Bleiberegelung fr abgelehnte Sptaussiedlerbewerber auf der Grundlage des 32 AuslG
27-04-2006 [ ]
Vorschlag einer Bleiberegelung für abgelehnte Spätaussiedlerbewerber auf der Grundlage des § 32 AuslG
Beschluss:
1. Die Innenminister und -senatoren von Bund und Ländern sind sich einig, dass in Ausnahmefällen, in denen ehemalige Spätaussiedlerbewerber nicht über die für die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit (§§ 4, 6 BVFG) erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen, Härten vermieden werden sollen, wenn die ehemaligen Spätaussiedlerbewerber ihre Sprachkenntnisse im Aufnahmeverfahren falsch eingeschätzt haben.Diesen Personen kann deshalb unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen eine Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage des § 32 AuslG erteilt werden.
2. Im Einzelnen gelten folgende Kriterien:
2.1 Ehemaligen Spätaussiedlerbewerbern, die im Wege des Aufnahmeverfahrens
ohne Ablegung eines Sprachtests nach Deutschland eingereist sind, kann der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet aus humanitären Gründen gestattet werden, wenn allein wegen Fehlens der erforderlichen Sprachkenntnisse der Aufnahmebescheid zurückgenommen oder die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG abgelehnt wurde.
2.2 Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ist ausgeschlossen, wenn der Aufnahmebescheid des Spätaussiedlerbewerbers wegen arglistiger Täuschung über das Erlangen und Vorliegen der erforderlichen Sprachkenntnisse nach § 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG zurückgenommen wurde oder nach Auffassung des Bundesverwaltungsamtes zurückgenommen werden könnte. Von einer arglistigen Täuschung ist im letzterwähnten Fall nur auszugeben, wenn sie anhand von objektiven Umständen festgestellt wurde, z.B. bei Vorlage gefälschter Urkunden oder wenn die Vermittlung der Bestätigungsmerkmale entgegen den Antragsangaben nicht durch die Familie erfolgte. Die Erteilung ist auch ausgeschlossen, wenn der Aufnahmebescheid gemäß § 48 VwVfG wegen Fehlens sonstiger Aufnahmevoraussetzungen zurückgenommen wurde und der Ausländer sich gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nicht auf Vertrauen berufen kann. Sie ist ferner ausgeschlossen, wenn ein Antrag nach § 15 Abs. 1 BVFG nicht gestellt wurde, obwohl dies möglich gewesen wäre.
2.3 Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ist außerdem ausgeschlossen, wenn
der ehemalige Spätaussiedlerbewerber eine vorsätzliche Straftat begangen hat. Geldstrafen, die - einzeln oder addiert - die Grenze von 50 Tagessätzen nicht überschreiten, bleiben außer Betracht.
2.4 Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ist ferner ausgeschlossen, wenn der
ehemalige Spätaussiedlerbewerber einen Ausweisungsgrund nach § 46 Abs. 1 bis 4
oder § 47 AuslG erfüllt.
2.5 Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ist ferner ausgeschlossen, wenn der
Betroffene nicht spätestens im Entscheidungszeitpunkt über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
3. Der Bezug von Sozialhilfe steht der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis grundsätzlich entgegen. Ausgenommen sind die Härtefälle, in denen der ehemalige Spätaussiedlerbewerber arbeitsunfähig ist, er sich in beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen befindet oder trotz anhaltender Bemühungen keine Arbeitsaufnahme erreichen konnte. Letzteres gilt nicht, wenn eine Arbeitsaufnahme deshalb nicht möglich war, weil sich der ehemalige Spätaussiedlerbewerber seit seiner Einreise nach Deutschland nicht um den Erwerb ausreichender Deutschkenntnisse bemüht hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre.
4. Anhängige asyl- oder ausländerrechtliche Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren des ehemaligen Spätaussiedlerbewerbers, seines Ehegatten oder eines minderjährigen Kindes müssen binnen einer Frist von 6 Wochen nach Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dieser Regelung zum Abschluss gebracht worden sein.
5. Eine Aufenthaltsbefugnis kann auch den Personen erteilt werden, die zusammen mit dem ehemaligen Spätaussiedlerbewerber eingereist sind und aufgrund der Einbeziehung in den Aufnahmebescheid nach § 7 Abs. 2 BVFG oder der Eintragung in die Anlage des Aufnahmebescheides nach § 8 Abs. 2 BVFG ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht geltendend gemacht haben. Im Übrigen bestimmt sich der Familiennachzug nach den allgemeinen ausländerrechtlichen Vorschriften.
6. Die Aufenthaltsbefugnis wird für 2 Jahre erteilt und verlängert. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn Ausschlussgründe nach den Ziffern 2.3, 2.4 oder 3 vorliegen.
7. Die Durchführung der Regelung wird vom Bund zentral statistisch erfasst. Die Länder übermitteln dem Bund unverzüglich und laufend die erforderlichen Angaben über ihre Entscheidungen nach dieser Regelung.