschafts- und anderen Funktionären parteinaher Organisationen, die Position des Kolchos- und Sowchosdirektors und leitende Wirtschaftsfunktionäre. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat den Leiter eines großen Kombinats anerkannt, den Leiter eines Gewerkschaftskomitees auf Betriebsebene und den Sowchosdirektor aber abgelehnt. Ein Volksrichter ist hingegen anerkannt worden. Eine wirklich klare Linie vermittelt diese Rechtsprechung noch nicht.

Die jetzige Fassung des §5 BVFG trat ohne Übergangsvorschrift sofort in Kraft. Da das BVerwG allerdings entschieden hat, daß altes Recht bis zum 31.12.1999 zur Anwendung kommen muß und hier Vertrauensschutz gewährt, ergeben sich kaum Probleme, wenn die Antragsteller vor dem 01.01.2000 den Aufnahmebescheid erhalten haben, aber danach einreisen. Umso unverständlicher ist die bereits erwähnte Entscheidung, wonach §100a BVFG nicht gegen den Vertrauensschutz verstoßen soll.

Mit Urteil vom 12.04.2001, 5 C 19.00, hat es ferner die Ansicht der Vorinstanz bestätigt, wonach Abkömmlinge und Ehegatten, die unter §5 BVFG fallen, in den Aufnahmebescheid der Eltern einbezogen werden können. Lediglich von der Betreuungsberechtigung sind sie ausgeschlossen. Hier gibt es die Möglichkeit zu einer weitgehenden nachträglichen Einbeziehung in die Aufnahmebescheide bereits eingereister Bezugspersonen, von der das VG Köln auch regen Gebrauch macht. Diese Möglichkeit sollte vorrangig geprüft werden! Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, daß es diese Möglichkeit nicht mehr geben wird, wenn das Zuwanderungsgesetz in Kraft tritt! Nach der Einreise ergeben sich oft Probleme, da die örtlichen Behörden den Betroffenen Bescheinigungen nach §15 Abs.2 BVFG verweigern. Höchstrichterlich ist noch nicht entschieden, ob diese - wenn auch mit einem Sperrvermerk bzgl. der Leistungen - erteilt werden muß und damit die deutsche Staatsangehörigkeit erworben wird. Hier sollte man entsprechende Anträge stellen und bis zu einer Entscheidung des BVerwG betreiben. Das OVG Niedersachsen hat soeben wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage die Berufung zugelassen.

c. Die deutsche Volkszugehörigkeit nach §6 BVFG

Für vor dem 01.01.1924 geborene Personen gilt der alte §6 BVFG als §6 Abs.1 BVFG fort. Bitte darauf achten, dies wird von den Behörden gern übersehen. Er bringt keine Veränderungen gegenüber der alten Rechtslage, die fast immer wesentlich günstiger ist. Wichtig ist die Vorschrift in den Fällen, in denen sich ein nichtdeutscher Ehegatte der Bekenntnisgeneration im Sinne von §6 BVFG zum deutschen Volkstum bekannt hat. Nach alter Rechtslage war die Abstammung nur eines von mehreren Merkmalen, so daß sich auch ein nichtdeutscher Volkszugehöriger zum deutschen Volkstum bekennen konnte! Schon aus Altersgründen kommt die Vorschrift aber kaum noch zur Anwendung.

Die nachfolgenden Ausführungen orientieren sich an der neuen Fassung des §6 Absatz 2 BVFG, greifen aber zur Verdeutlichung oft auf die ältere Gesetzesfassung zurück. Nach der neuen Gesetzeslage müssen Abstammung, Bekenntnis zur deutschen Nationalität sowie eine familiäre Übermittlung der deutschen Sprache vorliegen. Im Zeitpunkt der Ausreise muß infolge dieser Vermittlung ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache erfolgen können. Die gesetzliche Fiktion des früheren §6 Absatz 2 Satz 2 BVFG bleibt sowohl hinsichtlich der Sprache als auch des Bekenntnisses erhalten.

Auch in der neuen Fassung des §6 Absatz 2 BVFG müssen die drei Voraussetzungen Abstammung, Bekenntnis und Sprache kumulativ erfüllt sein, wenn die Antragsteller deutsche Volkszugehörige sein wollen.

Als erste Voraussetzung nennt das Gesetz die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen oder einem deutschen Staatsangehörigen. Diese Voraussetzung ist in der Regel unproblematisch. Vorsicht ist bei Personen geboten, bei denen wegen der nichtdeutschen Nationalitätseintragung im Inlandspaß beider Elternteile eine nichtdeutsche Abstammung unterstellt wird. Da die Nationalitätseintragung oft willkürlich erfolgt ist, kann es sein, daß ein deutscher Elternteil mit nichtdeutscher Nationalität geführt wird. Hier gilt es aufzupassen.

Als zweite Voraussetzung nennt das Gesetz die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache in der Form, daß im Zeitpunkt der Ausreise ein einfaches Gespräch in Deutsch geführt werden kann. Alle anderen objektiven Bestätigungsmerkmale sind entfallen. In völlig unsinniger und unwissenschaftlicher Weise wird jetzt die deutsche Volkszugehörigkeit nur an der Beherrschung der deutschen Sprache festgemacht. Dies ist ein Rückfall in völkisch-romantische Vorstellungen der zwanziger und dreißiger Jahre.

In der Vergangenheit hat die Entwicklung in der Rechtsprechung des BVerwG mehrfach gravierende Änderungen mit sich gebracht. Zuletzt hat das BVerwG mit Urteilen vom 19.10.2000 seine bisherige Rechtsprechung abgeändert. Die Entwicklung der Rechtsprechung und der Rechtslage zum Bestätigungsmerkmal Sprache stellt sich wie folgt dar:

Mit den Urteilen vom 13.06.1995 hatte das BVerwG die Bedeutung von Sprachkenntnissen bei nach dem Kriege geborenen Rußlanddeutschen sehr stark relativiert und entscheidend auf die Überlieferung der Familiengeschichte und das dauerhafte Ausgrenzungserlebnis abgestellt. Die Entscheidungen ergingen zur Rechtslage bis zum 31.12.1992. Mit Urteil vom 12.11.1996 kehrte das Gericht für die Rechtslage vom 01.01.1993 bis zum 06.09.2002 zu einer erheblich stärkeren Betonung der Sprache zurück. Nunmehr verlangte das Gericht in Anknüpfung an frühere Rechtsprechung (grundlegend Urteil vom 15.05.1990), daß der Spätaussiedler Deutsch als Mutter- oder bevorzugte Umgangssprache gesprochen hatte. Als Umgangssprache wurde Deutsch dann benutzt, wenn sie in der Familie die regelmäßig und überwiegend gebrauchte Sprache gewesen war. Ohne diese Sprachkenntnisse seien eine Vermittlung deutscher Kultur und eine deutsche Erziehung nicht möglich.

Die Kehrtwendung begründet das Gericht damit, daß es in den beiden Urteilen vom 13.06.1995 die innere Bekenntnislage gemeint habe, die man sich auch ohne Sprachkenntnisse aneignen könne. Ausgegangen war das Gericht von seiner Rechtsprechung zum sog. Schlüsselerlebnis und dem Umstand, daß nach alter Rechtslage nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ein offenes Bekenntnis nicht mehr gefordert wurde.

Mit Urteil vom 17.06.1997 ging es noch einen Schritt weiter und verlangte, daß die deutsche Sprache in diesem Sinne bis zum Verlassen des Herkunftsgebietes gesprochen worden sein mußte. Zur Begründung berief es sich darauf, daß ein früher abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum bis zur Ausreise aufrechterhalten und deswegen auch stets durch ein objektives Bestätigungsmerkmal verifiziert werden mußte.

Das Urteil vom BVerwG vom 03.11.1998, 9 C 4.97, wo das Gericht umfangreiche Ausführungen zum Begriff der Muttersprache und Umgangssprache macht, ist zum alten Recht bis 31.12.1992 ergangen. Die dortige Definition der Muttersprache bleibt aber unter der Geltung aller anderen Fassungen des §6 Absatz 2 BVFG weiter aktuell. Der Begriff der bevorzugten Umgangssprache hingegen ist nunmehr bedeutungslos, auch die Neufassung des §6 Absatz 2 BVFG reaktiviert ihn nicht.

Die Urteile vom 19.10.2000 bewirkten weitreichende Änderungen. Das BVerwG gab im wesentlichen seine früheren Rechtsprechung auf und verlangte nun eine Übermittlung der deutschen Sprache als Muttersprache durch die im Gesetz genannten Bezugspersonen vom Säuglingsalter bis zum Eintritt der Selbständigkeit (spätestens 18. Lebensjahr). Auf die spätere Entwicklung der Sprachkenntnisse kam es regelmäßig nicht mehr an und die bei der Ein- oder Ausreise noch vorhandenen Sprachkenntnisse waren nur noch ein Indiz für die Übermittlung der deutschen Sprache als Muttersprache. Die deutsche Sprache mußte in dem o.a. Zeitraum als Muttersprache vermittelt worden sein. Berücksichtigt werden mußten Herkunft und Bildungsstand der Eltern sowie der Umstand, daß nach dem 22.06.1941 die Vermittlung der deutschen Sprache im wesentlichen nur - so das Gericht - in auditiver Weise erfolgen konnte und nahezu alle visuellen Hilfsmittel fehlten. Die deutsche Sprache mußte so vermittelt und von den Kinder beherrscht werden, wie die Bezugspersonen sie selbst beherrschten. Den Begriff der Umgangssprache gab das Gericht auf. Es wurde ausdrücklich festgehalten, daß auch eine Mehrsprachigkeit der Kinder nicht schadet. Damit konnten diejenigen nicht von der neuen Rechtsprechung profitieren, deren deutsche Sprachkenntnisse ausschließlich fremdsprachlich erworben worden waren oder deren aktive Sprachkenntnisse mit fortschreitendem Schulbesuch so verblaßt waren, daß am Ende des Prägungszeitraums nur noch passive Sprachkenntnisse vorhanden waren. Alle diejenigen, die in dieser Zeit die deutsche Sprache zu Hause noch verwenden konnten, hatten dagegen selbst dann gute Erfolgsaussichten, wenn sie (auch) zu Hause Russisch gesprochen hatten.

In diesen Urteilen wurde der vom Gericht früher angenommene Zusammenhang zwischen Sprache einerseits, Kultur und Erziehung andererseits, beibehalten, ohne allerdings nähere Ausführungen dazu zu machen. Auf einer Tagung des Instituts für deutsche Sprache in Mannheim vom 05.-07.04.2001 wurde seitens der anwesenden namhaften Sprachwissenschaftler massive Kritik sowohl an der Sprachtestpraxis des BVA als auch an der Rechtsprechung des BVerwG geübt. Bei den Sprachtests wurde die laienhafte Durchführung kritisiert, die sprachwissenschaftlichen Anforderungen in keiner Weise genügt. Die Behauptung des BVA, es handele sich nur um Anhörungen und es seien keine sprachwissenschaftlichen Bezüge erkennbar, wurde einhellig zurückgewiesen. Der Rechtsprechung warf man vor, daß sie sich auf einen Muttersprachenbegriff stütze, der in der Wissenschaft seit langem veraltet ist und heute von niemandem mehr vertreten wird. Die Gleichung, daß ohne deutsche Muttersprache keine deutsche Erziehung und Kultur vermittelt worden sein können, ist wissenschaftlicher Unfug und beruht allein auf dem Muttersprachenbegriff von Prof. Weißgerber, der Grundlage für die Rechtsprechung des BVerwG gewesen ist. Nach Mitteilung der Sprachwissenschaftler beruht dieser Begriff aber nicht auf empirischen Tatsachengrundlagen und methodischen Forschungen, sondern stellt ein sprachphilosophisches Konstrukt dar.

Die damals oft verbreitete Euphorie im Hinblick auf die Urteile vom 19.10.2000 war schon vor der Gesetzesänderung nicht angebracht. Durch die nun geltende Fassung des §6 Absatz 2 BVFG ist sie restlos überholt. Die Neufassung führt im wesentlichen dazu, daß auf die frühere Ausgangssituation zurückgegriffen werden muß. Mit sprachwissenschaftlicher Unterstützung gilt es nunmehr wieder, direkt gegen die Sprachtestpraxis selbst vorzugehen und sie als amateurhafte und unwissenschaftliche Hilfsmittel zu erschüttern. Daneben wird, wie es vor den Urteilen vom 19.10.2000 auch schon von mir praktiziert worden ist, auf jeden Fall eine neue Überprüfung der Sprachkompetenz durch ausgebildete und kompetente Personen im Bundesgebiet erforderlich. Die Beweislast für ausreichende Sprachkenntnisse liegt beim Antragsteller und ihr kann nicht allein dadurch nachgekommen werden, daß man den Sprachtest des BVA im Ergebnis angreift. Man muß auch nachweisen, daß man in Wirklichkeit über wesentlich bessere Sprachkenntnisse verfügt. Es wird den Betroffenen deshalb gar nichts anderes übrig bleiben, als von einem Fachmann im Bundesgebiet einen Sprachtest durchführen zu lassen. Sobald die Sprachtests für Abkömmlinge und Ehegatten Wirklichkeit werden, wird dies noch wichtiger werden als jetzt schon. Es empfiehlt sich eine Einreise mit einem Touristenvisum, um die Einreisebeschränkungen durch die deutschen Auslandsvertretungen zu umgehen. Auch die Einreise mit einem ausländischen Schengen - Visum ist idR. jederzeit möglich. Unverändert bleibt auch durch die gesetzliche Neuregelung, daß der Begriff der bevorzugten Umgangssprache nicht mehr von Bedeutung ist. Als Spätaussiedler anerkannt werden kann z.B. auch jemand, der bis zum Ende des Prägungszeitraums die deutsche Sprache gelernt und beherrscht hat, im Zeitpunkt der Ausreise auch noch ein einfaches Gespräch führen kann, aber ansonsten die Sprache nicht mehr benutzt.

In der Praxis ergeben sich in der Regel zwei Gruppen von Sprachablehnungen:

1) Antragsteller, die nie Kenntnisse der deutschen Sprache gehabt haben. Diese können nur in den Ausnahmefällen anerkannt werden, die in den Richtlinien genannt (Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Vermittlung) oder von der Rechtsprechung anerkannt sind. Es bleibt bei älteren Antragstellern ohne deutsche Sprachkenntnisse nur der Rückgriff auf die Fiktion des §6 Absatz 2 BVFG. Bei Personen, die ihre Kindheit und Jugend ganz oder zum überwiegenden Teil in der Zeit zwischen 1941 und 1956 verlebt haben, ist grundsätzlich immer zu prüfen, ob es den Bezugspersonen überhaupt zumutbar oder möglich war, die deutsche Sprache zu vermitteln. Die Behörden nehmen so gut wie nie Notiz von dieser Regelung. Da sie aber nahezu die einzige Möglichkeit für diese Personen darstellt, eine Aufnahme zu erreichen, sollte stets auf die Geburtsdaten der Antragsteller geachtet werden. Einige Obergerichte (OVG Niedersachsen, VGH Baden-Württemberg) gehen für die Zeit bis zur Aufhebung der Kommandantur im Grundsatz von einer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Vermittlung der deutschen Sprache aus, es sei denn, daß sich aus dem Vortrag der Antragsteller oder dem Akteninhalt etwas anderes ergibt. Mit Aufhebung der Kommandantur wurde die Vermittlung der deutschen Sprache auch nach diesen Gerichten grundsätzlich möglich, es sei denn, daß sich aus dem Vortrag der Antragsteller und dem Akteninhalt etwas anderes ergibt. Das OVG Nordrhein-Westfalen vertritt bislang noch die Auffassung, daß in der Zeit der Kommandantur zu Hause eine Vermittlung der deutschen Sprache angeblich möglich gewesen ist, prüft aber auch großzügig die Fiktion. Es bleibt abzuwarten, wie das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage entscheiden wird. Bei jüngeren Personen ist die Fiktion i.d.R. ausgeschlossen, weil die fehlenden Sprachkenntnisse nicht auf die Verhältnisse im Herkunftsgebiet zurückzuführen sind. Lediglich bei Behinderten wird eine Ausnahme gemacht.

2) Antragsteller, die in Wirklichkeit Deutsch beherrschen. In der Regel befindet sich ein negativer Sprachtest in der Akte. Dieser läßt sich leicht mit allgemeinen Argumenten angreifen: Die Tester des BVA haben keine sprachpädagogische Vorbildung, die äußeren Umstände und die Eigenheiten der Tests werden entweder nicht oder nur alibihaft berücksichtigt. Die vom Gesetz und der Rechtsprechung geforderte Dialogfähigkeit läßt sich mit dem als reines Interview angelegten Test überhaupt nicht zuverlässig beurteilen. Die Sprachtestauswerter haben nicht die geringste Ahnung, welche Auswirkungen eine bestimmte Art der Fragestellung, die äußeren Bedingungen oder die Wahl bestimmter Begriffe auf das Ergebnis des Sprachtests haben kann. Die Sprachwissenschaftler äußern massive Kritik an den Tests. Da auch die Gerichte denselben Fehler begehen und der Meinung sind, ohne Fachleute auskommen zu können, ist ein zweiter Test nahezu das einzige Mittel, fundiert gegen die Tests des BVA argumentieren zu können. Zwar prüfen die Gerichte die Ergebnisse der Sprachtests in den Auslandsvertretungen sehr kritisch, aber die Richter sind im Grundsatz der Meinung, sie könnten alles selbst beurteilen. Auch wenn sie es meist nicht zugeben, lassen sie sich doch von dem zweiten Test beeindrucken. Der Antragsteller muß deshalb im Bundesgebiet seine tatsächliche Sprachkompetenz durch eine fachkundige Person gründlich überprüfen lassen. In der Praxis kommt ein Sprachkurslehrer in Betracht, da er über eine pädagogische Ausbildung und ausreichend Erfahrung mit Sprachkenntnissen von Spätaussiedlern verfügt, aber auch jemand, der Deutsch als Fremdsprache für Ausländer unterrichtet. Angesichts der schlechten Erfahrungen, die man mit dem Wert von Zeugenaussagen der Familienangehörigen gemacht hat, kommen diese nur hilfsweise in Betracht. Wichtiger ist die Beiziehung der BVFG-Akten im Bundesgebiet lebender und anerkannter Geschwister sowie der Eltern, daneben unbedingt eine persönliche Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem VG. Das BVerwG hat am 04.09.03 zum Begriff des einfachen Gesprächs Stellung genommen, der in diesem Zusammenhang von entscheidender Bedeutung ist. Es hat im wesentlichen die bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach eine dialogartig geführte Unterhaltung über Alltagsthemen (Arbeit, Haushalt, Freizeit, Familie) erforderlich ist. Zögerliche Antworten, grammatische Fehler usw. stehen einem Gespräch nicht zwingend entgegen, solange die grammatischen Grundstrukturen eines Satzes richtig sind, und der Wortschatz genügt, um eine Unterhaltung führen zu können. Erst nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung wird man weitere Ausführungen machen können.

Auch die neue Fassung von §6 Absatz 2 BVFG verlangt ein offenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum, sei es in Form einer ausdrücklichen Erklärung zur deutschen Nationalität, sei es auf andere Weise, oder es erfolgt eine Zurechnung nach der Abstammung. In der Neufassung der Vorschrift ist jedoch das Wort \u201enur\u201c eingefügt worden. Man will damit erreichen, daß Personen, die erst Anfang der neunziger Jahre die deutsche Nationalität eintragen ließen, nicht mehr anerkannt werden können. Die Änderung wird allerdings in der Praxis weitgehend leerlaufen, weil auch bisher bei einer freiwilligen Eintragung einer nichtdeutschen Nationalität und einem späteren Wechsel zur deutschen der Nachweis, daß es sich nicht nur um ein Lippenbekenntnis zum Zwecke der Ausreise handelt, sehr schwierig zu führen war.

Ursprünglich waren die Rechtsfragen in Zusammenhang mit der Paßeintragung durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.08.1995 entschieden worden, bestätigt durch die Urteile vom 12.11.1996 und 17.06.1997. Diese Urteile bleiben nach wie vor von erheblicher Bedeutung, soweit es um die Beurteilung eines erstmaligen Bekenntnisses geht.

Das Gericht stellt fest, daß ab Mitte der sechziger Jahre ein offenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht mehr generell unzumutbar gewesen sei. Prinzipiell spricht daher eine freiwillige nichtdeutsche Nationalitätseintragung im Inlandspaß gegen eine Identifizierung mit der volksdeutschen Bekenntnislage.

Freiwillig ist die nichtdeutsche Nationalitätseintragung immer dann, wenn sie nicht auf staatlichem Zwang oder Willkür beruht. Familiärer Zwang genügt nicht. Freiwillig ist auch eine Eintragung, um allgemeine Benachteiligungen zu vermeiden oder ein bestimmtes Studium zu ermöglichen. Es sei denn, es gelingt der Beweis, daß deutschen Volkszugehörigen am konkreten Ort und zur konkreten Zeit aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit dieses Studium nicht möglich war. Bei einer im Rechtssinne freiwilligen Eintragung der nichtdeutschen Nationalität ist nach der jetzigen Gesetzesfassung keine Aufnahme mehr möglich. Die früheren Ausführungen an dieser Stelle zu einem Lippenbekenntnis und zur Frage der erneuten Hinwendung zum deutschen Volkstum sind daher gegenstandslos geworden. Lediglich die Fiktion kann weiterhin geprüft werden.

Allerdings kann nur eine bewußte und freiwillige Eintragung Berücksichtigung finden. Bestand rechtlich oder tatsächlich keine Wahlmöglichkeit, erfolgte die nichtdeutsche Nationalitätseintragung ohne oder gegen den Willen des Antragstellers, geschah sie zur Vermeidung schwerwiegender Nachteile oder liegen sonstige Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, die nichtdeutsche Paßeintragung habe nicht zu einer Abkehr vom deutschen Volkstum geführt, dürfen an diese auch keine nachteiligen Folgen geknüpft werden.

Wichtig ist die Argumentation des Gerichts, das Bekenntnis müsse als Willenserklärung höchstpersönlich abgegeben werden. Es reicht nicht, wenn ein Elternteil oder dritte Personen die Erklärung abgeben!

Wird durch glaubwürdige Zeugenaussagen oder durch amtliche Unterlagen der Nachweis geführt, daß man bei der Paßeintragung nicht nach der Nationalität gefragt hat, kann mit einer positiven Gerichtsentscheidung gerechnet werden. Eine spätere Änderung der Nationalität unterliegt nicht den strengen Beweisanforderungen, wie sie für die Änderung einer früheren freiwilligen Eintragung der nichtdeutschen Nationalität gelten. Zu beachten ist hierbei, daß diese Änderung der Nationalität nicht mit der erneuten Hinwendung zum deutschen Volkstum verwechselt werden darf, wie sie bei einer früheren freiwilligen Eintragung nun nutzlos ist.

Auch können die Behörden im Herkunftsgebiet Auskunft erteilen. Ihre Auskunftsbereitschaft schwankt. Dennoch sollten BVA oder Gericht veranlaßt werden, Anfragen über die deutsche Auslandsvertretung an das jeweilige Innenministerium zu richten. Inhalt der Anfrage sind die Angaben im Antragsformular für den ersten Inlandspaß, Vermerke über Änderungsversuche oder eine Bestätigung, daß in den früheren Pässen die deutsche Nationalität eingetragen war. Nach hiesiger Erfahrung relativ problemlos beschafft werden können Geburtsregisterauszüge der Kinder, in denen die Nationalität der Eltern verzeichnet ist. Sie können daher als Beweismittel dienen. Bei positiven Anfragen bestehen gute Aussichten auf Erfolg.

Für das BVA ist die UdSSR ein demokratischer Rechtsstaat, wo die Behörden stets und überall das Wahlrecht bei der Paßausstellung beachtet haben. Die Gerichte stellt wesentlich stärker auf die Umstände im Herkunftsgebiet ab und berücksichtigt z.B.das Erziehungssystem, Wohnort usw., und kommt häufiger zu dem Ergebnis, daß die Eintragung der nichtdeutschen Nationalität unfreiwillig gewesen war.

Die anderen Alternativen, nämlich das Bekenntnis auf sonstige Weise und die automatische Zurechnung aufgrund der Rechtslage in der Sowjetunion, spielen in der Praxis kaum eine Rolle. Ein Bekenntnis auf andere Weise kommt z. B. durch die Lebensführung als solche in Betracht. Sofern kein ausdrückliches Gegenbekenntnis vorliegt, reicht das aus. Hinzutreten muß in jedem Fall aber noch ein wie auch immer geartetes, nach außen hin gerichtetes Verhalten, das die Erklärung ersetzen muß. Denn sonst würde der Bekenntniszusammenhang als solcher das Bekenntnis sein, was der Gesetzgeber gerade nicht gewollt hat. Der Betreffende muß also im Familien- und Freundeskreis wie ein Deutscher leben und z.B.durch aktive Tätigkeit in einem deutschen Chor oder einer Volkstanzgruppe auch dritten Personen seine Volkszugehörigkeit offenbaren.

§6 Abs. 2 BVFG enthält auch in der neuen Fassung die beiden gesetzlichen Fiktionen des früheren Rechts.

Nach der ersten Fiktion soll die Weitergabe der deutschen Sprache fingiert werden, wenn es den Betroffenen unmöglich oder unzumutbar war, diese tatsächlich weiterzugeben. Grundsatzentscheidungen liegen meines Wissens noch nicht vor, auch das gelegentlich zitierte Urteil des BVerwG vom 07.12.2000, 5 C 38.99, wo es um die Unmöglichkeit der Weitergabe in Tadschikistan bei einem 1961 geborenen Antragsteller geht, bringt keine Grundsatzentscheidung, sondern eine Zurückverweisung an die Vorinstanz, das OVG Niedersachsen. Wie oben bereits ausgeführt, wird von diesem Gericht und dem VGH Baden-Württemberg eine generelle Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit während der Dauer der Kommandantur angenommen, sofern sich nicht aus der Akte oder dem Vorbringen des Klägers das Gegenteil ergibt. So lange aber eine grundsätzliche Klärung der Reichweite der gesetzlichen Fiktion durch das Bundesverwaltungsgericht noch nicht erfolgt ist, wird die Frage weiter offen bleiben. Ein Verfahren ist aber bereits in Leipzig anhängig.

In den Vorläufigen Richtlinien sind beispielhaft einige Fälle aufgezählt, in denen die Vermittlung von Merkmalen unmöglich war. Dies ist der Fall, wenn die Eltern in russischen Familien oder in Waisenhäusern aufgewachsen sind und selbst nicht über die deutsche Sprachkenntnisse verfügen. Auch kann die Zerstreuung der Familie durch die Kriegs- und Nachkriegsereignisse zu einer Unmöglichkeit der Weitergabe führen.

Unzumutbar ist die Weitergabe, wenn die Familie außerhalb der typischen Siedlungsgebiete gelebt hat und fremdsprachlicher Deutschunterricht nicht möglich war. Die in den Richtlinien genannten Zeiträume, in denen außerhalb der normalen Siedlungsgebiete die Weitergabe eines Bekenntniszusammenhangs unzumutbar gewesen sein soll, z. B. in der UdSSR zwischen 1945 und 1964, stellen absolute Minimalerleichterungen dar und sind ganz formal an bestimmte Ereignisse geknüpft. Die Begrenzung des Zeitraums in der UdSSR auf 1964 beruht z. B. auf dem Rehabilitationserlaß aus dem gleichen Jahre. Zwar hat das BVerwG das typische Verfolgungsschicksal nicht als ein objektives Bestätigungsmerkmal anerkannt, im Rahmen der Fiktion kommt es aber verstärkt zur Prüfung. Höchstrichterliche Entscheidungen hierzu stehen aus, so daß man durchaus versuchen sollte, den Zeitraum der Unzumutbarkeit möglichst weit zu ziehen. Der Spielraum aus den vorläufigen Richtlinien (bis 1964) wird im Regelfall bei weitem nicht ausgeschöpft. Es müssen alle Umstände berücksichtigt werden, Zahl der Deutschen am Wohnort, Bewegungsbeschränkungen durch die Kommandantur, möglicher Umzug aus Straflagergebieten oder Einsatzorten der Trudarmee nach Kasachstan, Tod der Bezugspersonen, in Berücksichtigung gezogen werden. Keinesfalls sollte man die rein schematische und von jedem Realitätsbezug ungetrübte Behördenpraxis akzeptieren.

Das Bekenntnis wird fingiert, sofern es im Herkunftsgebiet mit schweren wirtschaftlichen oder beruflichen Nachteilen verbunden gewesen wäre und aus den übrigen Umständen der Wille ersichtlich ist, daß sich der Betroffene als Angehöriger des deutschen Volkes gefühlt hat. Die Verweigerung einer Ausbildung oder des Studiums ist eine schwerwiegender Nachteil. Es kommt aber allein auf die objektive Lage im jeweiligen Herkunftsgebiet an, nicht auf die subjektive Einschätzung der Betroffenen. Die Rechtsprechung geht mittlerweile praktisch generell von einer Unzumutbarkeit während der Kommandanturzeit bis 1956 aus, weil mit ihr i.d.R. schwerwiegende Nachteile verbunden gewesen sind. In verschiedenen Fällen geht die Rechtsprechung sogar von einer Unzumutbarkeit bis 1964 aus. Prof. Simon hat nämlich in einem Sachverständigengutachten darauf hingewiesen, daß es das oft erwähnte Quotensystem Anfang der 60er Jahre gar nicht gegeben habe und Deutsche keine Möglichkeit hatten, sich über die Folgen einer deutschen Nationalität im Paß für den Studienwunsch zu informieren. In diesen Fällen müsse von der Unzumutbarkeit einerdeutschen Nationalitätswahl ausgegangen werden.

5. Beratungsrelevante Einzelprobleme

a.

An herausragender Stelle sind die verschiedenen Möglichkeiten einer Einbeziehung gemäß §§7 Abs. 2, 8 Abs. 2 BVFG zu nennen.

Nach §7 Abs. 2 BVFG werden Ehegatten und Abkömmlinge des Spätaussiedlers auf Antrag in dessen Aufnahmebescheid einbezogen. Bei Ehegatten kommt es auf den formalen Bestand der Ehe an. Abkömmlinge sind Kinder, Enkel und Urenkel usw. sowie Adoptivkinder, sofern die Adoption zum Zeitpunkt der Minderjährigkeit erfolgt. Pflege- und Stiefkinder fallen unter §8 Abs. 2 BVFG.

Die Einbeziehung kann erfolgen, wenn sich alle Personen noch im Herkunftsgebiet befinden. Ist die Einbeziehung genehmigt, können die Ehegatten/Abkömmlinge vor, mit oder nach der Bezugsperson einreisen. Der Status nach §7 BVFG entsteht erst mit der Einreise der Bezugsperson!

In diesem Zusammenhang gehört auch die nachträgliche Einbeziehung von Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ihrer Eltern oder Großeltern im Wege der Härte. Nach der Rechtsprechung des BVerwG wird als Mindestvoraussetzung gefordert, daß vor Ausreise der Bezugsperson zumindest sinngemäß ein Antrag auf Einbeziehung gestellt worden sein muß, wobei in jedem Antrag aus eigenem Recht zugleich ein Einbeziehungsantrag steckt. Außerdem müssen die Bezugspersonen im Bundesgebiet noch leben, der Status darf also nicht untergegangen sein. Die Mitwirkungspflicht der Betroffenen einerseits, die Aufklärungs- und Beratungs- pflicht der Behörde andererseits stehen hier in einem Spannungsverhältnis, das von Fall zu Fall aufzulösen ist. In der Praxis geht es meist um die sog. Verfahrenshärte. In seinem Urteil vom 12.04.2001, 5 C 19.00, hat das BVerwG zum verfahrensbedingten Härtefall nach §27 Absatz 2 BVFG Stellung genommen. Es handelte sich um einen Kläger, der ursprünglich selbst seine Aufnahme beantragt, aber eine systemstützende Funktion ausgeübt hatte. Das BVA hat in diesen Fällen regelmäßig die Einbeziehung rechtswidrig abgelehnt und das BVerwG hat nun klargestellt, daß sie zur Einbeziehung verpflichtet sind. Da in diesem Fall der Vater als Bezugsperson schon ausgereist war, nahm das Gericht einen verfahrensbedingten Härtefall an und verpflichtete das BVA zur nachträglichen Einbeziehung. In der Entscheidung heißt es ausdrücklich, daß der Antrag auf Aufnahme aus eigenem Recht hilfsweise als ein Weniger den Antrag auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid des Ehegatten oder eines Elternteils enthält. Interessant ist, daß auch eine möglicherweise abweichende Schreibweise des Namens in den Anträgen des Klägers und seines Vaters angesichts der weiteren persönlichen Daten im Aufnahmeformular eine Einbeziehung nicht gehindert hätte. Außerdem war der Vater bereits fast 82 Jahre alt und darauf stützte das Gericht seine Erwägungen zum Härtefall auch. Man wird in Zukunft davon ausgehen können, daß das BVA seinen Datenbestand gründlicher auf Bezugspersonen hin überprüfen muß. Auch dann, wenn in den Formularen gar keine Fragen nach möglichen Bezugspersonen gestellt worden sind oder man die entsprechenden Felder in den neueren Formularen nicht ausgefüllt hat, muß das BVA trotzdem prüfen. Ein Teil der Rechtsprechung interpretiert die Urteile des BVerwG so, daß es auf ein Verschulden der Verfahrensbeteiligten nicht ankommt, sondern durch die nachträgliche Härtefalleinbeziehung schlicht die Unzulänglichkeiten des Aufnahmeverfahrens ausgeglichen werden sollen. Insgesamt sieht die Rechtsprechung die Einbeziehung recht großzügig, so daß diese immer gründlich geprüft und im Zweifel mindestens hilfsweise beantragt werden sollte. Das BVA fährt bedauerlicherweise keine klare Linie.

Es gibt daneben auch vereinzelte andere Gründe, mit denen man glaubhaft machen kann, warum die Erteilung des Einbeziehungsbescheides nicht im Herkunftsgebiet abgewartet werden konnte, z. B. unaufschiebbare Operation, drohende Einberufung. Stets ist aber ein Antrag auf Einbeziehung in irgendeiner Form vor Ausreise der Bezugsperson notwendig!

Bei Spätaussiedlern, die bis zum 30.12.1993 eingereist sind, wird als Härtefall die unverschuldete Unkenntnis der neuen Rechtslage angenommen (Auskunft des BVA). Sofern die Abkömmlinge vor der Ausreise der Bezugsperson ihren eigenen Aufnahmeantrag gestellt hatten, kommt eine nachträgliche Einbeziehung in Betracht.

Nach dem Tode der Bezugsperson erlischt die Möglichkeit der Einbeziehung. Bereits erteilte Bescheide werden entweder ungültig oder können nicht mehr ausgenutzt werden. Das gilt sowohl bei einem Versterben im Herkunftsgebiet als auch bei einem Todesfall in Deutschland, so die neue Rechtsprechung des BVerwG.

Nach §8 Abs. 2 BVFG verteilt werden können Personen, die mit vorheriger Einbeziehung und richtigem Visum der Ausländerbehörde kommen, oder ohne vorherige Einbeziehung aber mit richtigem Visum der Ausländerbehörde kommen, oder keines von beiden haben, aber zum Personenkreis des §23 Abs.1 AuslG gehören (Ehegatten, minderjährige ausländische Kinder Deutscher, ausländischer sorgeberechtigter Elternteil minderjähriger Deutscher). Personen mit Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §23 Abs.1 Nr. 1 und 2 AuslG (nicht die Nr. 3!), erhalten von den deutschen Auslandsvertretungen ein Visum zur Einreise, welches später durch die zuständige Ausländerbehörde im Bundesgebiet in ein reguläres Visum umgewandelt werden kann. Diese Personen werden nach §8 Abs. 2 BVFG registriert und verteilt.

Die anderen sonstigen Familienangehörigen werden nicht mehr einbezogen und registriert. Unberührt bleibt natürlich die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt eine Familienzusammenführung über §22 AuslG zu bewerkstelligen.

b.

Daneben ist ein Familiennachzug gem. §§22, 23 AuslG möglich. §23 AuslG erfaßt drei Personengruppen und gewährt den Berechtigten einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, sofern die Voraussetzungen (§23 Abs.3 i. V. m. §17 Abs.1 und 5 AuslG) erfüllt sind.

Wichtigste Voraussetzung ist die Einreise zum Zwecke der Herstellung oder Wahrung der ehelichen/familiären Lebensgemeinschaft, §17 Abs.1 AuslG, die entgegen der Meinung vieler Ausländerämter keine gemeinsame Wohnung, sondern nur einen familiären Lebensmittelpunkt verlangt. Ausreichender Wohnraum ist ebenfalls keine Voraussetzung, ebensowenig die Fähigkeit, den Lebensunterhalt selbst bestreiten zu können. Nach Ziff. 23.1.0 der VwV zum AuslG gilt der einschlägige §17 Abs. 2 AuslG hier nicht. Auch §17 Abs.5 AuslG nimmt die nachziehenden Familienangehörigen ausdrücklich aus, wenn er davon spricht, der Unterhalt der sonstigen im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen dürfe nicht von Sozialhilfe bestritten werden. Sozialhilfebezug des Ausländers ist hier auch kein Ausweisungsgrund i. S. v. §46 AuslG, da der Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt gerade in §17 Abs. 5 AuslG abweichend geregelt ist, also keine negative Berücksichtigung finden soll. Nach den bisherigen Erfahrungen mit den Ausländerbehörden ist aber nicht damit zu rechnen, daß diese ihre Praxis aufgeben werden. Man wird vielmehr auch weiterhin zur Einsparung von Sozialhilfe gegen geltendes Recht verstoßen.

Abzuraten ist den Betroffenen grundsätzlich von einer Einreise mit Touristenvisum, da dies sehr oft zu erheblichen Problemen und verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren führt. Die Rechtsprechung ist gespalten. Die eine Hälfte nimmt eine unerlaubte Einreise an und lehnt Rechtsschutz ab, die andere nimmt ebenfalls eine unerlaubte Einreise an, geht jedoch von einer Heilungsmöglichkeit nach §9 AuslG aus. Auch die Berufung auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention ist möglich, wird aber von der Rechtsprechung nur selten bestätigt.

Mit Urteil vom 09.12.1997 hat das BVerwG zur Frage einer Heilungsmöglichkeit bei einer illegalen Einreise und einem illegalen Aufenthalt bei zuvor erfolgter Abschiebung Stellung genommen. Das Gericht verneinte aus Art.6 GG und Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis. Gleichzeitig warf das Gericht aber die Frage auf, ob bei bestehender Ehe mit einem deutschen Ehepartner nicht die beiden Artikel einer Abschiebung entgegen stünden. Das Gericht bejahte dies. Die Behörden müßten prüfen, ob sie eine Aufenthaltsbefugnis erteilen können. Dies scheint ein praktikabler Ausweg zu sein. Nach einem insgesamt achtjährigen Aufenthalt kann auf Antrag und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.

Im übrigen muß wegen der zahllosen verschiedenen Fallgestaltungen auf eine Einzelfallberatung verwiesen werden. Auch hier wird das Aufenthaltsgesetz als Teil des Zuwanderungsgesetzes sehr weitgehend in die bisherigen ausländerrechtlichen Regelungen eingreifen. Die Regelungen der Familienzusammenführung bleiben aber in den wesentlichen Grundzügen erhalten. Zu vermerken ist besonders die Senkung des Nachzugalters für Kinder auf 12 Jahre. Bei der Familienzusammenführung zu Deutschen gilt aber nach wie vor die Grenze der Volljährigkeit.

c.

Die Einstufung der Antragsteller durch das BVA ist nicht bindend für die örtlichen Vertriebenenbehörden. Nach §7 Abs. 2 BVFG eingestufte Personen können, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen, vor Ort nach §4 BVFG hochgestuft werden. Davon sollte reger Gebrauch gemacht werden, sofern Erfolgsaussichten, Verfahrensdauer und -kosten in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

Die bisherige Möglichkeit, daß nach §8 Absatz 2 BVFG eingestufte Ehegatten, deren Ehepartner von §7 BVFG nach §4 BVFG hochgestuft wurden, nun ihrerseits nach §7 Abs. 2 BVFG gelangen können, ist in den Vorläufigen Richtlinien gestrichen worden. Das BVerwG hat in einem Urteil bestätigt, daß diese Personen vor Ort nicht hochgestuft werden können, weil sie nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist sind. Es hat jedoch die Möglichkeit eröffnet, nachträglich im Wege der Härte beim BVA einen Aufnahmebescheid zu beantragen. Die nähere Ausgestaltung dieses Weges hat das BVerwG leider nicht ausgeführt. In dem entschiedenen Fall ging es um einen Abkömmling, der nach §4 Absatz 1 BVFG hochgestuft worden war. Sein nach §8 Absatz 2 BVFG eingereister Ehegatte konnte nicht hochgestuft werden. Das Gericht hielt es für zulässig, daß der nunmehr als Spätaussiedler anerkannte Abkömmling nachträglich im Wege der Härte einen Aufnahmebescheid aus eigenem Recht beim BVA beantragen könne, in den dann der Ehegatte nach §7 Absatz 2 BVFG einbezogen werden könne. Bisher ist nicht bekannt, wie das BVA sich zu dieser Entscheidung stellt. Es ist jedoch davon auszugehen, daß man dort jede nachträgliche Ausstellung von Aufnahme- und Einbeziehungsbescheiden ablehnt. Unter diesen Umständen muß wegen des hohen Kostenrisikos und der jahrelangen Verfahrensdauer davon abgeraten werden, daß deutsche Volkszugehörige, die nur nach §8 Absatz 2 BVFG einreisen, gegenüber der örtlichen Vertriebenenbehörde einen Antrag auf Höherstufung nach §4 BVFG stellen. Man kann in Einzelfällen, wenn erhebliche Fremdrentenansprüche auf dem Spiel stehen, allerdings versuchen, im Wege der Härte nach §27 Absatz 2 BVFG einen Aufnahmebescheid beim BVA zu beantragen. Auch hier muß man sich darüber im klaren sein, daß es zu jahrelangen Rechtsstreitigkeiten kommen wird, bis geklärt ist, ob der Personenkreis überhaupt vom Bundesgebiet aus eine Aufnahme noch erreichen kann. Im übrigen wird auf eine Einzelfallberatung verwiesen. Wenn die geplanten Änderungen des BVFG im Zuge der gesetzlichen Neuregelung der Zuwanderung in Kraft treten, werden die Höherstufungsmöglichkeiten vor Ort weitgehend abgeschafft werden. In diesen Fällen müßten die Antragsteller im Herkunftsgebiet verbleiben, bis sie tatsächlich einen Aufnahmebescheid nach §4 BVFG erstritten haben.

d.

Aussiedler, deren Aufnahmebescheid zurückgenommen worden ist, gelten bis zum Abschluß des Verfahrens vorläufig als Statusdeutsche, bis die örtliche Vertriebenen- oder Staatsangehörigkeitsbehörde das Gegenteil festgestellt hat oder das Rücknahmeverfahren bestandskräftig negativ abgeschlossen ist.

Voraussetzung ist, daß gegen die Rücknahme des Aufnahmebescheides fristgerecht Widerspruch eingelegt wurde. Dieser Widerspruch hat aufschiebende Wirkung mit der Folge, daß die Rücknahme unwirksam bleibt. Solange gegenüber dem BVA jeweils die Rechtsmittel eingelegt werden, bleibt die aufschiebende Wirkung bestehen. Da das BVA aus diesem Grunde fast immer die sofortige Vollziehung der Rücknahmebescheide anordnet, muß nach dem Widerspruch eine einstweilige Anordnung beim VG Köln eingereicht werden!

Ohne Akteneinsicht in den Aufnahme- und Registriervorgang ist kaum zu überprüfen, ob der Aufnahmebescheid zurückgenommen werden darf. Es empfiehlt sich, einen fachlich kompetenten Anwalt einzuschalten. Die Erfolgsquote ist bei den typischen Sprachrücknahmen fast Null. Es sollte daher immer nach anderen Wegen gesucht werden, um der Familie eine Rückkehr in das Herkunftsgebiet zu ersparen, z. B. deutsche Staatsangehörigkeit, nachträgliche Einbeziehung.

e.

Die Wiederaufnahme abgeschlossener Verfahren ist in bestimmten Fällen grundsätzlich möglich.

Die Stellung eines erneuten Antrages ist sinnlos, da er vom BVA bemerkt und eine weitere Bearbeitung abgelehnt wird. Die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand kommt fast nie in Betracht, da die Fristversäumnisse meist durch Unkenntnis, Gleichgültigkeit oder Verschulden der Bevollmächtigten eintreten. Eine Wiedereinsetzung kann man aber nur dann beantragen, wenn die Fristversäumung unverschuldet erfolgt ist und die versäumte Verfahrenshandlung binnen 14 Tagen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Außerdem sind die 14 Tage schnell vorbei und die Bevollmächtigten kommen teilweise erst nach einem Jahr oder länger in die Beratung.

Einen Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme gewährt §51 VwVfG. Die Vorschrift wird vom BVA regelmäßig bei Anträgen auf Wiederaufnahme geprüft. Sie hat jedoch juristisch kaum Bedeutung, da ihre Voraussetzungen nie vorliegen und meist die Frist von drei Monaten (§51 Abs.3 VwVfG) überschritten worden ist.

In der Praxis kommt regelmäßig ein Antrag auf Wiederaufgreifen gemäß §48 VwVfG in Betracht. Dieser ist an keine Frist gebunden. Das Wiederaufgreifen liegt aber im Ermessen der Behörde. Lehnt die Behörde mit überzeugender Begründung ab, können die Gerichte diese Entscheidung nicht aufheben.

Anders liegt der Fall nur, wenn das Ermessen der Verwaltungsbehörde auf Null reduziert ist. Das BVerwG nimmt solche Ermessensreduzierung an, "wenn das Festhalten an der bestandskräftigen Entscheidung schlechthin unerträglich ist".

Die Behörde handelt in der Regel nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie unter Hinweis auf die Rechtssicherheit ein Wiederaufgreifen verweigert. Es müssen also noch andere Umstände hinzutreten, um das behördliche Ermessen auf Null zu reduzieren. Dies könnte z.B. der Fall sein, wenn das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmebescheid erteilen wollte, aber das beteiligte Bundesland nicht zugestimmt hat. In Betracht kommt ein Wiederaufgreifen auch, wenn die Fiktion des §6 Absatz 2 BVFG vollständig übersehen worden ist sowie in den Fällen des §5 BVFG, wenn keine systemstützende Tätigkeit ausgeübt worden ist.

Im Zweifel muß eine gründliche Prüfung anhand der Fragebögen, gegebenenfalls auch eine Akteneinsicht in die Aufnahmevorgänge, Klarheit schaffen.

Das behördliche Ermessen beim Wiederaufgreifen kann nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichts auch eingeschränkt sein, weil es sich bei der Ablehnung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt. Hier sind strengere Voraussetzungen an die Ermessensprüfung zu stellen als bei einem normalen Verwaltungsakt.

f.

Die freiwillige Rückkehr in das Herkunftsgebiet mit dem Willen, dort wieder dauerhaften Wohnsitz zu nehmen, hatte nach alter Rechtslage stets zum Verlust der Statusdeutscheneigenschaft geführt. Der Aussiedler- bzw. Spätaussiedlerstatus ging dagegen nicht verloren.

Seit dem 01.08.99 ist der 2. Abschnitt des Ersten Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes ersatzlos weggefallen. Die Rückkehr bleibt nun folgenlos. Bei vor dem 01.08.99 zurückgekehrten Personen kommt ggf. eine Einbürgerung nach §14 StAG in Betracht.

g.

Mit Urteilen vom 19.06.2001 hat das BVerwG die hier bisher vertretene Auffassung zurückgewiesen, daß im Wege des Aufnahmeverfahrens einreisende Spätaussiedlerbewerber auch dann Statusdeutsche nach Artikel 116 Absatz 1 GG sind, wenn sie keine Spätaussiedlerbescheinigung erhalten. Allerdings hat sich das Gericht mit den Argumenten der Gegenseite, zu denen auch der Hessische VGH und renommierte Staatsrechtslehrer zählten, nicht auseinandergesetzt. Es hat sich vielmehr im wesentlichen auf die Wiedergabe seiner eigenen Auffassung beschränkt und darüber hinaus in wichtigen Punkten mit seiner bisherigen Rechtsprechung gebrochen. So hat es z. B. festgestellt, daß die Staatsangehörigkeitsbehörden an die Feststellungen der Vertriebenenbehörden hinsichtlich der deutschen Volkszugehörigkeit gebunden seien. Damit hat es, ohne daß es dies überhaupt näher erklärt hätte, seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, die keine solche Bindungswirkung angenommen hat. Das Urteil enttäuscht daher auf der ganzen Linie.

Allerdings betrafen die Fälle nur Personen, die keine Eltern oder Großeltern im Bundesgebiet hatten. Ist dies der Fall und sind die Bezugspersonen als Aussiedler vor dem 01.01.1993 eingereist, kann nach wie vor die Auffassung vertreten werden, die abgelehnten Spätaussiedlerbewerber hätten als deren Abkömmlinge im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 GG Aufnahme gefunden. Das BVerwG hat nämlich ausdrücklich erklärt, daß es seine Urteile nicht auf diese Personengruppe beziehe. Das OVG Nordrhein-Westfalen nimmt z.B. eine Aufnahme als Abkömmling an, der VGH Baden-Württemberg nicht. Eine Klärung durch das BVerwG wird noch erfolgen müssen.

Es sollte also bei diesem Personenkreis nach wie vor zur Fristwahrung Widerspruch in der BVFG-Sache eingelegt werden. Bestehen hier aber keine ausreichenden Erfolgsaussichten, sollte das Verfahren nach einer Prüfung gegebenenfalls eingestellt werden. Gleichzeitig stellt man einen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises bei der zuständigen Behörde. Als deutsche Staatsangehörige unterliegen die Abkömmlinge im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 GG nicht dem AuslG und der Arbeitserlaubnispflicht. Sie haben Anrecht auf Kindergeld und deutsche Ausweispapiere.

Auf die deutsche Volkszugehörigkeit der Abkömmlinge kommt es nach dem Wortlaut von Artikel 116 Absatz 1 GG gerade nicht an. Wie das BVerwG dann die Frage beurteilen wird, ob die betreffenden Personen im Wege der Aufnahme nach Deutschland eingereist sind, obwohl es dieses Merkmal in seinen Urteilen vom 19.06.2001 gerade verneint hatte, bleibt abzuwarten. Offensichtlich scheint das Urteil nicht sehr gut durchdacht zu sein.

h.

Anmerkungen zur deutschen Staatsangehörigkeit (StA)

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht basiert nach wie vor - trotz der Reform - auf dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz aus dem Jahr 1914. Naturgemäß unterlag es im Laufe der Jahrzehnte durch die politischen Entwicklungen starken Veränderungen. Es kamen hinzu Veränderungen im Zuge der Gleichberechtigung der Frau und der Gleichstellung nichtehelicher Kinder. Das neue Staatsangehörigkeitsgesetz bringt in §7 StAG die automatische Einbürgerung aller anerkannten Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge sowie die Sammeleinbürgerung aller Deutschen i. S. v. Art.116 Abs.1 GG (Stichtag 01.08.99), §40a Satz 1 StAG. Die §§6, 7, 7a des 1. Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes fallen weg.

Das Staatsangehörigkeitsrecht knüpft ferner an das Völkerrecht und das Staatsangehörigkeitsrecht des Herkunftsstaates der Aussiedler an und wird auch sehr stark vom Ehe- und Familienrecht beeinflußt. Ein in der Spätaussiedlerberatung tätiger Sozialarbeiter müßte daher nicht nur über die Entwicklung des deutschen Staatsangehörigkeits-, Ehe- und Familienrechts Bescheid wissen, in den jeweils geltenden verschiedenen Fassungen, sondern auch über die entsprechenden Rechtsgebiete des Herkunftsstaates der Spätaussiedler.

Es kann weder die Aufgabe des Sozialarbeiters noch Gegenstand dieses Protokolls sein, hier einen auch nur annähernd umfassenden Überblick zu liefern. In der Zwischenzeit ist auch die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum neuen Staatsangehörigkeitsgesetz in Kraft getreten. Leider enthält sie keine Ausführungen zu den praktisch wichtigen §§13, 14 StAG, wohl aber zu den meisten übrigen Vorschriften.

Andererseits ist die Staatsangehörigkeit für Spätaussiedlerbewerber von erheblicher Bedeutung, weil das Staatsangehörigkeitsrecht in den letzten Jahren keiner so starken Veränderung unterworfen worden ist wie das BVFG. Die Reform bringt nicht so viele Veränderungen wie es den Anschein hat. Die deutsche Staatsangehörigkeit läßt sich in einem kürzeren Zeitraum überprüfen als die deutsche Volkszugehörigkeit im jahrelang dauernden BVFG-Verfahren. Sie stellt daher für die begünstigten Personen eine sinnvolle Alternative zum Aufnahmeverfahren dar.

Da die Rußlanddeutschen die wichtigste Betreuungsgruppe sind, beschränke ich mich auf Hinweise über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit bei diesen. Im Regelfall haben bestimmte Rußlanddeutsche die deutsche Staatsangehörigkeit während des Zweiten Weltkrieges durch Einzeleinbürgerung erworben. Die im Reichskommissariat Ukraine und im Gebiet Odessa lebenden Deutschen wurden zwischen September 1943 und März 1944 in Trecks vor den sowjetischen Truppen in das Reichsgebiet evakuiert und von der Einwandererzentralstelle in Litzmannstadt eingebürgert. Bei in der Ukraine lebenden Deutschen ist es auch möglich, daß bereits aufgrund der Volkslistenverordnung für die Ukraine vom 19.05.1943 eine Einbürgerung stattgefunden hat. Für diesen Personenkreis ist nach der Evakuierung kein gesondertes Einbürgerungsverfahren von der EWZ mehr durchgeführt worden.

Der Bayerische VGH hat in einem Urteil vom 18.11.98, 5 B 97.203, die Ansicht vertreten, daß die am 22.06.41 im Gebiet des späteren Reichskommissariats Ukraine wohnenden Volksdeutschen kraft Gesetzes, also ohne Rücksicht auf die Ausstellung eines Volkslistenausweises, sammeleingebürgert worden sind. Das gilt selbst dann, wenn der Volksdeutsche vor der Besetzung des Ortes durch die Wehrmacht von den Sowjets verschleppt worden war! Das kann dazu führen, daß bei den Ukrainedeutschen eine Nachfrage beim Bundesarchiv entfallen und ein Staatsangehörigkeitsausweis auch dann ausgestellt werden kann, wenn eine Einbürgerung durch die EWZ im Kriege nicht nachgewiesen werden kann. Eine Entscheidung des BVerwG steht dazu aber noch aus. Das BVA teilt diese Ansicht nicht, auch das VG Köln hat eine entsprechende Klage abgewiesen.

Daneben sind in den Jahren 1940/1941 aus dem Baltikum und den neu von der Sowjetunion besetzten, ehemals polnischen und rumänischen Gebieten zahlreiche Volksdeutsche im Rahmen völkerrechtlicher Vereinbarungen in das Reichsgebiet umgesiedelt und über die EWZ eingebürgert worden. Andere kleinere Gruppen müssen hier aus Platzgründen unberücksichtigt bleiben.

Die während des Krieges erworbene deutsche Staatsangehörigkeit ist i.d.R. durch spätere Ereignisse nicht verlorengegangen, sondern über die Generationen hinweg weitergegeben worden. Auch ein 1980 geborener Spätaussiedlerbewerber kann die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben haben.

In der Beratungspraxis sollte daher immer die Frage gestellt werden, ob sich während des Krieges jemand von der Familie in Deutschland aufgehalten hat. Da die Unterlagen der EWZ fast vollständig nach Berlin gelangt und nun im Besitz des Bundesarchives sind, läßt sich der Erwerb der Staatsangehörigkeit auch leicht überprüfen. Ist bekannt, wo sich die Familie im Reichsgebiet aufgehalten hat, kann auch u.U. eine Nachfrage bei den Staatsarchiven der Länder sinnvoll sein. Haupterkenntnisquelle ist aber das Bundesarchiv in Berlin.

Für die Weitergabe der deutschen Staatsangehörigkeit gilt als Faustregel, daß bis zum 01.01.1975 geborene eheliche Kinder die Staatsangehörigkeit des Vaters erwerben, danach die Staatsangehörigkeit beider Elternteile. Nichteheliche Kinder erwerben die Staatsangehörigkeit der Mutter. Diese grobe Regel hilft meist weiter, erfaßt aber nicht alle Möglichkeiten zum Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, so daß die Einschaltung eines im Staatsangehörigkeitsrecht kompetenten Rechtsanwaltes erforderlich ist.

In der Beratung muß man sich meist darauf beschränken, einen vereinfachten Familienstammbaum zu erstellen, aus dem sich die jeweiligen Geburtsdaten und -orte, die Heiratsdaten und ähnliche relevanten Ereignisse ergeben, die dann dem Anwalt als Sachverhaltsgrundlage dienen können.

Zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit bietet sich das Verfahren auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises gem. §39 StAG an. Da die Personen im Regelfall noch im Herkunftsgebiet leben, muß der Antrag mit den notwendigen Unterlagen über eine deutsche Auslandsvertretung eingereicht werden. Diese leitet den Antrag auf dem Dienstweg an die zuständige Behörde im Bundesgebiet weiter, die Abteilung III des BVA.

Diese überprüft durch eine Nachfrage beim Bundesarchiv die Einbürgerung und erteilt bei positiver Auskunft einen Staatsangehörigkeitsausweis, der über die deutsche Auslandsvertretung an den Betreffenden ausgehändigt wird. Danach erhalten die dort aufgeführten Personen einen deutschen Reisepaß. Dann, nicht früher, ist auch der Zeitpunkt gekommen, um über die Fortsetzung des Aufnahmeverfahrens nachzudenken.

Gelegentlich ergibt die Nachfrage auch, daß keine Einbürgerung erfolgt ist. Dies ist insbesondere bei vielen Odessadeutschen der Fall, die erst so spät ins damalige Reichsgebiet gelangt sind, daß infolge der Kriegsereignisse eine Einbürgerung nicht mehr erfolgen konnte. Auch viele Männer sind zur deutschen Wehrmacht einberufen worden, bevor ihnen die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt werden konnte. In diesen Fällen ist ein Staatsangehörigkeitserwerb nicht eingetreten. Es ist aber möglich, daß die Statusdeutscheneigenschaft nach Artikel 116 Absatz 1 GG erworben worden ist. Das VG Stuttgart hat in einer Entscheidung festgestellt, daß Rußlanddeutsche, die während des Krieges in das sogenannte Altreich (Grenzen vom 31.12.1937) gelangt sind, jedenfalls mit Inkrafttreten des Grundgesetzes rückwirkend die Statusdeutscheneigenschaft erworben haben. Diese wird nach den gleichen Regeln wie die Staatsangehörigkeit weitergegeben und kann in jedem Fall zusätzlich geprüft werden. Auch diese Rechtsansicht ist aber strittig, das VG Köln lehnt den Erwerb der Statusdeutscheneigenschaft ab.

Daneben besteht die Möglichkeit einer Feststellungsklage, da das deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz nach Auffassung der Rechtsprechung keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstellt, damit die Staatsangehörigkeitsbehörden mit bindender Wirkung für und gegen Dritte die deutsche Staatsangehörigkeit feststellen können. Dies klingt recht merkwürdig, ist aber so. Der Staatsangehörigkeitsausweis ist nur ein Beweismittel und kann theoretisch nach der Einreise von den örtlichen Behörden nicht anerkannt werden. Natürlich wird dies bei den Rußlanddeutschen kaum der Fall sein, da sich durch die Auskunft des Bundesarchives die Einbürgerung eindeutig ergibt. Juristisch kann aber eine endgültige Klarheit nur durch ein verwaltungsgerichtliches Feststellungsurteil erreicht werden, welche immer dann erhoben werden kann, wenn die Behörden den Besitz der Staatsangehörigkeit bestreiten. Ein förmlicher Ablehnungsbescheid ist nicht notwendig.

Angesichts der Überlastung der Gerichte sollte von der Klage nur in Einzelfällen Gebrauch gemacht werden. Im Regelfall dürfte der Staatsangehörigkeitsausweis genügen.

Die Masse der Neuregelungen im neuen StAG ist derzeit für die Spätaussiedler nicht oder noch nicht interessant, da sie die Hinnahme von Mehrstaatigkeit bzw. den Erwerb der deutschen StA durch Kinder ausländischer Eltern betrifft.

Mit §14 StAG zeichnet sich eine neue Möglichkeit ab. Die Vorschrift erlaubt die Einbürgerung eines Ausländers mit Wohnsitz im Ausland, sofern ein öffentliches Interesse besteht und bestimmte Bedingungen erfüllt werden. So muß der Einbürgerungsbewerber ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen, gesicherten Lebensunterhalt und Wohnraum. Es wird eine Prognoseentscheidung erfolgen müssen, da sich der Antragsteller im Ausland aufhält und in Deutschland weder Wohnung noch Arbeit besitzt. Auch muß die bisherige StA aufgegeben werden. Im Einzelnen wird die Vorschrift noch viele Problem mit sich bringen. Da die neu in Kraft getretene Verwaltungsvorschrift keine Angaben zu §14 StAG macht, kann sie keine Hilfestellung bieten. Man kann lediglich auf den Entwurf der Bundesregierung vom Dezember 1999 zurückgreifen, der eine Reihe von Ausführungen enthält. Einerseits empfiehlt es sich grundsätzlich immer, die Möglichkeit einer Auslandseinbürgerung zu prüfen. An irgendeinen Personenkreis muß sich der Gesetzgeber ja wohl gedacht haben, als er die Vorschrift geschaffen hat! Anderseits wäre es schon im Hinblick auf Dauer und Kosten des Verfahrens falsch, unbedenklich eine solche Einbürgerung zu empfehlen. Eine sehr restriktive Auslegung der Vorschrift durch das BVA ist festzustellen. Bei der zu erwartenden Zurückhaltung der Verwaltungsgerichte sollte man mögliche Fälle mit der gebotenen Sorgfalt auswählen. Ich denke z.B. an Personen, deren Deutscheneigenschaft vor dem 01.08.99 durch Rückkehr in das Herkunftsgebiet verloren gegangen ist, die nur wegen §4 Abs. 2 BVFG abgelehnt worden sind, die lange Zeit bei einer der deutschen Firma im Ausland tätig waren, und ähnliche Fälle.

Zusätzlich kommt eine Einbürgerung nach §13 StAG (Einbürgerung ehemaliger Deutscher und deren Abkömmlinge) in Betracht. Die Vorschrift ist in ihrem Wortlaut seit Inkrafttreten des (damals) Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes am 01.01.1914 unverändert. Die jüngste Staatsangehörigkeitsreform hat sich zu dieser Vorschrift nicht geäußert. Auch die Verwaltungsvorschrift enthält keine Ausführungen. Im Prinzip hat sie bisher wenig praktische Bedeutung gehabt. Von ihr profitieren überwiegend deutsche Frauen, die durch Eheschließung vor dem 01.04.1953 mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben. Sie und ihre Abkömmlinge können unter wesentlich erleichterten Voraussetzungen eingebürgert werden. In der Rechtsprechung ist unstrittig, daß es keine Generationenbegrenzung gibt, soweit es die Abkömmlinge betrifft. Wohnraum und gesicherter Lebensunterhalt werden in der gesetzlichen Vorschrift ebenfalls nicht gefordert, können aber im Rahmen des öffentlichen Interesses an der Einbürgerung (Einbürgerungsermessen) in gewissem Umfang berücksichtigt werden. Da es sich um eine Schutzvorschrift handelt, ist das Ermessen der Behörde wesentlich stärker eingeschränkt als beispielsweise bei einer Einbürgerung nach §14 StAG. Problematisch ist der Begriff des ehemaligen Deutschen. Es gibt eine vereinzelte Entscheidung des Hessischen VGH, der diesen Begriff nur auf Personen anwenden will, die nach der Reichsgründung im Januar 1871 das deutsche Staatsgebiet verlassen haben. Sie und ihre Abkömmlinge sind ehemalige Deutsche. Vor diesem Datum ausgereiste Personen, insbesondere also die Deutschen, die nach Rußland, Rumänien und dem späteren Jugoslawien ausgewandert sind, fallen danach nicht unter die Vorschrift. In der juristischen Literatur wird mit überzeugender Begründung allerdings auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes, dessen Wortwahl, und auf die jahrzehntelange Verwaltungspraxis hingewiesen, die eine solche zeitliche Begrenzung gerade nicht kannten. Die Reichsregierung hat im Rahmen der Beratungen des Reichstages darauf hingewiesen, daß selbstverständlich auch vor Januar 1871 ausgewanderte Deutsche ehemalige Deutsche seien. Es kann also bei Rußlanddeutschen auf diese Einbürgerungsvorschrift zurückgegriffen werden. Bestehen für eine Aufnahme nach dem BVFG keine Chancen und liegt auch keine deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung vor, sollte auf diese Möglichkeit zurückgegriffen werden. Der Vorsitzende Richter, dessen Senat die o.a. Entscheidung getroffen hatte, hat kürzlich auf einer Fortbildung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die gegenteilige Ansicht genauso gut begründet werden könne wie die von ihm vertretene.

Es empfiehlt sich zunächst, aufzuklären, wann ungefähr die Vorfahren der Familie aus dem damaligen Deutschland ausgewandert sind und aus welcher Gegend sie früher stammten. Die Heimatortskarteien, die Landsmannschaften und andere Archive in Deutschland und im Herkunftsgebiet haben Unterlagen darüber und sollten vor einem Antrag kontaktiert werden. Ich habe ein spezielles Merkblatt zu dieser Einbürgerungsmöglichkeit verfaßt, das ich auf Anforderung versende.

Stellt sich heraus, daß die Vorfahren erst nach 1871 nach Rußland ausgewandert sind, entfällt die o.a. Problematik ohnehin!

i.

Bei Rußlanddeutschen, die zwischen 1939 und 1945 als Umsiedler (siehe oben) aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder Maßnahmen deutscher Dienststellen in das Reichsgebiet gelangt sind, ist nach Ansicht des BVerwG im Zeitpunkt der Wohnsitzaufgabe im dortigen Gebiet die Umsiedlereigenschaft entstanden, unbeschadet einer zusätzlich erfolgten Einbürgerung, und später nicht mehr verlorengegangen, §1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG alter Fassung (a. F.). Deren Abkömmlinge haben unter bestimmten Voraussetzungen nach §7 BVFG a. F. durch Geburt die Vertriebeneneigenschaft erworben und erhalten zum Nachweis eine Bescheinigung nach §100 BVFG. Auch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz hat daran nichts geändert, denn auf Personen, deren Vertriebenenstatus vor dem 01.01.1993 entstanden ist, findet die alte Rechtslage Anwendung. Nach einer erfolgten Aufnahme hier kann diese Bescheinigung ausgestellt werden, ohne daß Sprache, Paßeintragung usw. zu prüfen wären. Praktische Probleme sind im Regelfall zu befürchten, da den meisten Behörden offensichtlich diese Rechtskonstruktion unbekannt ist. Die Bescheinigung nach §100 Absatz 2 BVFG wird nur auf Anforderung einer Leistungsbehörde erstellt, so daß die Betroffenen nicht selbst einen Antrag bei der Vertriebenenbehörde stellen können. In der Regel bietet sich eine Kontenklärung beim zuständigen Rentenversicherungsträger an, gegebenenfalls aber auch ein Antrag auf Personalausweis. Ungeklärt ist, ob die Sozialgerichte im rentenrechtlichen Verfahren inzidenter die Vertriebeneneigenschaft prüfen, oder ob eine Feststellungsklage beim VG der richtige Weg ist. Die Klärung dieser Fragen steht noch ganz am Anfang. Dennoch darf der Aspekt nicht aus dem Auge verloren werden, denn mit einem Staatsangehörigkeitsausweis eingereiste Rußlanddeutsche können über diesen Weg in den Genuß von Leistungen nach dem FRG gelangen, obwohl sie das jahrelange Aufnahmeverfahren nicht durchlaufen haben. Zu beachten ist jedoch, daß nach einer Entscheidung des BVerwG vom 06.02.03, 5 C 44.01, der Umsiedlerstatus nur von der Generation weitergegeben werden kann, die selbst ein Vertreibungsschicksal erlitten hat. Die nächste Generation kann den Status nicht mehr vermitteln.

j.

Rückforderungsansprüche der Arbeitsämter wegen Eingliederungshilfe, Sprachkurs- und Maßnahmekosten folgen i.d.R. nach einer Ablehnung durch die Vertriebenenbehörde. Durch Runderlaß vom 05.02.2001 hat die Bundesanstalt für Arbeit den Landesarbeitsämtern mitgeteilt, daß die Rückforderung grundsätzlich anders zu regeln ist. Auf die Rückforderung von Sprachkurs- und sonstigen Maßnahmekosten wird ganz verzichtet. Bei der Rückerstattung der Eingliederungshilfe selbst muß eine Bescheinigung des Sozialamtes beigebracht werden, aus der hervorgeht, daß entweder im Bewilligungszeitraum ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen worden ist (in diesen Fällen wird die Eghi nicht zurückgefordert) oder die Betroffenen die übliche Hilfe zum Lebensunterhalt bekommen hätten, falls sie nicht Eingliederungshilfe bezogen hätten (in diesen Fällen soll nur der die fiktive Hilfe zum Lebensunterhalt übersteigende Betrag zurückgefordert werden). In vielen Fällen wird daher die Rückforderungsproblematik entschärft und die Betroffenen können sich darauf einstellen, daß allenfalls der Differenzbetrag zu erstatten ist. Bereits abgeschlossene Verfahren sollten auf der Grundlage dieses Erlasses unbedingt wieder aufgegriffen werden. Für die Rückzahlung von Kindergeld gilt der o.a. Erlaß nicht.

k.

Der Anspruch auf Kindergeld und Bundeserziehungsgeld ist genauso problematisch wie die Rückzahlung von Eingliederungshilfe, wenn eine Anerkennung als Spätaussiedler nicht erfolgt und die Betroffenen nur Aufenthaltsbefugnisse besitzen. Der Bundesfinanzhof hält es für verfassungswidrig und mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar, wenn Ausländern mit Aufenthaltsbefugnis Kindergeld versagt wird. Einige Musterverfahren sind beim BFH anhängig und es ist mit einem Vorlagebeschluß vor das Bundesverfassungsgericht zu rechnen. Es sollte deshalb darauf geachtet werden, daß gegen Rückforderungsbescheide der Familienkasse unbedingt Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht erhoben werden. Ferner sollte unbedingt die Zahlung von Kindergeld bzw. Erziehungsgeld beantragt werden, falls nicht schon geschehen, damit der Anspruch erhalten bleibt und man gegebenenfalls von Urteilen des Bundesfinanzhofes profitiert.

Robert Stuhr
Rechtsanwalt

Hennef, den 22.09.2003

Robert Stuhr, Rechtsanwalt

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