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BVFG-VwV (06.04.2010)

16-06-2010 [ LexisNexis ]

BVFG-VwV Abschnitt(Titel, Fassung, Einleitung)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesvertriebenengesetz (BVFG-VwV)

Vom 6.April2010 (GMBlS.638)

Nach 104 Bundesvertriebenengesetz , das zuletzt durch Artikel1 des Gesetzes vom 6.Juli2009 (BGBl.IS.1694) geändert worden ist, wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern erlassen:


Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zu den 1 bis 3: Vertriebener, Heimatvertriebener, Sowjetzonenflüchtling1
Zu 4: Spätaussiedler2
Zu 5: Ausschlusstatbestand3
Zu 6: Deutsche Volkszugehörigkeit4
Zu 7: Grundsatz5
Zu 8: Verteilung6
Zu 9 Absatz3: Pauschale Eingliederungshilfe7
Zu 15: Bescheinigungsverfahren8
Zu 26: Aufnahmebescheid9
Zu 27: Anspruch10
Zu 28: Verfahren11
Zu 29 Absatz1a: Datenschutz12
Zu 94: Familiennamen und Vornamen13
Zu 100: Anwendung des bisherigen Rechts14
Zu 100a: Übergangsregelung15
Zu 100b: Anwendungsvorschrift16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten17
Anlage1
Antrag auf Gewährung einer pauschalen Eingliederungshilfe gem. 9 Abs.3 Bundesvertriebenengesetz (BVFG)Anlage2
Anlage3



Abschnitt1BVFG-VwV

Zu den 1 bis 3: Vertriebener, Heimatvertriebener, Sowjetzonenflüchtling

Die Vorschriften sind auf Personen, die nach dem 31.Dezember1992 die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, nicht (mehr) anwendbar: Unter welchen Voraussetzungen jemand im Sinne von Artikel116 Absatz1 des Grundgesetzes "als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit" in dem dort genannten Gebiet "Aufnahme gefunden hat", ist seit Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes am 1.Januar1993 abschließend in dem durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz geänderten Bundesvertriebenengesetz (BVFG) geregelt (BVerwG vom 19.6.2001 - 1C 26.00). Personen, welche die im BVFG genannten Aussiedlungsgebiete nach dem 31.Dezember1992 verlassen haben, können demnach nur noch dann Aufnahme im Sinne von Artikel116 Absatz1 des Grundgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland finden, wenn sie Spätaussiedler gemäß 4 Absatz1 oder 2 (1) sind. Dementsprechend bestimmt 4 Absatz3 Satz1, dass Spätaussiedler Deutsche im Sinne von Artikel116 Absatz1 des Grundgesetzes sind.

Im Übrigen ist für die Anwendung der 1 bis 3 100 maßgebend.

Ein vor Inkrafttreten des Grundgesetzes in das maßgebliche Gebiet des Deutschen Reiches geflohener deutscher Volkszugehöriger ist nur dann Statusdeutscher geworden, wenn er sich dort am 24.Mai1949 noch aufhielt oder später im Bundesgebiet Aufnahme im Sinne von Artikel116 Absatz1 des Grundgesetzes gefunden hat. Hierbei ist unerheblich, ob der Aufenthalt freiwillig oder unfreiwillig beendet wurde (BVerwG vom 11.11.2003 - 1C 35.02).



(1) Amtl. Anm.:
Bei -Angaben ohne Zusatz handelt es sich um solche des BVFG .



Abschnitt2BVFG-VwV

Zu 4: Spätaussiedler

1. Zu Absatz1

Spätaussiedler ist

  • in der Regel (Nummer1.1)

  • ein deutscher Volkszugehöriger (6),

  • der vor dem 1.Januar1993 geboren ist,

  • die Republiken der ehemaligen Sowjetunion (Nummer1.2)

  • nach dem 31.Dezember1992 (Nummer1.3)

  • im Wege des Aufnahmeverfahrens (Nummer1.4)

  • verlassen (Nummer1.5) und

  • innerhalb von sechsMonaten (Nummer1.7)

  • im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat (Nummer1.6),

  • wenn er eine der Stichtagsvoraussetzungen des 4 Absatz1 Nummer1 bis 3 erfüllt (Nummer1.8).

1.1 In der Regel

Die Formulierung dient lediglich der Umschreibung des in Absatz1 normierten Regelfalls - im Unterschied zu dem in Absatz2 geregelten qualifizierten Fall.

1.2 Territoriale Umschreibung

Die Privilegierung nach Absatz1 wird nur Spätaussiedlerbewerbern aus den Republiken der ehemaligen Sowjetunion zuteil. Hierzu zählen nicht Estland, Lettland und Litauen. Ein Wechsel des Wohnsitzes innerhalb des in Absatz1 umschriebenen Gebiets ist rechtlich ohne Bedeutung.

1.3 Stichtag

Personen, welche die Aussiedlungsgebiete vor dem 1.Januar1993 verlassen haben, sind entweder Vertriebene oder Aussiedler (1 Absatz2 Nummer3) nach Maßgabe des 100 Absatz2 bis 8.

1.4 Im Wege des Aufnahmeverfahrens

Die Voraussetzung ist erfüllt, wenn vor dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete

  • ein Aufnahmebescheid (27 Absatz1 Satz1) oder ein noch wirksamer Einbeziehungsbescheid (27 Absatz1 Satz2 bis 6) oder

  • vor dem 1.Juli1990 eine Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamtes (100 Absatz4) erteilt wurde

oder nach dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete ein Aufnahme- oder Einbeziehungsbescheid nach 27 Absatz2 erteilt wurde.

Wird der Aufnahme- oder Einbeziehungsbescheid oder die Übernahmegenehmigung bestands- oder rechtskräftig mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, war die Voraussetzung zu keinem Zeitpunkt erfüllt.

(Personen, welche die Aussiedlungsgebiete auf Grund der Bestimmungen des ausländerrechtlichen Familiennachzuges verlassen, haben diese nicht "im Wege des Aufnahmeverfahrens" verlassen, auch wenn sie nach 8 Absatz2 in das Verteilungsverfahren einbezogen werden [BVerwG vom 12.7.2001 - 5C 32.00; vgl. auch zu 15 Nummer2].)

1.5 Verlassen

Das Aussiedlungsgebiet wird nur verlassen, wenn der dortige Wohnsitz im Sinne der 7 bis 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) aufgegeben wurde. Erforderlich ist daher neben dem Willen, den Wohnsitz aufzugeben, dessen tatsächliche Verwirklichung (vgl. auch BVerwG vom 18.11.1999 - 5C 8.99).

Der Wille zur Aufgabe des Wohnsitzes kann auch während eines zunächst nur vorübergehend geplanten Entfernens aus den Aussiedlungsgebieten gebildet werden.

Ein Verlassen im Sinne von Absatz1 kann nach der Registrierung durch das Bundesverwaltungsamt (8 Absatz1 Satz4) angenommen werden, sofern keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vorliegen.

1.6 Ständige Aufenthaltsnahme im Geltungsbereich des Gesetzes innerhalb von sechsMonaten

Ständiger Aufenthalt wird nur begründet, wenn der Wille zum dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland besteht. Wer sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten will, begründet keinen ständigen Aufenthalt. Lässt sich der Spätaussiedler und der in den Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatte oder Abkömmling gemäß 8 Absatz1 Satz2 in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens registrieren und auf ein Bundesland verteilen, so ist dies Indiz für den Willen zum dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Dagegen indiziert eine alsbaldige Rückkehr oder Weiterreise in ein Drittland den Willen, entgegen Sinn und Zweck des Verteilungsverfahrens nur vorübergehend Wohnsitz im Bundesgebiet nehmen zu wollen. In diesen Fällen ist die Rücknahme der Verteilentscheidung und der Bescheinigung nach 15 (vgl. zu 15 Absatz4, Nummer5.1) zu prüfen.

Zwischen dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete und der ständigen Aufenthaltsnahme im Geltungsbereich des Gesetzes dürfen nicht mehr als sechsMonate liegen. Die Voraussetzungen sind im Bescheinigungsverfahren zu prüfen. Die Spätaussiedlereigenschaft entsteht, wenn der aus den Aussiedlungsgebieten Kommende in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt nimmt und zu diesem Zeitpunkt auch alle sonstigen Voraussetzungen für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft vorliegen. Für den Statuserwerb ist demnach die Rechtslage in diesem Zeitpunkt entscheidend (BVerwG vom 12.3.2002 - 5C 45.01).

1.7 Wohnsitzstichtag

Für die Feststellung der Wohnsitzstichtage gelten die Aussiedlungsgebiete im Sinne des 1 Absatz2 Nummer3 grundsätzlich als einheitliches Aussiedlungsgebiet. Ein Wechsel des Wohnsitzes innerhalb der Aussiedlungsgebiete nach 1 Absatz2 Nummer3 hat daher auf die Erfüllung der Stichtagsvoraussetzungen keine Auswirkung. Dies gilt nicht, sofern die Privilegierung nach Absatz1 geltend gemacht wird: Der dort umschriebene territoriale Bereich ist insoweit eigenständiges Aussiedlungsgebiet (vgl. vorstehend Nummer1.2).

1.7.1 Erste Fallgruppe (Nummer1)

Der Wohnsitz im (relevanten) Aussiedlungsgebiet muss am 8.Mai1945 bestanden haben und bis zu dessen Verlassen nach dem 31.Dezember1992 ununterbrochen beibehalten worden sein. Ein nur vorübergehender Aufenthalt außerhalb der Aussiedlungsgebiete ist rechtlich ohne Bedeutung.

1.7.2 Zweite Fallgruppe (Nummer2)

Bei Wohnsitzaufgabe im Aussiedlungsgebiet infolge Vertreibung (im Sinne von 1) muss bis zum 31.März1952 wieder ein Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet begründet und seitdem ununterbrochen beibehalten worden sein. Ein vorübergehender Aufenthalt außerhalb des Aussiedlungsgebietes ist rechtlich ohne Bedeutung.

Ein nach Vertreibung der Eltern oder eines Elternteils, jedoch vor dem 1.April1952 geborener Abkömmling kann die Stichtagsvoraussetzung auch dann erfüllen, wenn die Eltern oder der Elternteil nicht zurückgekehrt sind.

1.7.3 Dritte Fallgruppe (Nummer3)

Nach dem 8.Mai1945 und vor dem 1.Januar1993 im Aussiedlungsgebiet Geborene erfüllen die Stichtagsvoraussetzung, wenn sie von einer Person abstammen, welche die Stichtagsvoraussetzungen des 4 Absatz1 Nummer1 oder 2 erfüllt. Dies gilt nicht, wenn Eltern oder Voreltern - oder ein Eltern- bzw. Vorelternteil - ihren Wohnsitz nach dem 31.März1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben.

2. Zu Absatz2

Spätaussiedler nach Absatz2 müssen außer den Voraussetzungen nach Absatz1 glaubhaft machen (Nummer2.4), dass sie

  • am 31.Dezember1992 oder danach (Nummer2.1)

  • Benachteiligungen (Nummer2.2) oder

  • Nachwirkungen früherer Benachteiligungen (Nummer2.3)

auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlagen.

2.1 Stichtag

Benachteiligungen oder nachwirkende Benachteiligungen müssen entweder bis zum Stichtag (31.Dezember1992) oder darüber hinaus wirksam gewesen sein. Nachteile oder deren Nachwirkungen, die bei Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes nicht mehr wirksam waren, begründen kein Kriegsfolgenschicksal. Entfallen Benachteiligungen oder deren Nachwirkungen nach dem Stichtag, die bis dahin wirksam waren, so ist dies rechtlich ohne Bedeutung.

2.2 Benachteiligungen

Benachteiligungen im Sinne des 4 Absatz2 sind konkrete Nachteile, die der Antragsteller in eigener Person wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit erlitten hat. Sie setzen ein auf den Antragsteller gerichtetes Handeln voraus, das bei ihm zu dem beabsichtigten konkreten Erfolg geführt hat. Keine Benachteiligungen in diesem Sinne sind geringfügige Schwierigkeiten, bloße Unannehmlichkeiten oder Belästigungen. Vielmehr müssen die Benachteiligungen, die in allen Lebensbereichen zugefügt worden sein können, ein hinreichendes Gewicht besitzen und sich dementsprechend im Leben des Antragstellers ausgewirkt haben. Ob dies der Fall ist, kann - unter Berücksichtigung der konkreten Umstände - jeweils nur im Rahmen einer Einzelfallprüfung festgestellt werden (BVerwG vom 3.3.1998 - 9C 3.97). Nicht staatlich veranlasste Benachteiligungen fallen dann unter die Vorschrift, wenn gegen sie kein staatlicher Schutz gewährt wurde (BVerwG vom 3.3.1998 - 9C 3.97).

Als Maßstab für die Verletzung von Minderheitenrechten können die jeweils mit den Herkunftsstaaten geschlossenen Abkommen (vgl. Anlage1 ) oder, sofern kein Abkommen geschlossen wurde, die in Artikel20 des Vertrages vom 17.Juni1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit (BGBl.1991IIS.1314, 1315) genannten Minderheitenrechte herangezogen werden (Text in Anlage1 Nummer5 abgedruckt).

2.3 Nachwirkungen früherer Benachteiligungen

Nachwirkungen von Benachteiligungen sind die belastenden Folgen von Nachteilen (vgl. vorstehend Nummer2.2), die dem Betroffenen selbst zugefügt worden sind und die in seiner Person fortwirken (BVerwG vom 3.3.1998 - 9C 3.97).

2.4 Glaubhaftmachung

Entsprechend dem Grundsatz der Amtsermittlung sind zunächst alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen und die erreichbaren Beweismittel heranzuziehen. Soweit danach kein voller Beweis erbracht wurde, ist die Glaubhaftmachung zulässig.

Durch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung soll eine schwierige Beweislage berücksichtigt werden können. Die zuständige Behörde braucht demnach nicht die volle Überzeugung zu erlangen, dass der Antragsteller wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit einen Nachteil erlitten hat; vielmehr genügt es, dass dies hinreichend wahrscheinlich ist (BVerwG vom 3.3.1998 - 9C 3.97). Dabei dürfen auch solche Tatsachen als hinreichend wahrscheinlich angesehen werden, die vom Antragsteller nur vorgetragen worden sind. Der Tatsachenvortrag muss indessen substantiiert und schlüssig sein, bloße pauschale Behauptungen reichen nicht aus (BVerwG vom 3.3.1998 - 9C 3.97).

3. Zu Absatz3

3.1
Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne von Artikel116 Absatz1 des Grundgesetzes kraft einfachgesetzlicher Anordnung in Satz1 (vgl. vorstehend zu den 1 bis 3). Diese Regelung knüpft an die gesetzlichen Voraussetzungen für den Spätaussiedlerstatus in den Absätzen1 und 2 an. Somit wird die Eigenschaft als sog. Statusdeutscher gemäß Artikel116 Absatz1 des Grundgesetzes mit dem Eintreffen und der ständigen Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet (vgl. zu 4 Absatz1 Nummer6) erworben, sofern zu diesem Zeitpunkt aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit eine Spätaussiedlereigenschaft bestand.

Die Ausstellung einer Bescheinigung nach 15 Absatz1 stellt lediglich nachträglich den Spätaussiedlerstatus fest (vgl. nachfolgend zu Artikel15, Nummer1). Zugleich erwirbt der Spätaussiedler als Deutscher im Sinne von Art.116 Absatz1 des Grundgesetzes , der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, mit der Ausstellung der Bescheinigung nach 15 Absatz1 kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit (7 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG) .

Wird im Bescheinigungsverfahren (15 Absatz1) bestands- oder rechtskräftig festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus nicht vollständig erfüllt sind, wurde der Spätaussiedlerstatus zu keinem Zeitpunkt erworben (vgl. auch nachfolgend zu 15, Nummer1).

Auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides besteht ein einfachgesetzlicher Anspruch gemäß den 26 und 27. Demgegenüber ergibt sich aus Artikel116 Absatz1 des Grundgesetzes kein Anspruch auf Aufnahme (im Sinne von Artikel116 Absatz1 des Grundgesetzes ) in der Bundesrepublik Deutschland. Vielmehr regelt diese Bestimmung alleine die statusrechtlichen Folgen einer Aufnahme im Sinne dieser Norm.

3.2
Entsprechendes gilt grundsätzlich für Ehegatten oder Abkömmlinge eines Spätaussiedlers unter der Voraussetzung von Satz2 (vgl. auch zu 100b, zu Absatz1). Das "Aufnahme finden" setzt die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers voraus (BVerwG vom 20.4.2004 - 1C 3.03). Die für Spätaussiedler geltende Stichtagsregelung - Verlassen der Aussiedlungsgebiete nach dem 31.Dezember1992 - gilt für Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern indessen nicht (BVerwG vom 20.4.2002 - 1C 3.03). Die Rechtsstellung nach Satz2 kann frühestens in dem Zeitpunkt entstehen, in dem die Bezugsperson ihren Spätaussiedlerstatus gemäß 4 Absatz1 und 2 erwirbt (BVerwG vom 12.7.2001 - 5C 30.00).



Abschnitt3BVFG-VwV

Zu 5: Ausschlusstatbestand

1.
Personen, die einen Ausschlusstatbestand erfüllen, erwerben den Spätaussiedlerstatus nicht (zum maßgeblichen Zeitpunkt vgl. zu 4, Nummer1.6). Ebenso wenig können Personen, die einen Ausschlusstatbestand erfüllen (zum maßgeblichen Zeitpunkt vgl. zu 4 Absatz3, Nummer3.2), die Rechtsstellung als Deutsche im Sinne von Artikel116 Absatz1 des Grundgesetzes als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers erwerben. Die Ablehnung der Erteilung eines Aufnahmebescheides oder Einbeziehungsbescheides oder einer Bescheinigung nach 15 Absatz1 oder Absatz2 kann auch allein auf das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes gestützt werden.

2.1 Zu Nummer1 Buchstabea

Ein erhebliches Vorschubleisten setzt die Entfaltung von persönlicher Initiative und von Tätigkeiten voraus, die dazu bestimmt und geeignet waren, den Herrschaftsanspruch des jeweiligen totalitären Systems zu festigen oder Widerstände gegen dieses System zu unterdrücken.

Den Tatbestand erfüllt noch nicht, wer lediglich in Ausübung eines herkömmlichen Berufs, der seine Lebens- oder Existenzgrundlage darstellt, das herrschende System unterstützt hat.

2.2 Zu Nummer1 Buchstabeb

Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit setzt die Kenntnis und Billigung aller Tatumstände sowie das Bewusstsein des Betreffenden voraus, durch sein Verhalten gegen anerkannte Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit in erheblicher Weise zu verstoßen (BVerwG vom 16.12.1964 - 8C 60.62). Danach verstößt gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit, wer sich als Denunziant oder Spitzel betätigt, Menschen ihrer Gesinnung wegen in strafrechtlich zu ahndender Weise verfolgt oder an ihrer Verfolgung mitwirkt oder einen anderen an der Ausübung seiner politischen Rechte gewaltsam oder aus moralisch verwerflicher Gesinnung hindert.

Den Tatbestand erfüllt - unabhängig von der Schwere der Straftat - nicht, wer ein der allgemeinen Kriminalität zuzuordnendes Delikt begangen hat, durch das ein Rechtsgut eines einzelnen Dritten verletzt worden ist (BVerwG vom 27.3.2006 - 5C 30.05). In entsprechenden Fällen ist das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach Nummer1 Buchstabed zu prüfen.

2.3 Zu Nummer1 Buchstabed und e

Zur Feststellung von Ausschlussgründen nach Nummer1 Buchstabed und e beteiligt das Bundesverwaltungsamt nach Maßgabe der 28 und 29 Absatz1a sowie der 15 und 16 die dort genannten Behörden. Die beteiligten Behörden teilen dem Bundesverwaltungsamt nach Maßgabe der insoweit bestehenden besonderen gesetzlichen Verwendungsregelungen mit, ob auf Grund der dort vorhandenen Erkenntnisse ein Ausschlussgrund nach Buchstabed oder Buchstabee besteht. Ebenso teilen sie mit, ob Erkenntnisse vorliegen, dass sich der Betroffene im Sinne von Buchstabee, 2. Halbsatz, von den früheren Handlungen abgewandt hat (vgl. zum Verfahren nachfolgend zu 29 Absatz1a).

2.3.1
Eine rechtswidrige Tat im Sinne von Buchstabed, die im Inland als Verbrechen im Sinne des 12 Absatz1 des Strafgesetzbuchs (StGB) anzusehen wäre, hat verwirklicht, wer bei Beurteilung nach deutschem Strafrecht die Voraussetzungen eines Straftatbestandes erfüllt hätte, der im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einemJahr oder darüber bedroht ist.

Eine Verurteilung oder sonstige Ahndung, insbesondere eine Bestrafung der Tat, ist nicht erforderlich. Auch kommt es nicht darauf an, ob die rechtswidrige Tat (abweichend vom Grundsatz des 3StGB ) unter den Geltungsbereich des deutschen Strafrechts fällt und der Täter wegen dieser rechtswidrigen Tat - auch - nach deutschem Strafrecht in der Bundesrepublik Deutschland verurteilt werden könnte.

Ob die Tat im Inland als Verbrechen im Sinne des 12 Absatz1StGB anzusehen wäre, richtet sich abstrakt nach dem Strafrahmen des verwirklichten Straftatbestandes. Welches Strafmaß im konkreten Einzelfall zu verhängen wäre, bleibt außer Betracht.

Ob die Tat als rechtswidrig anzusehen wäre, ist nach deutschem Strafrecht zu beurteilen.

Es ist nicht erforderlich, dass die Tat auch als schuldhaft anzusehen wäre. Mögliche Entschuldigungsgründe und Fragen der Schuldfähigkeit bleiben außer Betracht.

Der verwirklichte Sachverhalt begründet keinen Ausschlussgrund, wenn die Tat nach deutschem Recht verjährt oder eine auf ihr beruhende Verurteilung nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre.

2.3.2
Buchstabee Doppelbuchstabe aa setzt voraus, dass die Person einer Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, angehört, angehört hat, sie unterstützt oder sie unterstützt hat. Für die Bestimmung des Begriffs der Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, sind die zu den 129 , 129a und 129b StGB entwickelten Kriterien geeignet.

Buchstabee Doppelbuchstabe bb setzt die Verfolgung politischer Ziele voraus. Kennzeichnend hierfür ist, dass die Ziele auf Erringung oder Bewahrung von Macht oder gestaltendem Einfluss im Staat bzw. der Gesellschaft gerichtet sind.

Buchstabee Doppelbuchstabe cc setzt Bestrebungen voraus, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind und greift damit die in 10 Absatz1 Nummer1StAG geschützten Rechtsgüter auf, ohne jedoch wie diese Vorschrift ein positives Bekenntnis zu den genannten Rechtsgütern zu verlangen. Der Begriff der Bestrebungen sowie die einzelnen Rechtsgüter sind in 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes definiert.

2.4
Hinsichtlich der Tatbestände der Nummer1 Buchstabea bis d gibt es in der Regel keine Gründe, die zu deren Nichtberücksichtigung führen könnten (z.B.tätige Reue, späterer Gesinnungswandel). Ausnahmen sind denkbar, wenn Tatbestände vor dem 18.Lebensjahr erfüllt wurden.

3.1
Zu Nummer2 Buchstabea

Dieser Ausschlusstatbestand setzt die wegen eines kriminellen Delikts drohende Strafverfolgung oder den dieserhalb drohenden Strafvollzug im Zeitpunkt der Antragstellung voraus.

Kriminelle Delikte in diesem Sinne sind Straftaten, die nach dem Recht des Herkunftsstaates oder des Tatorts strafrechtlich verfolgt werden und auch nach rechtsstaatlicher Auffassung strafwürdiges Unrecht darstellen. Das angedrohte Strafmaß darf nicht außer Verhältnis zur begangenen Tat stehen.

Wurde im Herkunftsgebiet wegen eines Delikts bereits eine Strafe verbüßt, ist dieses Delikt nicht mehr zu berücksichtigen.

3.2 Zu Nummer2 Buchstabeb

3.2.1
Das Gesetz geht davon aus, dass deutsche Volkszugehörige im Sinne von 6 in systemerhaltenden Funktionen kein Kriegsfolgenschicksal erlitten haben, weil sie funktionsbedingt privilegiert waren und insbesondere nicht mehr den allgemeinen, gegen die deutsche Minderheit gerichteten Maßnahmen unterlagen. Die Frage, ob eine Funktion systemerhaltend war, ist nach den im Aussiedlungsgebiet während der Zeit des kommunistischen Herrschaftssystems herrschenden politischen und rechtlichen Auffassungen zu beantworten (BVerwG vom 29.3.2001 - 5C 15.00).

Bei hauptamtlichen Parteifunktionären der KPdSU kann von einer systemerhaltenden Funktion ausgegangen werden (BVerwG vom 29.3.2001 - 5C 15.00). Dagegen kann weder aus der einfachen Parteimitgliedschaft noch aus der Tatsache, dass eine Funktionsausübung in der Regel an die Parteimitgliedschaft gebunden war, auf die Bedeutsamkeit der Funktion für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems geschlossen werden (BVerwG vom 29.3.2001 - 5C 15.00).

3.2.2
Für die Feststellung einer systemerhaltenden Funktion ist nicht auf die Einrichtung abzuheben, in der eine Funktion ausgeübt wurde, sondern jeweils auf die konkrete Funktion: Parteifunktionen zur Durchsetzung des Willens der Partei in staatlichen, wirtschaftlichen oder anderen Einrichtungen sind für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsam. Dies gilt grundsätzlich nicht für Funktionen, die auch in anderen, nichtkommunistischen Staats- und Gesellschaftsordnungen erforderlich sind und ausgeübt werden (z.B.Verfolgung nicht politischer Delikte), auch wenn die Partei auf sie Einfluss nehmen konnte (BVerwG vom 29.3.2001 - 5C 15.00). Unter Berücksichtigung der konkreten Funktion und des Einzelfalles kommt eine systemerhaltende Funktion insbesondere in Betracht bei

  • Regierungsmitgliedern,

  • Berufsfunktionären der kommunistischen Massenorganisationen,

  • Berufsoffizieren der Streitkräfte oder der Miliz - jedenfalls ab der Stellung eines Oberstleutnants -

  • Richtern, Untersuchungsrichtern und Staatsanwälten,

  • leitenden Mitarbeitern der Verwaltung und von größeren Wirtschaftsunternehmen,

(vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Haushaltssanierungsgesetzes vom 17.9.1999 [Drs. 14/1636,S.175]),

aber auch bei

  • Angehörigen der Geheimdienste,

  • Diplomaten,

  • leitenden Gewerkschaftsfunktionären,

  • leitenden Funktionären des Jugendverbandes ("Komsomol"),

  • leitenden Funktionären in Sportverbänden oder vergleichbaren Einrichtungen.

Im Einzelfall können auch andere Funktionen systemerhaltend sein. Hinweise hierauf können sich insbesondere aus einer politischen Schulung und Aufsichtsfunktion ergeben (z.B.Politoffiziere der Streitkräfte).

3.2.3
Die Dauer der Funktionsausübung während des kommunistischen Herrschaftssystems (in der ehemaligen UdSSR: bis zum 7.Februar1990) ist für die Feststellung des Ausschlusstatbestandes unerheblich. Allenfalls vorübergehende Funktionsausübungen können unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks (Ausschluss des Statuserwerbs wegen Entfallen des Kriegsfolgenschicksals auf Grund besonderer Umstände) im Einzelfall zur Nichtanwendung des Ausschlusstatbestands führen (BVerwG vom 29.3.2001 - 5C 17.00). Ebenso wenig vermögen spätere, nach der Ausübung einer systemerhaltenden Funktion erfolgende Benachteiligungen ein Kriegsfolgenschicksal im Sinne von 4 zu begründen (BVerwG vom 12.4.2001 - 5C 19.00).

3.3 Zu Nummer2 Buchstabec

Die gesetzliche Vermutung des fehlenden Kriegsfolgenschicksals erstreckt sich auch auf die mit dem Funktionsträger in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, wenn sie mindestens dreiJahre bestanden hat.



Abschnitt4BVFG-VwV

Zu 6: Deutsche Volkszugehörigkeit

1. Zu Absatz1

Der Wortlaut ist identisch mit dem des 6 in der bis zum 31.Dezember1992 geltenden Fassung. Die Vorschrift ist anzuwenden auf Personen, die vor dem 1.Januar1924 geboren sind. Auf Personen, welche die Aussiedlungsgebiete vor dem 1.Januar1993 verlassen haben, ist - nach Maßgabe des 100 - 6 in der im jeweils für den Statuserwerb maßgebenden Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden (vgl. nachfolgend zu 100).

Eine Bestätigung des Volkstumsbekenntnisses durch bekenntnisähnliches Verhalten ist dann anzunehmen, wenn eine entsprechende Nationalitätenerklärung bei Ausstellung des ersten Inlandspasses abgegeben wird, selbst wenn nach sowjetischem Passrecht die deutsche Nationalität aus der deutschen Nationalität beider Eltern folgt (BVerwG vom 13.4.2000 - 5C 14.99).

2. Zu Absatz2

Die kumulativ zu erfüllenden Merkmale der deutschen Volkszugehörigkeit sind

  • deutsche Abstammung (Nummer2.1)

  • ausschließliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Aussiedlungsgebiet oder Zurechnung zur deutschen Nationalität nach dem Recht des Herkunftsstaates (Bekenntnissurrogat) (Nummer2.2)

  • Bestätigung des Bekenntnisses oder des Bekenntnissurrogats durch die Fähigkeit, infolge der familiären Vermittlung ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache (noch) im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag führen zu können (Nummer2.3).

2.1 Deutsche Abstammung

Abstammung im Sinne der Vorschrift ist die leibliche Abstammung; bei Adoptiv-, Stief- oder Pflegekindern liegt keine Abstammung in diesem Sinne vor. Die Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen muss nicht notwendig eine direkte sein; es reicht aus, dass die Großeltern deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige waren (BVerwG vom 25.1.2008 - 5C 8.07 im Anschluss an Bayerischer VGH, Urt. v. 4.12.2006 - 11BV 03 923).

Sammeleinbürgerungen nach 1 Absatz1 Buchstabed Erstes Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz sind nur rechtswirksam, wenn der Eingebürgerte deutscher Volkszugehöriger im Sinne des 6 alter Fassung war (BVerwG vom 15.3.1994 - 9C 340.93). Bei Personen, die in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste (nach der "Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten" vom 4.März1941 [RGBl.IS.118] i.d.F. vom 31.Januar1942 [RGBl.IS.51]) eingetragen waren, kann indessen nicht generell davon ausgegangen werden, dass in dem Antrag auf Aufnahme in die Deutsche Volksliste ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum liegt: Die Antragstellung erfolgte vielfach unfreiwillig und damit nicht im Bewusstsein und dem Willen, nur dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft angehören zu wollen (BVerwG vom 8.11.1994 - 9C 472.93). Das (Vorliegen eines) Bekenntnis(ses) muss deshalb im Einzelfall nachgewiesen werden.

2.2 Bekenntnis, Bekenntnissurrogat oder Bekenntnisfiktion

Die deutsche Volkszugehörigkeit setzt grundsätzlich in der Person des Antragstellers ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum voraus. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum kann erfolgen durch eine Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise. Im Fall der Unzumutbarkeit des Bekenntnisses kann dieses nach Absatz2 Satz5 fingiert werden.

2.2.1
Das eigene Bekenntnis (des Antragstellers) zum deutschen Volkstum setzt Bekenntnisreife voraus. Sie kann vor Eintritt der Volljährigkeit vorliegen, sofern der Antragsteller für ein solches Bekenntnis "reif genug" war (BVerwG vom 31.1.1989 - 9C 78.87). Hiervon kann im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn nach dem Recht des Herkunftsstaates die Erklärungsfähigkeit für eine Nationalitätenerklärung erreicht ist (BVerwG vom 29.8.1995 - 9C 391.94; ferner BVerwG vom 13.11.2003 - 5C 41.03). Bekenntnisfähigkeit setzt weder das Bewusstsein voraus, sich für unterschiedliche Volkstumsbekenntnisse entscheiden zu können, noch die Kenntnis aller hierfür maßgeblichen objektiven Umstände (beispielsweise Unkenntnis einer deutschen Abstammung infolge Adoption). Vielmehr liegt ein wirksames Gegenbekenntnis auch vor, wenn eine Wahlmöglichkeit infolge subjektiver Unkenntnis nicht bewusst war (BVerwG vom 13.11.2003 - 5C 40.03). 6 Absatz2 Satz5 "ist auf Fälle einer infolge Unkenntnis - etwa der eigenen Abstammung - unterbliebenen Bildung eines deutschen Volkstumsbewusstseins weder unmittelbar noch analog anwendbar" (BVerwG aaO).

Bekenntnisunfähige Personen können bei der Abgabe eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum durch die Erziehungsberechtigten vertreten werden (BVerwG vom 25.11.2004 - 5C 49.03).

2.2.2
Das Bekenntnis muss ein durchgehendes sein: Die Feststellung des Bekenntnisses erfolgt auf der Grundlage einer an der Bekenntnisfähigkeit ansetzenden zeitraumbezogenen Betrachtung, wonach bei "Personen im bekenntnisfähigen Alter grundsätzlich für den gesamten Zeitraum zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum [...] feststellbar sein" muss (BVerwG vom 13.11.2003 - 5C 40.03; ferner BVerwG vom 13.11.2003 - 5C 41.03 und vom 21.10.2004 - 5C 13.04). Die Feststellung erfordert "eine Einbeziehung des gesamten Zeitraumes vom Eintritt der Bekenntnisfähigkeit bis zur Ausreise" (BVerwG aaO). Für diesen Zeitraum muss ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum und darf kein Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum festgestellt werden. Hierbei ist unerheblich, ob infolge schicksalhaft unterbliebener entsprechender Bewusstseinsbildung die rechtliche Zuordnung zu einem anderen Volkstum erfolgt ist (BVerwG aaO). Ein "durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise wirksam abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bis zur Ausreise nicht kontinuierlich oder periodisch bekräftigt oder wiederholt werden" (BVerwG aaO). Nach einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum ist die Entgegennahme und das Führen eines Passes mit eingetragener nichtdeutscher (z.B.russischer) Nationalität nur dann eine außenwirksame Zuwendung zu einem anderen Volkstum, wenn dieses Verhalten dem Passinhaber zurechenbar ist. Nicht zurechenbar ist das Verhalten, wenn sich der Passinhaber der Entgegennahme bzw. Führung eines Passes nicht mit Aussicht auf Erfolg widersetzen kann (BVerwG vom 13.09.2007 - 5C 25.06).

Durch die Wendung "nur zum deutschen Volkstum bekannt" ist nicht ausgeschlossen, "dass in einem Fall von Behördenwillkür, der zur Dokumentation eines anderen Volkstumsbekenntnisses geführt hat, der Antragsteller gleichwohl glaubhaft machen kann und muss, sich tatsächlich zum deutschen Volkstum bekannt zu haben" (vgl. Erste Beschlussempfehlung und erster Bericht des Innenausschusses zum Entwurf des Spätaussiedlerstatusgesetzes , Drs. 14/6573,S.4).

2.2.3
Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum erfolgt im Allgemeinen durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung, in der Regel anlässlich der Ausstellung des ersten (Inlands-)Passes. Von einem Wahlrecht bei volkstumsverschiedenen Eltern ist dabei auf Grund der Praxis auch nach der in diesem Fall kein ausdrückliches Wahlrecht vorsehenden sowjetischen Passverordnung vom 21.Oktober1953 auszugehen (BVerwG vom 17.6.1997 - 9C 10.96).

2.2.4
Das Bekenntnis erfolgt "auf vergleichbare Weise", wenn jemand auf Grund seines wahrnehmbaren Verhaltens im Herkunftsgebiet der deutschen Nationalität zugeordnet wird, insbesondere auf Grund entsprechender Verlautbarungen gegenüber staatlichen Stellen. Damit verlangt das Bekenntnis auf vergleichbare Weise, dass die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung gegenüber Behörden entsprechen. Es muss in einer Weise - über das familiäre Umfeld hinaus - nach außen hin z.B.in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten so hervorgetreten sein, dass es der Nationalitätenerklärung nahe kommt (BVerwG vom 13.11.2003 - 5C 41/03). An dieser Anforderung hat sich durch den Wegfall der Möglichkeit, eine Nationalitätenerklärung abzugeben, nichts geändert (BVerwG vom 11.12.2008 - 5B 78/08). Andererseits dürfen die Anforderungen an ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise nicht überspannt werden, insbesondere dann nicht, wenn es sich um einen gerade erst bekenntnisfähig gewordenen Aufnahmebewerber handelt, der in Ermangelung staatlicher Dokumente mit Nationalitätseintrag allein auf gesellschaftliche, soziale oder kulturelle Bekenntnisakte beschränkt ist (vgl. OVG NRW vom 11.09.2007 - 12A 1948.06).

2.2.5
Gehört jemand nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität, d.h. ohne eigenes Zutun, liegt ein Bekenntnissurrogat vor.

Bei Abweichungen zwischen Bekenntnis und (ausnahmsweise) gleichzeitig vorliegender rechtlicher Zuordnung zur deutschen Nationalität ist das Bekenntnis maßgebend.

2.2.6
Satz5 regelt den Fall der Unzumutbarkeit des Bekenntnisses durch eine Fiktion. Die Bekenntnisfiktion ersetzt das Bekenntnis zum deutschen Volkstum nur, wenn oder solange die Nationalitätenpolitik gegenüber der deutschen Minderheit im maßgeblichen Aussiedlungsgebiet dafür ursächlich war, dass ein derartiges Bekenntnis des Antragstellers unterblieben ist. Die Wirkung der Fiktion ist daher auf die Dauer des Zeitraums beschränkt, in dem die für die Fiktion maßgebende Gefährdungslage besteht, so dass ein deutsches Volkstumsbekenntnis alsbald nach Ende der Gefährdungslage erforderlich ist (BVerwG vom 13.11.2003 - 5C 14.03 sowie 5C 41.03; BVerwG vom 21.10.2004 - 5C 13.04).

Ein Bekenntnis war nicht zumutbar, wenn oder solange auf Grund dieser Nationalitätenpolitik hiermit eine Gefahr für Leib, Leben oder für die persönliche Freiheit oder schwerwiegende berufliche oder wirtschaftliche Nachteile verbunden war. Insoweit kommt es nicht auf subjektive Befürchtungen des Betroffenen an. Für die Bewertung ist ein objektiver Maßstab anzulegen (BVerwG vom 29.8.1995 - 9C 391.94). Eine Prognose, ob ein Bekenntnis zu schwerwiegenden beruflichen Nachteilen geführt hätte, ist nur mit Blick auf ein konkretes Ziel möglich, um dessentwillen das Bekenntnis unterblieben ist (BVerwG vom 17.7.1997 - 9C 10.96). Die Fiktion eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nach 6 Absatz2 Satz5 wird z.B.wirksam, wenn das Bekenntnis zum Ausschluss vom Studium geführt hätte (BVerwG vom 29.8.1995 - 9C 391.94; OVG NRW vom 25.5.2004 - 2A 3722/02; VG Köln vom 20.1.2005 - 13K 2018/03).

Auch das fingierte Volkstumsbekenntnis bedarf der Bestätigung (vgl. Begründung zum Entwurf des Spätaussiedlerstatusgesetz vom 19.Juni2002 [Drs. 14/6310,S.7]).

2.3 Familiäre Vermittlung der deutschen Sprache

2.3.1
Sowohl das Bekenntnis als auch das Bekenntnissurrogat müssen durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bestätigt werden. Sie liegt vor, wenn die erforderlichen Deutschkenntnisse durch die Verwendung des Deutschen innerhalb der Familie, also durch Eltern, Großeltern oder andere Verwandte, vermittelt wurde (BVerwG vom 14.11.2002 - 5C 29.01). Die deutsche Volkszugehörigkeit der vermittelnden Verwandten wird nicht vorausgesetzt (BVerwG aaO). Der Erwerb von Deutschkenntnissen durch nicht familiäre Vermittlungsinstanzen (z.B.Schule oder Sprachkurse) vermag dagegen Bekenntnis oder Bekenntnissurrogat nicht zu bestätigen. Erforderlich ist vielmehr ein kausaler Zusammenhang zwischen familiärer Vermittlung und der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Die familiäre Vermittlung muss allerdings nicht der alleinige Grund für die Fähigkeit sein, im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Sie dürfen auch mit auf der Vermittlung durch Freunde und Bekannte beruhen oder in Sprachkursen aufgefrischt worden sein. Es genügt, wenn die fortwirkende familiäre Sprachvermittlung in der prägenden Phase von Kindheit und Jugend das Niveau der Fähigkeit erreicht hat, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen (BVerwG vom 3.5.2007 - 5C 23.06).

Die Verwendung eines russland-deutschen Dialekts indiziert im Allgemeinen eine familiäre Vermittlung (BVerwG vom 4.9.2003 - 5C 33.02).

2.3.2
Familiär vermittelte Deutschkenntnisse sind nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann.

Die hierzu erforderliche Feststellung soll insbesondere mit Blick auf die Regelung in 15 Absatz1 Satz2 im Allgemeinen durch eine Anhörung (28 Absatz1 , 26 Absatz1 Nummer2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG) des Antragstellers im Aufnahmeverfahren erfolgen. Der wesentliche Verlauf der Anhörung soll aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnung soll auch die Angaben des Antragstellers dazu enthalten, weshalb ein russland-deutscher Dialekt nicht verwandt und wie gesprochenes Schrift- oder Hochdeutsch erworben wurde.

Der Antragsteller ist mit Rücksicht auf eventuelle mit der Sprachfeststellung verbundene physische oder psychische Belastungen vor deren Beginn über die Möglichkeit zu informieren, dass bei vorübergehender Indisposition auf Grund physischer oder psychischer, d.h. außersprachlicher Umstände, die Sprachfeststellung einmalig verschoben oder auch im Anfangsstadium nach ihrem Beginn abgebrochen werden kann. Die Sprachfeststellung soll dann innerhalb von sechsMonaten nach dem ersten Termin erfolgen. Verschiebung oder Abbruch stellen keine Wiederholung der Sprachfeststellung dar, vielmehr steht mit der Durchführung der Sprachfeststellung fest, zu welchem Ergebnis sie geführt hat ("Statusfeststellung"). Wird die Sprachfeststellung nicht verschoben oder abgebrochen, ist ein vom Antragsteller unterschriebenes Formblatt zur Akte zu nehmen, welches seine Aufklärung über die Möglichkeit der Verschiebung oder des Abbruchs und erneuter Terminierung dokumentiert. Verschiebung oder Abbruch sind entsprechend zu dokumentieren.

Wenn wegen Alters oder dauerhafter körperlicher Behinderung eine Anhörung im Sinne von 26 Absatz1 Nummer2VwVfG im Aussiedlungsgebiet auf Grund der Umstände des Einzelfalls (z.B.wegen der Entfernung zum Anhörungsort, Art oder Schwere der Behinderung) für den Antragsteller zu beschwerlich und auch nicht anlässlich der Visa-Erteilung für die Aussiedlung durchführbar ist, kann von der Anhörung nur dann abgesehen werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen (z.B.auf Grund entsprechender Angaben des Antragstellers im Antragsvordruck, die nach den gewonnenen Erfahrungen glaubhaft erscheinen), dass der Antragsteller die erforderlichen Deutschkenntnisse besitzt. Der Aufnahmebescheid ist in diesen Fällen unter der Bedingung zu erteilen, dass im Bescheinigungsverfahren auf Grund der dann durchzuführenden Anhörung im Sinne von 26 Absatz1 Nummer2VwVfG festgestellt wird, dass der Antragsteller zu einem einfachen Gespräch im Sinne von 6 Absatz2 in der Lage ist. Über die aus dem Nichteintritt der Bedingung sich ergebenden Rechtsfolgen - auch für die einbezogenen Familienangehörigen - ist der Antragsteller durch einen gleichlautend in Deutsch und Russisch abgefassten Vordruck zu informieren. Eine von dem Antragsteller unterzeichnete Ausfertigung des Vordrucks ist zur Verwaltungsakte zu nehmen.

2.4 Entfallen der Feststellung der familiären Vermittlung der deutschen Sprache

2.4.1
Die Feststellung nach 6 Absatz2 Satz4 entfällt, wenn ausnahmsweise festgestellt werden kann, dass eine familiäre Vermittlung nicht möglich oder zumutbar war. Dies richtet sich nach den im maßgeblichen Herkunftsgebiet zu der für die Vermittlung maßgebenden Zeit, d.h. von Geburt bis spätestens zur Volljährigkeit (vgl. BVerwG vom 19.10.2000 - 5C 44.99), herrschenden Verhältnissen (Begründung zum Entwurf des Spätaussiedlerstatusgesetz vom 19.Juni2001 [Drs. 14/6310,S.7]). Es kann demnach aus 4 Absatz1 keine generelle Vermutungsregel abgeleitet werden, wonach in seinem Anwendungsbereich davon ausgegangen werden kann, dass die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nicht möglich oder nicht zumutbar war (vgl. auch BVerwG vom 22.12.1999 - 5B 65.99). Die Voraussetzungen für das Entfallen der Feststellung sind daher im Einzelfall zu prüfen. Dies schließt die Anwendung allgemeiner, insbesondere aus der anerkannten Gutachtenpraxis gewonnener Erfahrungssätze im Einzelfall nicht aus.

Nicht möglich war die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache, wenn und solange der Antragsteller wegen der im jeweiligen Aussiedlungsgebiet gegen die deutsche Minderheit gerichteten Maßnahmen außerhalb der Familie aufwachsen musste.

Nicht zumutbar war die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache, wenn und solange sie mit Strafe bedroht war oder auf Grund anderer rechtlicher oder tatsächlicher Gegebenheiten ernsthaft befürchtet werden musste, dass dadurch die Betroffenen schwerwiegende Nachteile erleiden würden.

Zu den Verhältnissen im Herkunftsgebiet, derentwegen eine Vermittlung der deutschen Sprache unmöglich oder unzumutbar ist, gehören nicht solche Umstände, deren maßgebliche Ursache in der Person des Antragstellers liegt (beispielsweise Internatsunterbringung) (BVerwG vom 12.7.2001 - 5C 18.00).

2.4.2
Die Feststellung der familiären Vermittlung entfällt ausnahmsweise auch dann, wenn eine solche wegen einer in der Person des Aufnahmebewerbers liegenden Behinderung im Sinne des 2 Absatz2 Satz1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGBIX) unmöglich war oder wenn jemand aufgrund einer nach dem Spracherwerb eingetretenen Behinderung der o.g. Art die Fähigkeit verloren hat, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen.

Eine Behinderung im Sinne des 2 Absatz1 Satz1SGBIX liegt vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eines Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechsMonate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie ist durch ärztliches Attest zu belegen.

Im Fall der Unmöglichkeit des Spracherwerbs muss die Behinderung des Aufnahmebewerbers ursächlich für die Unmöglichkeit der familiären Vermittlung sein. Die erforderliche Kausalität fehlt in der Regel bei Personen, die Russisch sprechen. Hier kann davon ausgegangen werden, dass sie regelmäßig in entsprechender Weise Deutsch hätten lernen können. Die Behauptung, auf Grund der Behinderung sei nur das Erlernen einer Sprache möglich gewesen, ist zu belegen.

An der erforderlichen Kausalität fehlt es regelmäßig auch dann, wenn in der Familie nicht deutsch gesprochen wird. Umgekehrt gilt: Verfügen Eltern oder sonstige als Sprachmittler in Betracht kommende Familienangehörige über für ein einfaches Gespräch ausreichende Deutschkenntnisse, ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Antragsteller entsprechende Kenntnisse erworben hätte, wenn dies nicht auf Grund der Behinderung subjektiv unmöglich gewesen wäre. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller auf Grund seiner Behinderung in einem Heim aufgewachsen ist. Hat der Antragsteller allerdings Geschwister, denen keine für ein einfaches Gespräch ausreichenden Deutschkenntnisse vermittelt wurden, obwohl dies möglich gewesen wäre, fehlt es regelmäßig an der erforderlichen Kausalität.

Im Fall des nachträglichen Verlustes der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, ist die vor dem Eintritt der Behinderung vorhandene Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, auf andere Weise, z.B.durch Zeugenaussagen, nachzuweisen.

2.5 Einfaches Gespräch auf Deutsch

Der Rechtsprechung zufolge (BVerwG vom 4.9.2003 - 5C 33.02u. 5C 11.03) ist die Fähigkeit zur mündlichen, dialogischen Interaktion erforderlich, die sich demnach nicht in einem punktuellen Sich-verständlich-Machen erschöpfen darf (z.B.Frage nach dem Bahnhof oder - als Antwort - Wegweisung zum Bahnhof). Vielmehr wird ein einfacher und begrenzter Gedankenaustausch vorausgesetzt.

Thematisch kommen einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (Kindheit, Schule, Sitten, Gebräuche), alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u.ä.), Beruf oder Beschäftigung (ohne Verwendung exakter Fachbegriffe) in Betracht.

Es genügt eine einfache Gesprächsform, die jedoch mehr sein muss als das Aneinanderreihen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen. Erforderlich ist stattdessen ein sprachlicher Austausch grundsätzlich in ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen. Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache lassen jedoch dann kein einfaches Gespräch zu, wenn sie nach Art und Zahl dem richtigen Verstehen entgegenstehen. Der Austausch (Rede und Gegenrede) muss einigermaßen flüssig stattfinden. Durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, Suche nach Worten oder stockendes Sprechen lassen (erst) dann kein einfaches Gespräch zu, wenn Rede und Gegenrede so weit auseinander liegen, dass von einer mündlichen Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann.

Bei den Anforderungen an das Sprachniveau sind die unterschiedlichen Entwicklungen der deutschen Sprache in Russland (der ehemaligen UdSSR) einerseits und Deutschland andererseits zu berücksichtigen. Spricht und versteht der Antragsteller (nur) einen russland-deutschen Dialekt, reicht dies zur Erfüllung der Voraussetzungen aus.



Abschnitt5BVFG-VwV

Zu 7: Grundsatz

1.

Die Vorschrift hat programmatischen Charakter, sie begründet keine Ansprüche.

2.

Ehegatten oder Abkömmlinge eines Spätaussiedlers im Sinne von Absatz2 sind Personen, die auf Grund der Einbeziehung in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers gemäß 27 Absatz1 oder 2 die Aussiedlungsgebiete zu Lebzeiten des Spätaussiedlers (BVerwG vom 6.6.2003 - 5B 19.03) im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und in der Bundesrepublik Deutschland Aufnahme gefunden haben.

Abkömmling eines Spätaussiedlers ist jede Person, die von einem Spätaussiedler in gerader Linie abstammt. Adoptivkinder im Sinne von 6StAG stehen leiblichen Kindern gleich, nicht hingegen Stief- oder Pflegekinder.



Abschnitt6BVFG-VwV

Zu 8: Verteilung

1. Zu Absatz1

Das Bundesverwaltungsamt bringt die in der Bundesrepublik Deutschland eintreffenden Spätaussiedler, deren in den Aufnahmebescheid einbezogenen oder nach Maßgabe des im Aufenthaltsgesetz geregelten Familiennachzugs (zu Deutschen) zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in die Bundesrepublik Deutschland einreisenden Ehegatten oder Abkömmlinge sowie sonstige Familienangehörige, die hierzu in der Anlagezu dem Aufnahmebescheid aufgeführt sind (vgl. nachfolgend Nummer2), bis zur Festlegung des aufnehmenden Landes in der von ihm unterhaltenen Erstaufnahmeeinrichtung unter. Es teilt nach Festlegung des aufnehmenden Landes diesem die zur Aufnahme erforderlichen personenbezogenen Daten nach Maßgabe des 29a Absatz2 so früh wie möglich mit.

Den Betroffenen ist ein Registrierschein auszustellen, der das Ergebnis des Verteilungsverfahrens dokumentiert. Darin ist als Weiterleitungsadresse die Adresse der zuständigen zentralen Landesaufnahmeeinrichtung oder die vom aufnehmenden Land für die Weiterleitung mitgeteilte Adresse einzutragen. In den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlerbewerbers einbezogene Personen können frühestens dann in das Verteilungsverfahren einbezogen werden, wenn die Bezugsperson registriert wird (vgl. auch zu 4, Nummer1.6).

2.
Zu Absatz2

Das Bundesverwaltungsamt bezieht in das Verteilungsverfahren auch Familienangehörige des Spätaussiedlers ein, die nach Maßgabe des im Aufenthaltsgesetz geregelten Familiennachzugs (zu Deutschen) zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung einreisen dürfen, wenn sie hierfür in der Anlagedes Aufnahmebescheids des Spätaussiedlers eingetragen worden sind. Wer (nur) nach Absatz2 in das Verteilungsverfahren einbezogen worden ist, hat die Aussiedlungsgebiete nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen (BVerwG vom 12.7.2001 - 5C 32.00).

Die nach Absatz2 in das Verteilungsverfahren einbezogenen Personen werden auf die Quote des aufnehmenden Landes nach Absatz3 angerechnet.

3. Zu Absatz4

Die Länderquoten nach Absatz3 werden alsJahresquoten geführt (Kalenderjahr). Zur Einhaltung derJahresquoten sollenMonatsquoten gebildet und Abweichungen im Folgemonat ausgeglichen werden. Ein Ausgleich über dieJahresgrenze ist zulässig, wenn die betroffenen Länder hiermit einverstanden sind.

Für die Verteilung ist die Einhaltung der Quote nach Absatz3 maßgebend. Wünsche der zu verteilenden Spätaussiedler und deren Familienangehörigen werden bei der Verteilung nach Möglichkeit und insbesondere dann berücksichtigt, wenn sie die Integration der Betreffenden fördern.



Abschnitt7BVFG-VwV

Zu 9 Absatz3: Pauschale Eingliederungshilfe

Das Bundesverwaltungsamt ist für die Gewährung der pauschalen Eingliederungshilfe zuständig. Dies gilt für alle ab dem 24.Mai2007 gestellten Neuanträge und alle Altanträge, die am 24.Mai2007 von den zuvor zuständigen Behörden der Bundesländer noch nicht beschieden waren, einschließlich der anhängigen Widerspruchs- und- Klageverfahren.

1.
Die pauschale Eingliederungshilfe nach 9 Absatz3 wird auf Antrag gewährt. Zur Antragstellung soll das Vordruckmuster nach der Anlage2 verwendet werden.

2.
Berechtigt sind Spätaussiedler aus der ehemaligen UdSSR, Estland, Lettland oder Litauen, die vor dem 1.April1956 geboren sind, und einen Gewahrsam erlitten haben.

2.1
Berechtigt sind nur Spätaussiedler, nicht jedoch Ehegatten und Abkömmlinge im Sinne des 7 Absatz2. Die Eigenschaft als Spätaussiedler ist durch die Bescheinigung nach 15 Absatz1 nachzuweisen (vgl. zu 15 Absatz1).

2.2
Der Spätaussiedler muss aus der ehemaligen UdSSR, Estland, Lettland oder Litauen kommen.

2.3
Der Spätaussiedler muss vor dem 1.April1956 geboren sein.

2.4
Der Spätaussiedler muss Gewahrsam erlitten haben.

2.4.1
Gewahrsam bedeutet ein Festgehaltenwerden auf eng begrenztem Raum unter dauernder Bewachung (BVerwG vom 3.7.2003 - 5C 11.02).

2.4.2
Bei dem Gewahrsam muss es sich entweder um ein Festhalten in ausländischem Gewahrsam im Sinne von 3 des bis zum 31.Dezember1992 gültigen Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes handeln, also von ehemaligen Kriegsgefangenen und Personen, die wegen einer Internierung als deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige als ehemalige Kriegsgefangene gelten. Oder es muss sich um einen politischen Gewahrsam handeln, wobei die Gründe am Maßstab des Politischen i.S.d. 1 Absatz1 Nummer1 Häftlingshilfegesetz (HHG) zu messen sind. Darin zeigt sich, dass 9 Absatz3 eine Anschlussregelung für die weggefallene Entschädigung nach 3 Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz und die Eingliederungshilfen auf der Grundlage der 9a bis 9c HHG darstellt. Allein die "schlichte" Repatriierung deutscher Staatsangehöriger in das Gebiet der ehemaligen Sowjetunion ist für politischen Gewahrsam nicht ausreichend. Sie muss vielmehr wegen der Zugehörigkeit der Betroffenen zur Gruppe der Deutschen erfolgt sein mit dem Ziel, die Betroffenen zur Rechenschaft ziehen zu wollen (OVG Berlin vom 20.1.2005 - 6B 2.04).

Als solcher Gewahrsam kommt insbesondere in Betracht der Aufenthalt

  • in der so genannten Trud-Armee,

  • in Sondersiedlungen für deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige (dies gilt auch für ortsansässige, nicht ausgesiedelte Deutsche, die den Sondersiedlungseinschränkungen unterlagen),

  • unter Kommandanturaufsicht.

Es kann davon ausgegangen werden, dass die Aufenthaltsbeschränkungen für die Russlanddeutschen in der Regel bis zum 1.April1956 fortbestanden (BVerwG vom 3.7.2003 - 5C 11.02); denn die diversen 1954 in der Sowjetunion erlassenen Dekrete zur Beendigung der Aufenthaltsbeschränkungen deutscher Volkszugehöriger wurden weder in der Presse der Sowjetunion veröffentlicht noch anderweitig den Betroffenen zeitnah bekannt gegeben.

Der Spätaussiedler muss selbst "in eigener Person", in Gewahrsam gestanden haben (BVerwG vom 3.7.2003 - 5C 11.02; OVG Berlin vom 20.1.2005 - 6B 2.04). Kinder teilen den Gewahrsam ihrer Eltern, d.h., der Gewahrsam der Eltern muss für den Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch festgestellt werden (BVerwG vom 3.7.2003 - 5C 11.02). Dabei ist zu beachten, dass in den Rehabilitierungsbescheinigungen in der Regel das Datum der Eintragung in die Entlassungslisten und nicht derTag der tatsächlichen Aufhebung der Beschränkung vermerkt ist. Da die Entlassungslisten u.a. erst noch von den Ministern für Innere Angelegenheiten der Republiken bestätigt werden mussten und auf Grund der Angaben in den Entlassungslisten Personalausweise auszustellen waren, bestand der Gewahrsam in der Regel deutlich länger als in der Rehabilitierungsbescheinigung angegeben. Daher kann in den Fällen, in denen die Eintragung in die Entlassungsliste aus der Rehabilitierungsbescheinigung mit einem Datum vor dem 1.April1956 hervorgeht, nicht geschlossen werden, dass der Gewahrsam des Antragstellers bereits vor dem 1.April1956 endete. Dies gilt auch für die in der vermuteten weiteren Gewahrsamzeit bis zum 1.April1956 geborenen Kinder. Lediglich dann, wenn die Eltern die Verschleppungs- bzw. Zwangsansiedlungsgebiete bereits vor der Geburt des Kindes und vor dem 1.April1956 verlassen haben oder ihnen bereits vor der Geburt des Kindes von der Rayonabteilung der Miliz ein Personalausweis ausgestellt wurde, der zum Verlassen der Sondersiedlung berechtigt hat, stand das vor dem 1.April1956 geborene Kind nicht selbst unter Gewahrsam und hat keinen Anspruch auf Gewährung der pauschalen Eingliederungshilfe.

Ergibt sich aus den im Bescheinigungsverfahren getroffenen Feststellungen, dass der Antragsteller das kollektive Schicksal der Russlanddeutschen erlitten hat, ist glaubhaft, dass eine der drei o.a. Gewahrsamsarten vorgelegen hat. Nachweise über den erlittenen Gewahrsam sind angesichts des vom Gesetzgeber zugrunde gelegten kollektiven Schicksals der Russlanddeutschen regelmäßig nicht erforderlich. Weitere Ermittlungen sind jedoch erforderlich, wenn Zweifel auftreten, dass der Antragsteller das kollektive Schicksal der Russlanddeutschen geteilt hat. Dies könnte der Fall sein, wenn er zwischen 1945 und 1956 seinen Wohnsitz in einem Gebiet außerhalb der Verschleppungsgebiete (Zwangsansiedlungsgebiete) hatte oder in dieser Zeit außerhalb der Verschleppungsgebiete studiert hat.

3.
Bei der Eingliederungshilfe handelt es sich um eine einmalige Leistung.

Personen, die bereits eine Entschädigung nach 3 Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, eine Eingliederungshilfe nach dem HHG oder eine pauschale Eingliederungshilfe nach dem BVFG von den bis zum 23.Mai2007 für deren Gewährung zuständigen Ländern erhalten haben, sind nicht (erneut) leistungsberechtigt. Bei Antragstellern, denen vor dem 24.Mai2007 eine Spätaussiedlerbescheinigung erteilt wurde, hat das Bundesverwaltungsamt durch Rückfrage bei den für die Gewährung von pauschaler Eingliederungshilfe für den Spätaussiedler bis zum 23.Mai2007 zuständigen Behörden zu ermitteln, ob bereits eine pauschale Eingliederungshilfe gewährt wurde. Bei mehrfachem Wohnsitzwechsel sind alle für eine diesbezügliche Leistungsgewährung früher zuständigen Behörden auf eine bereits erfolgte Gewährung der pauschalen Eingliederungshilfe abzufragen.

4.
Die Eingliederungshilfe beträgt bei Geburt

-vor dem 1.Januar19463.068,
-vom 1.Januar1946 bis zum 31.März19562.046.

5.
Bei der Eingliederungshilfe handelt es sich um einen höchstpersönlichen Anspruch des Berechtigten. Insoweit ist vor Bescheiderteilung eine Vererblichkeit ausgeschlossen.

6.
Über die Antragstellung und die gezahlten Leistungen ist eine entsprechende Statistik zu führen. Sie dient der Dokumentation der ausgereichten Leistungen und ist Grundlage für Veröffentlichungen.



Abschnitt8BVFG-VwV

Zu 15: Bescheinigungsverfahren

1. Zu Absatz1

1.1
Die Bescheinigung weist die Spätaussiedlereigenschaft nach. Außerdem stellt sie nachträglich fest, dass mit dem Eintreffen und der ständigen Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet von Gesetzes wegen die Eigenschaft als Statusdeutscher im Sinne von Artikel116 Absatz1 des Grundgesetzes erworben wurde (OVG Brandenburg vom 2.7.2004 - 4B 66/04; vgl. auch zu 4 Absatz3, Nummer3.1). Die Bescheinigung ist von Amts wegen auszustellen. Das Verfahren soll anlässlich der Registrierung in der Erstaufnahmeeinrichtung des Bundesverwaltungsamts eingeleitet und unverzüglich nach der Prüfung der Ausschlussgründe nach 5 Nummer1 Buchstabed und e abgeschlossen werden. Durch das Achte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes (8. BVFGÄndG ) vom 6.Juli2009 (BGBl.IS.1694) wurde das Verfahren beschleunigt. Nach 29 Absatz1a Satz2 und 3 beträgt die Frist für die Antwort der beteiligten Sicherheitsbehörden nunmehr im Regelfall zehnTage. Spätestens in drei Wochen soll die Überprüfung durch die jeweilige Behörde abgeschlossen sein (vgl. zu 29 Absatz1a, Nummer1.1). Liegen keine Ausschlussgründe und im Übrigen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, stellt das Bundesverwaltungsamt unverzüglich nach Fristablauf die Bescheinigung aus.

1.2
Im Bescheinigungsverfahren sind mit Ausnahme des Tatbestandsmerkmals "familiäre Vermittlung der deutschen Sprache" in 6 Absatz2 Satz3, sofern hierzu im Aufnahmeverfahren eine Anhörung im Sinne von 26 Absatz1 Nummer2VwVfG stattgefunden hat, alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Spätaussiedler festzustellen. Die im Aufnahmeverfahren hierzu getroffenen Feststellungen sind ohne bindende Wirkung für das Bescheinigungsverfahren (BVerwG vom 19.6.2001 - 1C 26.00; BVerwG vom 12.7.2001 - 5C 1.01 und 5C 30.00). Eine Anhörung im Sinne von 26 Absatz1 Nummer2VwVfG zur Sprachfeststellung gemäß 6 Absatz2 Satz3 ist stets erforderlich, wenn sie im Aufnahmeverfahren - beispielsweise aus den vorstehend (zu 6, Nummer2.3.2) genannten Gründen oder wegen einer Identitätstäuschung - nicht stattgefunden hat.

Ob zur Feststellung des Vorliegens von Ausschlussgründen nach 5 Nummer1 Buchstabed und e im Bescheinigungsverfahren eine Abfrage bei den genannten Diensten und Polizeibehörden geboten ist, entscheidet das Bundesverwaltungsamt. Eine (erneute) Abfrage ist regelmäßig geboten, wenn im Verfahren nach den 27 und 28 keine Abfrage erfolgt ist oder die Abfrage im Verfahren nach den 27 und 28länger als sechsMonate zurückliegt.

1.3
Die Bescheinigung steht nur demjenigen zu, der in dem für die Ausstellung der Bescheinigung maßgeblichen Zeitpunkt die Spätaussiedlereigenschaft besitzt (BVerwG vom 12.3.2002 - 5C 45.01). Der Spätaussiedlerstatus wird, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen für den Erwerb erfüllt sind, mit der Begründung des ständigen Aufenthalts (vgl. zu 4, Nummer1.6) in der Bundesrepublik Deutschland erworben (BVerwG vom 12.3.2002 - 5C 45.01). Tatbestände, die den Erwerb des Spätaussiedlerstatus ausschließen (5), müssen zu diesem Zeitpunkt erfüllt sein (BVerwG vom 12.3.2002 - 5C 45.01; vgl. ferner zu 4, Nummer1.6).

1.4
Solange die Spätaussiedlereigenschaft nicht von Gesetzes wegen beendet oder aufgehoben wird, existiert diese weiter fort, auch wenn die Voraussetzungen für ihren Erwerb nicht mehr erfüllt werden (BVerwG vom 12.3.2002 - 5C 45.01).

1.5
Mit der Ausstellung der Bescheinigung wird kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erworben (7StAG ). Dies gilt nicht für Spätaussiedler, welche die deutsche Staatsangehörigkeit bereits vorher (z.B.durch Geburt oder Einbürgerung) erworben haben.

Ist die Ausstellung einer Bescheinigung nach Absatz1 bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden, steht fest, dass weder der Deutschen-Status im Sinne von Artikel116 Absatz1 des Grundgesetzes gemäß 4 Absatz3 Satz1 noch die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß 7StAG erworben worden sind (vgl. auch vorstehend, zu 4, Nummer3, sowie zur Bindungswirkung BVerwG vom 19.6.2001 - 1C 26.00). Ein früherer Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf andere Weise bleibt hiervon unberührt.

1.6
Ist die Ausstellung einer Bescheinigung abzulehnen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Spätaussiedler nicht vollständig erfüllt werden, ist die Rücknahme des Aufnahmebescheides zu prüfen. Über die Entscheidungen sind das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die zuständige Ausländer-, Staatsangehörigkeits- sowie Pass- und Personalausweisbehörde, die am Wohnort des Spätaussiedlerbewerbers zuständige Agentur für Arbeit oder die an ihrer Stelle für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Stelle sowie die für die Gewährung von Leistungen an Spätaussiedler im Übrigen zuständigen Behörden oder Stellen zu informieren.

2. Zu Absatz2

2.1
Dem Ehegatten oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der in dessen Aufnahmebescheid rechtswirksam einbezogen war, ist von Amts wegen eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel116 Absatz1 des Grundgesetzes (vgl. auch 7StAG ) sowie der Leistungsberechtigung nach 7 Absatz2 auszustellen (15 Absatz2 Satz1). Bei Ehegatten ist die Anwendungsvorschrift des 100b Absatz1 zu beachten. Die Ausstellung der Bescheinigung ist nur zulässig, wenn die Bezugsperson im Zeitpunkt der Ausstellung Spätaussiedler ist (vgl. auch BVerwG vom 12.3.2002-5C 45.01).

Wegen der Bindungswirkung einer Bescheinigung nach 15 Absatz1 im Verfahren der Erteilung einer Ehegatten- oder Abkömmlingsbescheinigung nach 15 Absatz2 wird verwiesen auf die Entscheidung des BVerwG vom 24.2.2005 - 5C 10.04).

Ehegatten und Abkömmlinge erwerben den Status nach Artikel116 Absatz1 des Grundgesetzes sowie die Leistungsberechtigung nach 7 Absatz2 nur dann, wenn kein Ausschlussgrund nach 5 vorliegt (BVerwG vom 11.8.2005 - 5C 19.04). Ob zur Feststellung des Vorliegens von Ausschlussgründen nach 5 Nummer1 Buchstabed und e eine erneute Abfrage bei den in Absatz1 genannten Diensten und Polizeibehörden geboten ist, entscheidet das Bundesverwaltungsamt. Eine (erneute) Abfrage ist regelmäßig geboten, wenn im Verfahren nach den 27 und 28 keine Abfrage erfolgt ist oder wenn die Abfrage im Verfahren nach den 27 und 28länger als sechsMonate zurückliegt.

2.2
Eine Spätaussiedlerbescheinigung nach Absatz1 wird einem einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling nach 15 Absatz2 Satz2 nur ausgestellt, wenn die Ausstellung eines Aufnahmebescheides durch den Antragsteller beantragt und dieser Antrag nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist und sofern im Übrigen das Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen festgestellt werden kann. Das Tatbestandsmerkmal "im Wege des Aufnahmeverfahrens" in 4 Absatz1 wird hierbei durch die rechtswirksame Einbeziehung erfüllt.

15 Absatz2 Satz2 steht der Erteilung einer Bescheinigung als Spätaussiedler nach 15 Absatz1 an Personen, die als Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlern eingereist sind und denen bereits eine Bescheinigung nach 15 Absatz2 erteilt worden ist, nicht umfassend entgegen. Auf einen erst nach der Ausreise gestellten Antrag ist unter den Voraussetzungen des 27 Absatz2 ein nachträglicher eigener Aufnahmebescheid zu erteilen und dann nach Maßgabe des 15 Absatz1 eine Bescheinigung als Spätaussiedler auszustellen (BVerwG vom 5.7.2007 - 5C 30.06).

2.3
Das Verfahren soll anlässlich der Registrierung in der Erstaufnahmeeinrichtung des Bundesverwaltungsamts eingeleitet und unverzüglich abgeschlossen werden, nachdem die Sicherheitsbehörden Ausschlussgründe nach 5 Nummer1 Buchstabed und e überprüft haben (vgl. zu 15 Absatz1, Nummer1.1).

3. Zu den Absätzen1 und 2

Bescheinigungen nach Absatz1 oder Absatz2 sind nach dem Muster der Anlage3 auszustellen. Die (fälschungssicheren) Vordrucke sind bei der Bundesdruckerei zu beziehen (Bestellnummer: 10115).

4. Zu Absatz3

Absatz3 legt abweichend von 48 Absatz5VwVfG fest, dass über Rücknahme und Ausstellung einer Zweitschrift einer Spätaussiedler- oder Angehörigenbescheinigung nach 15 Absatz1 oder Absatz2 die Ausstellungsbehörde entscheidet. Einer Zuständigkeitsbestimmung für den Widerruf bedarf es nicht; der Widerruf einer rechtmäßig erteilten Bescheinigung ist nicht zulässig (vgl. zu 15 Absatz4, Nummer5.5).

5. Zu Absatz4

5.1
Der mit dem 8. BVFGÄndG eingefügte Absatz4 enthält eine spezialgesetzliche Regelung zur Rücknahme von rechtswidrig erteilten Bescheinigungen nach 15 Absatz1 oder Absatz2 mit Wirkung für die Vergangenheit. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit ist parallel zu 35StAG begrenzt, da sie zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führt. Mit der Ausstellung einer Bescheinigung nach 15 Absatz1 oder Absatz2 werden die dort genannten Personen nach 7StAG kraft Gesetzes deutsche Staatsangehörige. Daher entfällt mit der Rücknahme einer rechtswidrigen Bescheinigung mit Wirkung für die Vergangenheit auch die auf diese Weise erworbene deutsche Staatsangehörigkeit.

Die Rücknahme einer Bescheinigung nach 15 Absatz1 oder Absatz2 mit Wirkung für die Zukunft bleibt nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht zulässig. Hierdurch wird die durch 7StAG erworbene deutsche Staatsangehörigkeit nicht berührt. Dies belässt die Möglichkeit, die mit einer Bescheinigung nach 15 verbundenen Leistungen und Vergünstigungen, zum Beispiel Ansprüche des Spätaussiedlers nach dem Fremdrentengesetz , auch nach Ablauf des in 15 Absatz4 genannten Zeitraums von fünfJahren nicht mehr zu gewähren.

5.2
In Absatz4 Satz1 sind die Voraussetzungen für eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit abschließend geregelt. Sie entsprechen im Wesentlichen den Voraussetzungen in 48 Absatz2 Satz3 Nummer1 und 2VwVfG mit der Besonderheit, dass nach Satz1 die unrichtigen oder unvollständigen Angaben vorsätzlich abgegeben sein müssen. Es kann daher Überschneidungen mit Fällen der arglistigen Täuschung geben. Die Angaben müssen auch wesentlich für die Ausstellung einer Bescheinigung gewesen sein. Wäre die Entscheidung auch in Kenntnis der Tatsache, dass die konkrete Angabe falsch oder unvollständig ist, so getroffen worden, kann die Angabe nicht als wesentlich eingestuft werden.

Die Entscheidung über die Rücknahme steht im Ermessen der zuständigen Ausstellungsbehörde. Bei der Ermessensentscheidung sind die Gründe für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes mit den Rechten der betroffenen Person (deren schutzwürdige Belange) abzuwägen. Zu beachten ist jedoch, dass die betroffene Person keinen Vertrauensschutz genießt, weil die Fehlerhaftigkeit der Ausstellung einer Bescheinigung in ihrer Sphäre liegt. In der Regel führt daher die Ermessensentscheidung zur Rücknahme, es sei denn, sie stellte eine besondere Härte für die betroffene Person dar.

5.3
Gemäß Absatz4 Satz2 darf die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit nur bis zum Ablauf von fünfJahren nach der Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Die Frist von fünfJahren gilt absolut. Auf die Kenntnis der Behörde kommt es nicht an.

5.4
Absatz4 Satz3 und 4 regelt die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz1 mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit einer Bescheinigung nach Absatz2 hat. Zum Schutz der Dritten wird klargestellt, dass jeweils eine selbstständige Ermessensentscheidung über die Rücknahme zu treffen ist. Die Rücknahme einer Spätaussiedlerbescheinigung führt nicht automatisch zur Rücknahme einer auf ihrer Grundlage erteilten Ehegatten- oder Abkömmlingsbescheinigung. Vielmehr sind im Rahmen des Ermessens für jede betroffene Person eigene Ermessenserwägungen anzustellen. Dabei wiegt auch gegenüber dritten betroffenen Personen das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands schwer.

In Absatz4 Satz4 ist das Ermessen gegenüber Dritten näher konkretisiert:

Haben der Ehegatte oder der Abkömmling an der Erschleichung der Bescheinigung mitgewirkt oder wussten sie davon, so genießen sie keinen Vertrauensschutz. Schutzwürdige Belange der Betroffenen können in diesen Fällen - wie beim Hauptbetroffenen - nur bei persönlichen besonderen Härten berücksichtigt werden. Waren die dritten Personen an der Erschleichung der Bescheinigung nicht beteiligt, so sind außerdem noch folgende schutzwürdige Belange dieser Personen abzuwägen: Grad der Integration in Deutschland, bei minderjährigen Kindern Beachtung des Kindeswohls. Bei Beachtung des Kindeswohls gilt: Kinder unter fünfJahren teilen regelmäßig das staatsangehörigkeitsrechtliche Schicksal ihrer Eltern. Je älter und selbständiger das Kind ist, um so mehr ist auch die eigene Integration in Deutschland (Schul-, Berufsausbildung, deutsches Umfeld) zu berücksichtigen und abzuwägen.

5.5
Gemäß Absatz4 Satz5 ist der Widerruf einer rechtmäßig erteilten Bescheinigung nicht mehr zulässig (vgl. zu 15 Absatz3). Diese Regelung wurde mit dem 8. BVFGÄndG eingeführt.



Abschnitt9BVFG-VwV

Zu 26: Aufnahmebescheid

Auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides besteht ein Anspruch nur nach Maßgabe der näheren einfachgesetzlichen Regelung in 27. Aus Artikel116 Absatz1 des Grundgesetzes kann ein Anspruch auf Aufnahme im Sinne dieser Verfassungsbestimmung nicht hergeleitet werden.

Der Aufnahmebescheid hat keine den Deutschen-Status endgültig feststellende Funktion; eine abschließende Prüfung erfolgt erst im Bescheinigungsverfahren (BVerwG vom 19.6.2001 - 1C 26.00; OVG Brandenburg vom 2.7.2004 - 4B 66/04).



Abschnitt10BVFG-VwV

Zu 27: Anspruch

1. Zu Absatz1

1.1
Die Erteilung eines Aufnahmebescheides setzt einen Antrag des Spätaussiedlerbewerbers voraus, dem ein Aufnahmebescheid erteilt werden soll.

1.2
Die Einbeziehung des Ehegatten oder Abkömmlings eines Spätaussiedlerbewerbers in dessen Aufnahmebescheid ist nur zulässig, wenn dies von dem Spätaussiedlerbewerber selbst ausdrücklich beantragt worden ist. Eine Unterstellung der Antragstellung ist unzulässig. Der Antrag ist auch unter der Bedingung zulässig, dass ein von der einzubeziehenden Person gestellter Antrag auf Ausstellung eines Aufnahmebescheides abgelehnt wird. Nach dem Tod der Bezugsperson ist die Einbeziehung in deren Aufnahmebescheid wegen der akzessorischen Natur des Instituts der Einbeziehung nicht mehr möglich, wobei unerheblich ist, ob die Bezugsperson vor Aussiedlung in den Aussiedlungsgebieten oder nach Aussiedlung in der Bundesrepublik Deutschland verstirbt (BVerwG vom 22.11.2001 - 5C 31.00).

1.3
Die Einbeziehung setzt Grundkenntnisse der deutschen Sprache voraus. Sie liegen vor, wenn ein Sprachniveau der Stufe A 1 des "Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, lehren und beurteilen" desEuroparates (2) erreicht ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.10.2005 - 2A 980/05; a.A. VG Köln vom 20.1.2005 - 13K 2018/03).

1.3.1
Grundkenntnisse der deutschen Sprache können im Aufnahmeverfahren durch Vorlage eines Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung "Start Deutsch 1" des Goethe-Instituts e.V. nachgewiesen werden (vgl. hierzu VG Köln vom 20.1.2005 - 13K 2018/03). Hierbei sind die Identität des Zeugnisinhabers, die Echtheit des Zeugnisses und die Plausibilität des Zeugnisbesitzes zu überprüfen. Im Übrigen sind sie grundsätzlich im Rahmen einer Anhörung (28 Absatz1 , 26 Absatz1 Nummer2VwVfG ) unter Verwendung von "Start Deutsch 1" festzustellen.

Auf Behinderungen, die dem Einzubeziehenden das Hören, Lesen, Schreiben oder Sprechen nachhaltig erschweren, ist entsprechend Rücksicht zu nehmen. Es besteht die Möglichkeit, von der Standardprüfung abzuweichen, wobei die Gleichwertigkeit der Prüfung gewahrt bleiben muss.

Muss der Sprachstandstest "Start Deutsch 1" wiederholt werden, weil keine Grundkenntnisse festgestellt wurden, soll hierfür unter Berücksichtigung des zu erwartenden Lernfortschritts eine Mindestfrist bestimmt werden.

1.3.2
Bei Personen, die das 16.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, reicht es aus, wenn in dem Sprachstandstest "Start Deutsch 1" mindestens 52Punkte erreicht werden, sofern das Erlernen des Deutschen durch den Bildungsstand oder vergleichbare Lebensumstände besonders erschwert wird. Dasselbe Sprachniveau reicht generell aus bei Ehegatten, die das 60.Lebensjahr vollendet haben.

Bei Jugendlichen erfolgt die Einbeziehung dann nur unter der Bedingung, dass die Aussiedlung vor Vollendung des 17.Lebensjahres tatsächlich erfolgt. Über die Rechtsfolgen des Nichteintritts der Bedingung und die Notwendigkeit einer erneuten Einbeziehungsentscheidung ist der Antragsteller (Bezugsperson) durch einen gleichlautend in Deutsch und Russisch abgefassten Vordruck zu informieren. Eine von dem Antragsteller unterzeichnete Ausfertigung des Vordrucks ist zur Verwaltungsakte zu nehmen.

1.3.3
Bei Kindern, die das 14.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann von einer Anhörung im Sinne von Nummer1.3.1 abgesehen werden, sofern keine wesentlichen Integrationsprobleme zu erwarten sind. Dies setzt im Allgemeinen eine Teilnahme am schulischen Deutschunterricht oder an Deutschkursen im Aussiedlungsgebiet voraus. Ist die Teilnahme nicht möglich oder nicht zumutbar, muss eine ausreichende Integrationsfähigkeit auf andere Weise festgestellt werden.

Die Einbeziehung erfolgt dann nur unter der Bedingung, dass die Aussiedlung vor Vollendung des 15.Lebensjahres tatsächlich erfolgt. Im Übrigen ist entsprechend zu verfahren wie bei Jugendlichen, die das 16.Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nummer1.3.2).

1.3.4
In Ländern, in denen keine Goethe-Institute oder Partnerinstitute existieren, die Sprachprüfungen "Start Deutsch 1" anbieten, und Einladungen zu Prüfungen nicht innerhalb angemessener Frist (grundsätzlich dreiMonate ab Eingang der Bitte um Abnahme der Prüfung) erfolgen können, kann von einer Anhörung unter Verwendung von "Start Deutsch 1" im Ausnahmefall abgesehen werden und stattdessen von den Botschaften oder Generalkonsulaten analog der Prüfung von Sprachkenntnissen beim Ehegattennachzug im Rahmen eines Visumverfahrens festgestellt werden, ob einfache Deutschkenntnisse vorliegen.

Der Einbeziehungsbescheid ist in diesen Fällen unter der Bedingung zu erteilen, dass im Bescheinigungsverfahren der Nachweis über das Bestehen der Prüfung "Start Deutsch 1" nachgeholt wird. Über die aus dem Nichteintritt der Bedingung sich ergebenden Rechtsfolgen ist der Einbezogene durch einen gleichlautend in Deutsch und Russisch abgefassten Vordruck zu informieren. Eine vom Einbezogenen unterzeichnete Ausfertigung des Vordrucks ist zur Verwaltungsakte zu nehmen.

1.3.5
Von einer Anhörung im Sinne von 26 Absatz1 Nummer2VwVfG darf im Übrigen nur im Ausnahmefall unter den vorstehend (zu 6 Nummer2.3) genannten Voraussetzungen abgesehen werden.

1.3.6
Ausnahmsweise wird ohne Grundkenntnisse der deutschen Sprache einbezogen, wer wegen einer Behinderung im Sinne des 2 Absatz1 Satz1 des SGBIX (vgl. zu 6 Absatz2, Nummer2.3.3) keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Behinderung ist durch ärztliches Attest zu belegen.

Die Behinderung muss ursächlich dafür sein, dass die Person keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Hiervon ist auszugehen, wenn es ihr innerhalb ihres persönlichen Lebenskreises unzumutbar war, die deutsche Sprache zu erlernen. Wer lediglich besondere Belastungen auf sich nehmen muss, um trotz der Behinderung Grundkenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben, kann diese besitzen.

Die erforderliche Kausalität fehlt in der Regel bei Personen, die Russisch in Wort und Schrift beherrschen. Es ist davon auszugehen, dass sie entsprechende Deutschkenntnisse erwerben können (vgl. zu 6 Absatz2, Nummer2.4.2). Die Behauptung, auf Grund der Behinderung sei gerade das Erlernen einer weiteren Sprache unmöglich, ist zu belegen.

1.4
Aus der Akzessorietät der Einbeziehung nach 27 Absatz1 Satz2 ("zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung") folgt, dass Rechte aus ihr nicht mehr hergeleitet werden können, wenn und soweit eine gemeinsame Aussiedlung des Spätaussiedlers mit den zu diesem Zweck in seinem Interesse begünstigten Familienangehörigen nicht mehr möglich ist. In der Gesetzesfassung vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes war dies exemplarisch nur für den Fall der Auflösung der Ehe ausdrücklich geregelt. Durch die mit dem Zuwanderungsgesetz erfolgte Neufassung wird diese Regelung auch auf den Fall des Versterbens der Bezugsperson vor Aufnahme der begünstigten Familienangehörigen in Deutschland (mit der sich aus 4 Absatz3 Satz2 ergebenden Folge) ausgedehnt und verdeutlicht, dass beide Fallgestaltungen nur beispielhaften Charakter besitzen, s. 27 Absatz1 Satz5.

Die Einbeziehung nach Satz2 ist - entsprechend dem Zweck des Instituts der Einbeziehung - nur so lange zulässig, wie die Bezugsperson den ihr erteilten Aufnahmebescheid noch nicht zur Aussiedlung benutzt hat.

Versterben die Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil eines gemeinsam mit den Eltern oder dem sorgeberechtigten Elternteil in den Aufnahmebescheid einbezogenen minderjährigen Abkömmlings vor der Aussiedlung, wird dadurch die Wirksamkeit der Einbeziehung des minderjährigen Abkömmlings nicht berührt, sofern das Sorgerecht auf den Spätaussiedlerbewerber übertragen worden ist.

2. Zu Absatz2

2.1
Die Tatbestandsvoraussetzung, dass "die sonstigen Voraussetzungen vorliegen" verlangt insbesondere auch, dass ein Einbeziehungsantrag vor der Ausreise der Bezugsperson gestellt worden sein muss (BVerwG vom 25.5.2002 - 5B 26.00). Bei Prüfung der Frage, ob "die sonstigen Voraussetzungen vorliegen", ist das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht anzuwenden (BVerwG vom 22.4.2004 - 5C 27.02).

2.2
Bei dem Tatbestandsmerkmal "besondere Härte" handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Ausgangspunkt für seine Auslegung ist der Sinn und Zweck des Aufnahmeverfahrens: Durch die vorläufige Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Spätaussiedler oder die Einbeziehung von Familienangehörigen in den Aufnahmebescheid vor der Aussiedlung sollen die mit der Aufnahme verbundenen innerstaatlichen Belastungen (beispielsweise durch die rechtsgrundlose Gewährung von Integrationsleistungen) sowie unberechtigte, aus Rechtsgründen nicht zu erfüllende Erwartungen in den Aussiedlungsgebieten vermieden und dadurch der Spätaussiedlerzuzug im Interesse der Erhaltung seiner Akzeptanz möglichst auf die nach dem Gesetz Berechtigten begrenzt werden.

2.3
Die Beachtung der Regelungen des Aufnahmeverfahrens kann jedoch im Einzelfall zu einem Ergebnis führen, das dem Gesetzeszweck nicht mehr entspricht. Die Härtevorschrift soll dann ein Ergebnis ermöglichen, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist. Dies kann der Fall sein, wenn der mit dem Aufnahmeverfahren verfolgte Zweck durch ein Verlassen der Aussiedlungsgebiete vor Abschluss des Aufnahmeverfahrens nicht beeinträchtigt wird (BVerwG vom 18.11.1999 - 5C 8.99).

2.4
Eine besondere Härte ist anzunehmen, wenn die Beachtung der Regelungen des Aufnahmeverfahrens zu einem Ergebnis führen würde, das gerade mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck auf Grund besonderer Umstände in hohem Maße unbillig wäre. Der Bescheid ist dann nachträglich bezogen auf den Zeitpunkt des Entstehens des Härtegrundes zu erteilen (BVerwG vom 18.11.1999 - 5C 3.99).

Eine besondere Härte kann sich nicht nur aus der individuellen Situation des Einzelnen, sondern auch aus einer dramatischen Veränderung der kollektiven Lage der Betroffenen in den einzelnen Aussiedlungsgebieten ergeben. Wurde jedoch eine Situation durch den Antragsteller oder durch andere Personen, deren Verhalten dem Antragsteller zuzurechnen ist, in der Absicht herbeigeführt, das Regelerfordernis des 27 Absatz1 zu umgehen, ist keine besondere Härte anzunehmen (vgl. auch BVerwG vom 18.11.1999 - 5C 3.99),

2.5
Die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtegrundes müssen nicht notwendigerweise vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebiets erfüllt gewesen sein. Vielmehr ist darauf abzuheben, ob nach Verlassen des Aussiedlungsgebiets eingetretene Umstände eine Rückkehr dorthin zum Zwecke der Durchführung des Aufnahmeverfahrens (27 Absatz1 Satz5) in hohem Maße unzumutbar machen (BVerwG vom 18.11.1999 - 5C 3.99).

2.6
Eine besondere Härte liegt auch vor, wenn das Durchsetzen der Verpflichtung, den Abschluss des Aufnahmeverfahrens im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, Wertentscheidungen des Grundgesetzes widersprechen würde (BVerwG vom 18.11.1999 - 5C 4.99). Unter Berücksichtigung des in Artikel6 Absatz1 des Grundgesetzes begründeten Schutzes der Ehe und Familie braucht deshalb nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Abschluss des Aufnahmeverfahrens im Aussiedlungsgebiet dann nicht abgewartet zu werden, wenn infolgedessen der in der Bundesrepublik Deutschland lebende deutsche Ehepartner auf nicht absehbare Zeit von seinem Ehepartner getrennt leben müsste und die Ehe bei Verlassen des Aussiedlungsgebiets bereits bestand (BVerwG aaO). Wird die Ehe nach Verlassen des Aussiedlungsgebiets in der Bundesrepublik Deutschland geschlossen, kann dies dann als Härtegrund zu berücksichtigen sein, wenn beide Ehepartner Deutsche (im Sinne von Artikel116 Absatz1 des Grundgesetzes ) sind (BVerwG vom 18.11.1999 - 5C 3.99).

2.7
Die Obliegenheit, den Abschluss des Aufnahmeverfahrens im Herkunftsgebiet abzuwarten, begründet eine besondere Härte für Aufnahmebewerber, die erwiesene deutsche Staatsangehörige sind (BVerwG vom 16.12.2004 - 5C 1.03).

Da der Aufnahmebescheid zum Zweck der Aussiedlung (vgl. 27 Absatz1 Satz2) beantragt und erteilt wird, ist allerdings ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Ausreise und Antragstellung erforderlich. Eine besondere Härte liegt in der Regel nicht mehr vor, wenn der Aufnahmeantrag später als einJahr nach Ausreise gestellt wird.

2.8
Bei Prüfung einer nachträglichen Einbeziehung im Härtewege ist die akzessorische Natur des Instituts der Einbeziehung zu beachten. Eine nachträgliche Einbeziehung im Härtewege ist demnach insbesondere dann, wenn die Bezugsperson den Deutschen-Status erworben hat (4 Absatz3 Satz1), ohne im Aufnahmeverfahren die Einbeziehung beantragt zu haben, grundsätzlich unzulässig. Eine Einbeziehung ohne vorherige Antragstellung erfolgt nur ausnahmsweise in den in 27 Absatz2 Satz2 geregelten Fällen (vgl. nachfolgend Nummer2.9). Hat die Bezugsperson ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bereits vor Abschluss des Aufnahmeverfahrens begründet, ist dem Antrag auf Einbeziehung nur bis zur nachträglichen Erteilung des Aufnahmebescheids stattzugeben.

Hält sich derjenige, dessen Einbeziehung ein Spätaussiedlerbewerber im Aufnahmeverfahren beantragt hat, bereits in der Bundesrepublik Deutschland auf, ist das Vorliegen eines Härtegrundes insbesondere unter Berücksichtigung der Frage zu prüfen, ob sich der Antragsteller (Bezugsperson) noch im Aussiedlungsgebiet aufhält oder gleichfalls bereits in die Bundesrepublik Deutschland ausgereist ist.

2.9
Abkömmlinge von Aufnahmebescheidinhabern, die nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach 15 geboren werden, werden immer nachträglich einbezogen.



(2) Amtl. Anm.:
Publiziert bei Langenscheidt, ISBN: 3-468-49469-6



Abschnitt11BVFG-VwV

Zu 28: Verfahren

Vor Erteilung eines Aufnahme- oder Einbeziehungsbescheides für Personen nach Vollendung des 16.Lebensjahres hat das Bundesverwaltungsamt zur Feststellung von Ausschlussgründen nach 5 Nummer1 Buchstabed und e immer eine Abfrage bei dem Bundesnachrichtendienst, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Militärischen Abschirmdienst, der Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt und dem Zollkriminalamt vorzunehmen. Welche Daten im Rahmen dieser Abfrage übermittelt werden dürfen, ist abschließend in 29 Absatz1a geregelt.



Abschnitt12BVFG-VwV

Zu 29 Absatz1a: Datenschutz

1.
Zur Feststellung von Ausschlussgründen nach 5 Nummer1 Buchstabed und e beteiligt das Bundesverwaltungsamt den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt sowie das Zollkriminalamt und übermittelt an die beteiligten Stellen die in Satz1 genannten Daten. Soweit Anhaltspunkte für Ausschlussgründe nach 5 Nummer1 Buchstabed und e vorliegen, teilen die beteiligten Stellen dies gemäß Satz2 innerhalb von zehnTagen nach Übermittlung der Daten nach Satz1 mit. Geht innerhalb dieser Frist keine Mitteilung der beteiligten Stellen beim Bundesverwaltungsamt ein, geht dieses davon aus, dass keine Ausschlussgründe nach 5 Nummer1 Buchstabed oder e vorliegen. Hält die jeweilige Stelle eine weitere Überprüfung der Ausschlussgründe für erforderlich, soll diese gemäß Satz3 innerhalb von drei Wochen nach Übermittlung der Daten in Satz1 abgeschlossen sein. Die genannten Fristen wurden durch das 8. BVFGÄndG zur Verfahrensbeschleunigung eingeführt (vgl. zu 15 Absatz1, Nummer1.1).

2.
Soweit Ausschlussgründe vorliegen, erhält das Bundesverwaltungsamt von den beteiligten Stellen zunächst nur die Mitteilung, dass auf Grund der dort vorhandenen Erkenntnisse ein Ausschlussgrund nach 5 Nummer1 Buchstabed oder Buchstabee besteht. Ebenso wird mitgeteilt, ob Erkenntnisse vorliegen, dass sich der Betroffene im Sinne von 5 Nummer1 Buchstabee, 2. Halbsatz, von den früheren Handlungen abgewandt hat. Nähere Erkenntnisse werden nicht übermittelt. Ablehnungsbescheide sind mit einem allgemeinen Hinweis auf das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach 5 Nummer1 Buchstabed oder Buchstabee zu begründen. Die mitteilende Behörde wird nicht benannt. Im Widerspruchsverfahren ist diese erneut zu beteiligen.

Im Widerspruchsverfahren entscheidet die beteiligte Sicherheitsbehörde, ob Sicherheitsinteressen einer Offenlegung entgegenstehen. Soweit dies nicht der Fall ist, teilt sie ihre Erkenntnisse dem Bundesverwaltungsamt mit, das auf dieser Grundlage den Widerspruch bearbeitet. Teilt sie nicht sämtliche ihr vorliegenden, für die Entscheidung erheblichen Erkenntnisse mit, unterrichtet sie das Bundesverwaltungsamt darüber, dass über die mitgeteilten Erkenntnisse hinaus weitere, nicht mitteilungsfähige Erkenntnisse vorliegen. Teilt sie ihre Erkenntnisse ganz oder teilweise nicht mit, so weist das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch ohne weitere eigene Erkenntnisse zurück, wenn die Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse und die Mitteilungen der beteiligten Behörden auch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der Einbindung der beteiligten Behörden in das weitere Verfahren dies rechtfertigen.



Abschnitt13BVFG-VwV

Zu 94: Familiennamen und Vornamen

94 ermöglicht es dem dort genannten Personenkreis, ihre in den Aussiedlungsgebieten an die jeweilige Rechtslage angepassten Namen aus Integrationsgründen wieder in die in Deutschland üblichen Namensformen umzuwandeln.

1. Zu Absatz1:

1.1
Satz1 Nummer1 erfasst Fälle, in denen ein Name dem deutschen Recht unbekannte Bestandteile enthält, z.B.Mittel- oder Vatersnamen (Iwanowna oder Iwanowitsch). Derartige Namen soll der Betroffene künftig ablegen können.

1.2
Satz1 Nummer2 ermöglicht es gerade Personen mit slawischen Namen, die Form des Namens anzunehmen, die nicht nach dem Geschlecht oder Verwandtschaftsverhältnis abgewandelt ist.S.kann eine Frau Romanowa eine Frau Roman(ow) werden.

1.3
Satz1 Nummer3 sieht die Wiederherstellung der in den Herkunftsländern durch Transliteration oder Transkription veränderten deutschen Namen (z.B."Suster" in "Schuster", "Snijder" in "Schneider", "Volf" in "Wolf", "Genrich" in "Heinrich") vor und ermöglicht es den Betroffenen, den Vor- und/oder Familiennamen auf Wunsch "einzudeutschen". Aus Piotr Meierow könnte Peter Meier werden. Für den Fall, dass es eine deutschsprachige Form des Vornamens nicht gibt, können neue, im deutschen Rechtsbereich zulässige Vornamen angenommen werden. Werden mehrere Vornamen geführt, lässt es die Regelung auch zu, einzelne Vornamen, für die es eine deutsche Entsprechung nicht gibt, ersatzlos abzulegen.

1.4
Satz1 Nummer4 stellt klar, dass die Erklärung über die Neubestimmung des Ehenamens (1355 Absatz1BGB ) und über die Voranstellung oder Anfügung des nicht zum Ehenamen erklärten Geburts- oder Familiennamens eines Ehepartners (1355 Absatz4BGB ) auch dann wirksam ist, wenn die Ehegatten bereits nach ausländischem Recht einen Ehenamen bestimmt hatten und das deutsche Recht diese Bestimmung als wirksam anerkennt (vgl. BGH vom 21.3.2001 - XII ZB 83.99). Mit der Aufnahme dieser Erklärungsmöglichkeit in den Katalog des 94 wird im Übrigen bewirkt, dass die Erklärung auch im Verteilungsverfahren gegenüber dem Bundesverwaltungsamt erfolgen kann und gebührenfrei (94 Absatz2 Satz2) ist.

1.5
Satz1 Nummer5 erlaubt neben der Wiederherstellung des im Herkunftsland veränderten Namens (Satz1 Nummer3) auch die sprachliche Übersetzung eines im Ausland geführten Familiennamens, wenn dieser im deutschen Sprachraum als Familienname in Betracht kommt (z.B.Übersetzung des im ungarischen verwendeten Namens "Szabo" in den deutschen Namen "Schneider").

1.6
Die Voraussetzungen nach den Sätzen2 bis 4 für die Erklärung eines Familiennamens zum Ehenamen und dessen Erstreckung auf Kinder der Ehegatten entsprechen den bürgerlich-rechtlichen Regelungen (vgl. insbesondere die 1355 und 1617cBGB ). Auch volljährige Kinder haben - neben ihrem eigenen Erklärungsrecht - die Möglichkeit, sich der Ehenamenserklärung ihrer Eltern anzuschließen; eine dadurch bewirkte Änderung des Geburtsnamens eines verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden Kindes erstreckt sich auf deren Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder der Lebenspartner der Namensänderung anschließt.

2. Zu Absatz2:

Die vorgeschriebene öffentliche Beglaubigung oder Beurkundung dient der Rechtssicherheit und stellt klar, dass für Namenserklärungen nach 94 Gebührenfreiheit besteht.



Abschnitt14BVFG-VwV

Zu 100: Anwendung des bisherigen Rechts

Die 100 ff. enthalten Übergangs- und Schlussvorschriften, die insbesondere festlegen, welches Recht Anwendung findet, wenn das BVFG im Laufe eines Verwaltungsverfahrens geändert wurde. Aufgehoben mit dem 8. BVFGÄndG wurde die Befristung der Geltungsdauer der Aufnahmebescheide von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates (100 Absatz4 Satz2 und Absatz5 Satz2 , 100a Absatz2 Satz2BVFG i.d.F. des 7. BVFGÄndG vom 16.Mai2007).

1.
Nach Absatz1 finden auf Personen "im Sinne der 1 bis 3", d.h. solche, die die Aussiedlungsgebiete vor dem Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes am 1.Januar1993 verlassen haben, die vor dem 1.Januar1993 geltenden Vorschriften nach Maßgabe der Absätze2, 3, 6, 7 und 8 Anwendung (BVerwG vom 13.6.1995 - 9C 392/94; VG Koblenz vom 20.10.1999 - 8K 545/99.KO).

2.
Nach Absatz2 Satz1 werden Ausweise in der vor dem 1.Januar1993 geltenden Fassung, also Vertriebenenausweise, nur noch ausgestellt, wenn sie vor diesemTag beantragt wurden. Absatz2 Satz2 trifft eine Übergangsregelung, die eine Antragstellung noch bis zum 31.Dezember1993 ermöglichte. Sofern ausnahmsweise solche Anträge noch zu entscheiden sind, bleiben die Länderbehörden zuständig.

Absatz2 Satz3 regelt, dass die Feststellung der Vertriebenen- und Flüchtlingseigenschaft im Übrigen nur noch auf Ersuchen einer Behörde, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen an Vertriebene zuständig ist, erfolgt. Die Feststellung ist kein Verwaltungsakt gegenüber dem Vertriebenen, sondern eine behördeninterne, sachverständige Auskunft an die Leistungsbehörde, die das Ergebnis der Mitteilung ihrer Entscheidung zugrunde legt. Seit Inkrafttreten des 8. BVFGÄndG ist das Bundesverwaltungsamt für die von einer Behörde erbetene Feststellung zur Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft von Aussiedlern zuständig, die ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland vor dem 1.Januar1993 begründet haben. Das Bundesverwaltungsamt entlastet insoweit die bisher für diese Altfälle zuständigen Länder und übernimmt von diesen alle Ersuchen auf Feststellung der Flüchtlings- und Vertriebeneneigenschaft im jeweiligen Verfahrensstand (vgl. auch zu 100b).

3.
Die Absätze4 und 5 stellen von den übrigen Regelungen des 100 zu trennende eigenständige Regelungen in Hinblick auf den Spätaussiedlerstatus von Personen dar, die die Aussiedlungsgebiete nach dem 31.Dezember1992 mit einem vor dem 1.Januar1993 erteilten Aufnahmebescheid bzw. einer vor dem 1.Juli1990 erteilten Übernahmegenehmigung verlassen haben (BVerwG vom 13.6.1995 - 9C 392/94; VG Koblenz vom 20.10.1999 - 8K 545/99.KO).

3.1
Wer die Aussiedlungsgebiete nach dem 31.Dezember1992 verlassen, jedoch vor dem 1.Januar1993 einen Aufnahmebescheid erhalten hat, ist nach Absatz5 Spätaussiedler dann, wenn er die Voraussetzungen des 1 Absatz2 Nummer3 mit Ausnahme des Stichtags 1.Januar1993 (BVerwG vom 13.6.1995 - 9C 392/94; VG Koblenz vom 20.10.1999 - 8K 545/99.KO) und mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach 5 Nummer1 Buchstabed oder e vorliegt, oder die Voraussetzungen des 4 erfüllt.

3.2
Dasselbe gilt nach Absatz4 für denjenigen, der die Aussiedlungsgebiete nach dem 31.Dezember1992 ohne Aufnahmebescheid, jedoch mit einer vor dem 1.Juli1990 erteilten Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamts verlassen hat.

In beiden Fällen ist das für die Betroffenen jeweils günstigere Recht (1 Absatz2 Nummer3 in Verbindung mit 6 in der bis zum 31.Dezember1992 geltenden Fassung oder 4 in Verbindung mit 6 Absatz2) anzuwenden (BVerwG vom 2.11.2000 - 5C 1.00). Die alte Rechtslage gilt mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach 5 Nummer1 Buchstabed oder e vorliegen darf.



Abschnitt15BVFG-VwV

Zu 100a: Übergangsregelung

1. Zu Absatz1

Seit Inkrafttreten des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30.August2001 (BGBl.IS.2266) am 7.September2001 ist bei allen Entscheidungen im Aufnahme- und Bescheinigungsverfahren 6 Absatz2 in seiner Neufassung durch das Spätaussiedlerstatusgesetz anzuwenden (BVerwG vom 12.3.2002 - 5C 28.01, 5C 2.01 sowie 5C 45.01; BVerwG vom 4.9.2003 - 5C 35.02 sowie 5C 40.02). Das schließt jedoch nicht ausnahmslos das Erfordernis eines durchgängigen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum ein; Personen, die vor dem 30.August2001 (Beschlussfassung über das Spätaussiedlerstatusgesetz ) mit eigenem Aufnahmebescheid ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen haben und nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage alle Voraussetzungen nach 4 Absatz1 und 6 Absatz2 erfüllt haben, ist auch dann eine Bescheinigung zum Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft auszustellen, wenn sie sich bis zur Ausreise nicht durchgängig zum deutschen Volkstum bekannt haben (BVerwG vom 13.9.2007 - 5C 38.06).

2. Zu Absatz2

Bei einer Person aus Estland, Lettland oder Litauen, der vor dem Inkrafttreten des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 16.Mai2007 (BGBl.IS.748) am 24.Mai2007 ein Aufnahmebescheid erteilt worden ist, bestimmt sich die Spätaussiedlereigenschaft nach den 4 und 5 in der bis zum 23.Mai2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach 5 Nummer1 Buchstabed oder Buchstabee vorliegen darf.

Damit gilt für diese Person im Bescheinigungsverfahren übergangsweise weiterhin eine gesetzliche Kriegsfolgenschicksalsvermutung.



Abschnitt16BVFG-VwV

Zu 100b: Anwendungsvorschrift

1.
Aufnahmebescheide einschließlich der Einbeziehungen in diese Aufnahmebescheide, die bestandskräftig sind, bleiben unbeschadet des Inkrafttretens des Zuwanderungsgesetzes am 1.Januar2005 Grundlage für die Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland. Eine für den rechtmäßigen Widerruf dieser Aufnahme- oder Einbeziehungsbescheide erforderliche Gefährdung öffentlicher Interessen im Sinne von 49 Absatz2 Nummer4VwVfG liegt nicht vor.

Die Übergangsregelung verhindert, dass nach 27 Absatz1 Satz2 in der bis zum Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes geltenden Fassung in die Aufnahmebescheide von Spätaussiedlerbewerbern einbezogene Ehegatten auch dann den Deutschen-Status im Sinne von Artikel116 Absatz1 des Grundgesetzes erwerben, wenn die dreijährige Ehebestandszeit im Zeitpunkt der Aussiedlung gemäß 4 Absatz3 Satz2 in der bis zum 1.Januar2005 geltenden Fassung nicht erfüllt ist. Denn vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes erteilte Aufnahmebescheide bleiben auch nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes wirksam. Nach dem neu gefassten 4 Absatz3 Satz2 braucht indessen wegen der Neufassung des 27 Absatz1 Satz2 durch das Zuwanderungsgesetz eine dreijährige Ehebestandszeit im Zeitpunkt der Aussiedlung nicht mehr erfüllt zu werden. Für eine Besserstellung des insoweit betroffenen Personenkreises besteht jedoch kein sachlicher Grund.

Mit einem Einbeziehungsbescheid eingereiste Ehegatten eines Spätaussiedlers haben allerdings - unabhängig vom Erwerb des Deutschen-Status nach Artikel116 Absatz1 des Grundgesetzes - die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen. Damit sind sie, wenn kein Ausschlusstatbestand nach 5 vorliegt, leistungsberechtigt nach 7 Absatz2. Hierüber ist Ihnen eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich gleichzeitig ergibt, dass sie keine Deutschen im Sinne des Artikel116 Absatz1 des Grundgesetzes sind.

2.
Absatz2 der Anwendungsvorschrift wurde mit dem 8. BVFGÄndG aufgehoben. Damit ist das Bundesverwaltungsamt auch zuständig für die Durchführung von Bescheinigungsverfahren nach 15 Absatz1 oder Absatz2, in denen bis zum 1.Januar2005 die Registrierung in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Bundes und die Verteilung auf die Länder erfolgt ist. Nach der bisherigen Rechtslage waren hierfür die Länder zuständig, die nunmehr von diesen Altfällen entlastet werden. Das Bundesverwaltungsamt erhält damit - unter Einbeziehung der Änderung in 100 Absatz2 (vgl. zu 100, Nummer2) - grundsätzlich die Zuständigkeit für alle vertriebenenrechtlichen Verfahren und Entscheidungen. Darunter fallen auch alle Verfahren, die eine Änderung der Erstentscheidung zu Gunsten des Betroffenen zum Ziel haben (einschließlich des Wiederaufnahmeverfahrens nach 51VwVfG ). Lediglich für Vertriebenenausweise (vgl. zu 100, Nummer2) sowie für die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift der Bescheinigung bleiben gemäß 15 Absatz3 die Ausstellungsbehörden zuständig; hierbei kann es sich auch um Landesbehörden handeln.



Abschnitt17BVFG-VwV

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt amTag nach ihrer Verkündung im Gemeinsamen Ministerialblatt in Kraft. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesvertriebenengesetz vom 22.Februar2008 (GMBlS.335) tritt am gleichenTag außer Kraft.



Anlage1BVFG-VwV

1.

Vertrag vom 17.Juni1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit (BGBl.1991IIS.1314, 1315) in Verbindung mit dem Gesetz vom 16.Dezember1991 (BGBl.1991IIS.1314; 1992IIS.118).

2.

Vertrag vom 27.Februar1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit (BGBl.1992IIS.462, 463) in Verbindung mit dem Gesetz vom 9.Juli1992 (BGBl.1992IIS.462; 1992IIS.1099) wurde auf die Tschechische und auf die Slowakische Republik übertragen.

3.

Vertrag vom 6.Februar1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn über freundschaftliche Zusammenarbeit und Partnerschaft inEuropa (BGBl.1992IIS.474, 475) in Verbindung mit dem Gesetz vom 9.Juli1992 (BGBl.1992IIS.474; 1992IIS.1100).

4.

Vertrag vom 21.April1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über freundschaftliche Zusammenarbeit und Partnerschaft inEuropa (BGBl.1993IIS.1774, 1775) in Verbindung mit dem Gesetz vom 13.September1993 (BGBl.1993IIS.1774; 1994IIS.302).

5.

Artikel20 des Vertrags vom 17.Juni1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit (Text nachstehend).

Artikel20

(1) Die Angehörigen der deutschen Minderheit in der Republik Polen, das heißt Personen polnischer Staatsangehörigkeit, die deutscher Abstammung sind oder die sich zur deutschen Sprache, Kultur und Tradition bekennen, sowie Personen deutscher Staatsangehörigkeit in der Bundesrepublik Deutschland, die polnischer Abstammung sind oder die sich zur polnischen Sprache, Kultur oder Tradition bekennen, haben das Recht, einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen Mitgliedern ihrer Gruppe ihre ethnische, kulturelle, sprachliche und religiöse Identität frei zum Ausdruck zu bringen, zu bewahren und weiterzuentwickeln; frei von jeglichen Versuchen, gegen ihren Willen assimiliert zu werden. Sie haben das Recht, ihre Menschenrechte und Grundfreiheiten ohne jegliche Diskriminierung und in voller Gleichheit vor dem Gesetz voll und wirksam auszuüben.

(2) Die Vertragsparteien verwirklichen die Rechte und Verpflichtungen des internationalen Standards für Minderheiten, insbesondere gemäß der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10.Dezember1948, derEuropäischen Konvention vom 4.November1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, des Internationalen Übereinkommens vom 7.März1966 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, des Internationalen Pakts vom 16.Dezember1966 über bürgerliche und politische Rechte, der Schlussakte von Helsinki vom 1.August1975, des Dokuments des Kopenhagener Treffens über die menschliche Dimension der KSZE vom 29.Juni1990 sowie der Charta von Paris für ein neuesEuropa vom 21.November1990.

(3) Die Vertragsparteien erklären, dass die in Absatz1 genannten Personen insbesondere das Recht haben, einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen Mitgliedern ihrer Gruppe

  • sich privat und in der Öffentlichkeit ihrer Muttersprache frei zu bedienen, in ihr Informationen zu verbreiten und auszutauschen und dazu Zugang zu haben,

  • ihre eigenen Bildungs-, Kultur- und Religionseinrichtungen, -organisationen oder -vereinigungen zu gründen und zu unterhalten, die um freiwillige Beiträge finanzieller oder anderer Art sowie Öffentliche Unterstützung im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften ersuchen können und gleichberechtigten Zugang zu den Medien ihrer Region haben,

  • sich zu ihrer Religion zu bekennen und diese auszuüben, einschließlich des Erwerbs und Besitzes sowie der Verwendung religiösen Materials, und den Religionsunterricht in ihrer Muttersprache abzuhalten,

  • untereinander ungehinderte Kontakte innerhalb des Landes sowie Kontakte über Grenzen hinweg mit Bürgern anderer Staaten herzustellen und zu pflegen, mit denen sie eine gemeinsame ethnische oder nationale Herkunft, ein gemeinsames kulturelles Erbe oder religiöses Bekenntnis teilen,

  • ihre Vor- und Familiennamen in der Form der Muttersprache zu führen,

  • Organisationen oder Vereinigungen in ihrem Land einzurichten und zu unterhalten und in internationalen nichtstaatlichen Organisationen mitzuarbeiten,

  • sich wie jedermann wirksamer Rechtsmittel zur Verwirklichung ihrer Rechte im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zu bedienen.

(4)

Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die Zugehörigkeit zu den in Absatz1 genannten Gruppen Angelegenheit der persönlichen Entscheidung eines Menschen ist, die für ihn keinen Nachteil mit sich bringen darf.



Anlage2BVFG-VwV

Antrag auf Gewährung einer pauschalen Eingliederungshilfe gem. 9 Abs.3 Bundesvertriebenengesetz (BVFG)

Absender:




Bundesverwaltungsamt

Außenstelle Friedland

Heimkehrerstr. 16

37133 Friedland

Antrag auf Gewährung einer pauschalen Eingliederungshilfe gem. 9 Abs.3 Bundesvertriebenengesetz (BVFG)

1. Persönliche Angaben der Antragstellerin/des Antragstellers

FamiliennameVorname
Ggf. GeburtsnameGgf. sonstiger früherer Name
Geburtsdatum TT.MM.JJGeburtsortKreis/Land
Straße, HausnummerPostleitzahlOrt
Telefon (Angabe freiwillig)Fax (Angabe freiwillig)E-Mail (Angabe freiwillig)

2. Aussiedlung/Bescheinigung als Spätaussiedler/in (15 Abs.1 BVFG )

Herkunftsgebiet verlassen amDatum der RegistrierungRegistrierscheinnummer
Nummer der Bescheinigung als Spätaussiedler (1)Ausstellungsdatum (1)Ausstellungsbehörde (1)

3. Angaben zum Gewahrsam

[_]Trud-Armee[_]Kommandanturaufsicht
[_]Verschleppung[_]Sonstiger Gewahrsam
Aufenthaltsortgenauer Zeitraum

4. Bereits bewilligte Leistungen

Erhalten Sie Eingliederungshilfe nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) oder eine Entschädigung nach dem Kriegsgefangenentschädigungsgesetz (KGfEG)?

[_] Nein[_] JaBetrag
AktenzeichenBewilligungsbehörde (vollständige Anschrift)

Weiterhin erkläre ich ausdrücklich, von den früher zuständigen Länderbehörden keine pauschale Eingliederungshilfe erhalten zu haben.

5. Bankverbindung

Name, Vorname (falls abweichend vom Antragsteller/von der Antragstellerin)
KontonummerBankleitzahl
Kreditinstitut/BankOrt

Ich versichere die Richtigkeit meiner Angaben. Mir ist bekannt, dass ich bei falschen Angaben mit Freiheitsstrafe bis zu fünfJahren oder mit Geldbuße bestraft werden kann (98BVFG ) und dass ich zu Unrecht erhaltene Leistungen zurückzahlen muss.

______________________________
Ort, Datum, Unterschrift


(1) Amtl. Anm.:
Angabe nicht erforderlich, wenn die Bescheinigung nach 15BVFG vom Bundesverwaltungsamt ausgestellt wurde/wird



Anlage3BVFG-VwV

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