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Gesetz Эber die Angelegenheiten der Vertriebenen und FlЭchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)

18-05-2005 [ ]

Gesetz Эber die Angelegenheiten der Vertriebenen und FlЭchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)

Erster Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

╖ 1

Vertriebener

(1) Vertriebener ist, wer als deutscher StaatsangehЖriger oder deutscher VolkszugehЖriger seinen Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten auъerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muъ derjenige Wohnsitz verlorengegangen sein, der fЭr die persЖnlichen LebensverhДltnisse des Betroffenen bestimmend war. Als bestimmender Wohnsitz im Sinne des Satzes 2 ist insbesondere der Wohnsitz anzusehen, an welchem die FamilienangehЖrigen gewohnt haben.

(2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher StaatsangehЖriger oder deutscher VolkszugehЖriger

1. nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1 genannten Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz auъerhalb des Deutschen Reiches genommen hat, weil aus GrЭnden politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus GrЭnden der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung nationalsozialistische Gewaltmaъnahmen gegen ihn verЭbt worden sind oder ihm drohten,

2. auf Grund der wДhrend des zweiten Weltkrieges geschlossenen zwischenstaatlichen VertrДge aus auъerdeutschen Gebieten oder wДhrend des gleichen Zeitraumes auf Grund von Maъnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist (Umsiedler),

3. nach Abschluъ der allgemeinen Vertreibungsmaъnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die ehemalige Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, RumДnien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China verlassen hat oder verlДъt, es sei denn, daъ er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31. MДrz 1952 dorthin zurЭckgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begrЭndet hat (Aussiedler),

4. ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein Gewerbe oder seinen Beruf stДndig in den in Absatz 1 genannten Gebieten ausgeЭbt hat und diese TДtigkeit infolge Vertreibung aufgeben muъte,

5. seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten Gebieten gemДъ ╖ 10 des BЭrgerlichen Gesetzbuchs durch Eheschlieъung verloren, aber seinen stДndigen Aufenthalt dort beibehalten hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben muъte,

6. in den in Absatz 1 genannten Gebieten als Kind einer unter Nummer 5 fallenden Ehefrau gemДъ ╖ 11 des BЭrgerlichen Gesetzbuchs keinen Wohnsitz, aber einen stДndigen Aufenthalt hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben muъte.

(3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst deutscher StaatsangehЖriger oder deutscher VolkszugehЖriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz oder in den FДllen des Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines deutschen StaatsangehЖrigen oder deutschen VolkszugehЖrigen den stДndigen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten verloren hat.

(4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten genommen hat, ist jedoch nur dann Vertriebener, wenn es aus den UmstДnden hervorgeht, daъ er sich auch nach dem Kriege in diesen Gebieten stДndig niederlassen wollte oder wenn er diese Gebiete nach dem 31. Dezember 1989 verlassen hat.

╖ 2

Heimatvertriebener

(1) Heimatvertriebener ist ein Vertriebener, der am 31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher seinen Wohnsitz in dem Gebiet desjenigen Staates hatte, aus dem er vertrieben worden ist (Vertreibungsgebiet), und dieses Gebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat; die Gesamtheit der in ╖ 1 Abs. 1 genannten Gebiete, die am 1. Januar 1914 zum Deutschen Reich oder zur жsterreichisch-Ungarischen Monarchie oder zu einem spДteren Zeitpunkt zu Polen, zu Estland, zu Lettland oder zu Litauen gehЖrt haben, gilt als einheitliches Vertreibungsgebiet.

(2) Als Heimatvertriebener gilt auch ein vertriebener Ehegatte oder AbkЖmmling, der die Vertreibungsgebiete vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat, wenn der andere Ehegatte oder bei AbkЖmmlingen ein Elternteil am 31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet (Absatz 1) gehabt hat.

╖ 3

SowjetzonenflЭchtling

(1) SowjetzonenflЭchtling ist ein deutscher StaatsangehЖriger oder deutscher VolkszugehЖriger, der seinen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin hat oder gehabt hat und von dort vor dem 1. Juli 1990 geflЭchtet ist, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen VerhДltnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen. Eine besondere Zwangslage ist vor allem dann gegeben, wenn eine unmittelbare Gefahr fЭr Leib und Leben oder die persЖnliche Freiheit vorgelegen hat. Eine besondere Zwangslage ist auch bei einem schweren Gewissenskonflikt gegeben. Wirtschaftliche GrЭnde sind als besondere Zwangslage anzuerkennen, wenn die Existenzgrundlage zerstЖrt oder entscheidend beeintrДchtigt worden ist oder wenn die ZerstЖrung oder entscheidende BeeintrДchtigung nahe bevorstand.

(2) Von der Anerkennung als SowjetzonenflЭchtling ist ausgeschlossen,

1. wer dem in der sowjetischen Besatzungszone und im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin herrschenden System erheblich Vorschub geleistet hat,

2. wer wДhrend der Herrschaft des Nationalsozialismus oder in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin durch sein Verhalten gegen die GrundsДtze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoъen hat,

3. wer die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland einschlieъlich des Landes Berlin bekДmpft hat.

(3) ╖ 1 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Nr. 4 bis 6, Abs. 3 und 4 ist sinngemДъ anzuwenden.

╖ 4

SpДtaussiedler

(1) SpДtaussiedler ist in der Regel ein deutscher VolkszugehЖriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion, Estland, Lettland oder Litauen nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen stДndigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor

1. seit dem 8. Mai 1945 oder

2. nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. MДrz 1952 oder

3. seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. MДrz 1952 nach Nummer 2 erfЭllt, es sei denn, daъ Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. MДrz 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,

seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.

(2) SpДtaussiedler ist auch ein deutscher VolkszugehЖriger aus den Aussiedlungsgebieten des ╖ 1 Abs. 2 Nr. 3 auъer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die Эbrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfЭllt und glaubhaft macht, daъ er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen frЭherer Benachteiligungen auf Grund deutscher VolkszugehЖrigkeit unterlag.

(3) Der SpДtaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Sein nichtdeutscher Ehegatte, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete mindestens drei Jahre bestanden hat, und seine AbkЖmmlinge erwerben diese Rechtsstellung mit der Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes. Sie sind auf Antrag nach Maъgabe des Gesetzes zur Regelung von Fragen der StaatsangehЖrigkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-5, verЖffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1101) geДndert worden ist, einzubЭrgern.

╖ 5

Ausschluъ

Die Rechtsstellung nach ╖ 4 Abs. 1 oder 2 erwirbt nicht, wer

1. in den Aussiedlungsgebieten

a) der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewaltherrschaft erheblich Vorschub geleistet hat oder

b) durch sein Verhalten gegen die GrundsДtze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoъen hat oder

c) in schwerwiegendem Maъe seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer miъbraucht hat oder

d) eine herausgehobene politische oder berufliche Stellung innegehabt hat, die er nur durch eine besondere Bindung an das totalitДre System erreichen konnte, oder wer von einer entsprechenden Stellung seiner Eltern, seines nichtdeutschen Ehegatten oder dessen Eltern begЭnstigt wurde oder

2. die Aussiedlungsgebiete wegen einer drohenden strafrechtlichen Verfolgung auf Grund eines kriminellen Delikts verlassen hat.

╖ 6

VolkszugehЖrigkeit

(1) Deutscher VolkszugehЖriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestДtigt wird.

(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist deutscher VolkszugehЖriger, wenn

1. er von einem deutschen StaatsangehЖrigen oder deutschen VolkszugehЖrigen abstammt,

2. ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestДtigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben und

3. er sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zur deutschen NationalitДt erklДrt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen NationalitДt gehЖrte.

Die Voraussetzungen nach Nummer 2 gelten als erfЭllt, wenn die Vermittlung bestДtigender Merkmale wegen der VerhДltnisse im Herkunftsgebiet nicht mЖglich oder nicht zumutbar war; die Voraussetzungen nach Nummer 3 gelten als erfЭllt, wenn das Bekenntnis zum deutschen Volkstum mit Gefahr fЭr Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen wДre, jedoch auf Grund der GesamtumstДnde der Wille, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehЖren, unzweifelhaft ist.

Zweiter Abschnitt

Verteilung, Rechte und VergЭnstigungen

╖ 7

Grundsatz

(1) SpДtaussiedlern ist die Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik

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Deutschland zu erleichtern. Durch die SpДtaussiedlung bedingte Nachteile sind zu mildern.

(2) Die ╖╖ 8, 10 und 11 sind auf den Ehegatten und die AbkЖmmlinge des SpДtaussiedlers, die die Voraussetzungen des ╖ 4 Abs. 1 oder 2 nicht erfЭllen, aber die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben, entsprechend anzuwenden. ╖ 5 gilt sinngemДъ.

╖ 8

Verteilung

(1) Die LДnder nehmen die SpДtaussiedler und ihre Ehegatten und AbkЖmmlinge, soweit sie die Voraussetzungen des ╖ 7 Abs. 2 erfЭllen, auf. Das Bundesverwaltungsamt legt das aufnehmende Land fest (Verteilungsverfahren). Bis zu dieser Festlegung werden die Personen vom Bund untergebracht.

(2) FamilienangehЖrige des SpДtaussiedlers, die, ohne die Voraussetzungen des ╖ 7 Abs. 2 zu erfЭllen, gemeinsam mit dem SpДtaussiedler eintreffen, kЖnnen in das Verteilungsverfahren einbezogen werden.

(3) Die LДnder kЖnnen durch Vereinbarung einen SchlЭssel zur Verteilung festlegen. Bis zum Zustandekommen dieser Vereinbarung oder bei deren Wegfall richtet sich die Verteilung nach folgendem SchlЭssel:

                              Sollanteil v.H.

Baden-WЭrttemberg 12,3, Bayern 14,4, Berlin 2,7, Brandenburg 3,5, Bremen 0,9, Hamburg 2,1, Hessen 7,2, Mecklenburg-Vorpommern 2,6, Niedersachsen 9,2, Nordrhein-Westfalen 21,8, Rheinland-Pfalz 4,7, Saarland 1,4, Sachsen 6,5, Sachsen-Anhalt 3,9, Schleswig-Holstein 3,3, ThЭringen 3,5.

(4) Das Bundesverwaltungsamt hat den SchlЭssel einzuhalten. Zu diesem Zweck kann ein von den WЭnschen des SpДtaussiedlers abweichendes Land zur Aufnahme verpflichtet werden. Personen mit einem Aufnahmebescheid im Sinne des ╖ 26 sind dem Land zuzuweisen, das der Erteilung des Aufnahmebescheids zugestimmt hat, soweit nicht nach den SДtzen 1 und 2 eine abweichende Festlegung geboten ist. NДheres bestimmt der Bundesminister des Innern durch Richtlinien im Benehmen mit den LДndern.

(5) Wer abweichend von der Festlegung oder ohne Festlegung des Bundesverwaltungsamtes in einem Land stДndigen Aufenthalt nimmt, muъ dort nicht aufgenommen werden.

(6) Personen im Sinne des Absatzes 5 werden dem Land zugerechnet, in dem Эber die Ausstellung der Bescheinigung nach ╖ 15 entschieden wird.

(7) ╖ 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) gilt nicht fЭr Einrichtungen zur Aufnahme von SpДtaussiedlern.

╖ 9

Hilfen

(1) SpДtaussiedler kЖnnen erhalten

1. eine einmalige эberbrЭckungshilfe des Bundes,

2. ein Einrichtungsdarlehen mit einem Zuschuъ fЭr zurЭckgelassenen Hausrat und

3. einen Ausgleich fЭr Kosten der Aussiedlung.

Das NДhere bestimmt der Bundesminister des Innern durch Richtlinien.

(2) SpДtaussiedler aus der ehemaligen UdSSR, die vor dem 1. April 1956 geboren sind, erhalten zum Ausgleich fЭr den erlittenen Gewahrsam auf Antrag eine pauschale Eingliederungshilfe in HЖhe von 4 000 Deutsche Mark. Sie betrДgt bei Personen im Sinne des Satzes 1, die vor dem 1. Januar 1946 geboren sind, 6 000 Deutsche Mark.

╖ 10

PrЭfungen und BefДhigungsnachweise

(1) PrЭfungen oder BefДhigungsnachweise, die SpДtaussiedler bis zum 8. Mai 1945 im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 abgelegt oder erworben haben, sind im Geltungsbereich des Gesetzes anzuerkennen.

(2) PrЭfungen oder BefДhigungsnachweise, die SpДtaussiedler in den Aussiedlungsgebieten abgelegt oder erworben haben, sind anzuerkennen, wenn sie den entsprechenden PrЭfungen oder BefДhigungsnachweisen im Geltungsbereich des Gesetzes gleichwertig sind.

(3) Haben SpДtaussiedler die zur AusЭbung ihres Berufes notwendigen oder fЭr den Nachweis ihrer BefДhigung zweckdienlichen Urkunden (PrЭfungs- oder BefДhigungsnachweise) und die zur Ausstellung von Ersatzurkunden erforderlichen Unterlagen verloren, so ist ihnen auf Antrag durch die fЭr die Ausstellung entsprechender Urkunden zustДndigen BehЖrden und Stellen eine Bescheinigung auszustellen, wonach der Antragsteller die Ablegung der PrЭfung oder den Erwerb des BefДhigungsnachweises glaubhaft nachgewiesen hat.

(4) Voraussetzung fЭr die Ausstellung der Bescheinigung gemДъ Absatz 3 ist die glaubhafte BestДtigung

1. durch schriftliche, an Eides Statt abzugebende ErklДrung einer Person, die auf Grund ihrer frЭheren dienstlichen Stellung im Bezirk des Antragstellers von der Ablegung der PrЭfung oder dem Erwerb des BefДhigungsnachweises Kenntnis hat, oder

2. durch schriftliche, an Eides Statt abzugebende ErklДrungen von zwei Personen, die von der Ablegung der PrЭfung oder dem Erwerb des BefДhigungsnachweises eigene Kenntnisse haben.

(5) Die Bescheinigung gemДъ Absatz 3 hat im Rechtsverkehr dieselbe Wirkung wie die Urkunde Эber die abgelegte PrЭfung oder den erworbenen BefДhigungsnachweis.

╖ 11

Leistungen bei Krankheit

(1) Wer als SpДtaussiedler aus den Aussiedlungsgebieten innerhalb von zwei Monaten nach dem Verlassen

dieser Gebiete im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen stДndigen Aufenthalt genommen hat, erhДlt einmalig Leistungen wie ein Versicherter der gesetzlichen Krankenversicherung mit Ausnahme der Leistungen nach den ╖╖ 53 bis 57 des FЭnften Buches Sozialgesetzbuch, wenn der Leistungsgrund am Tag der Aufenthaltsnahme gegeben ist oder innerhalb von drei Monaten danach eintritt. Stirbt ein Berechtigter, wДhrend er Leistungen nach Satz 1 erhДlt, hat derjenige, der die Bestattungskosten trДgt, Anspruch auf einen Zuschuъ zu den Bestattungskosten (Sterbegeld) nach ╖ 59 des FЭnften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Die Leistungen bei Krankheit nach den ╖╖ 27 bis 43a des FЭnften Buches Sozialgesetzbuch und die im Zusammenhang mit diesen Leistungen notwendigen Fahrkosten (╖ 60 des FЭnften Buches Sozialgesetzbuch) werden lДngstens fЭr die ersten 78 Wochen von dem Tag der Aufenthaltsnahme im Geltungsbereich dieses Gesetzes an gewДhrt, Krankengeld und Mutterschaftsgeld nach ╖ 200 der Reichsversicherungsordnung lДngstens fЭr 156 Tage, die anderen Leistungen bis zum Ablauf der Frist von drei Monaten nach Absatz 1 Satz 1. Leistungen zur Entbindung einschlieъlich Mutterschaftsgeld oder Entbindungsgeld werden gewДhrt, wenn die Entbindung in der Frist von drei Monaten nach Absatz 1 Satz 1 liegt.

(3) Krankengeld (╖╖ 44 bis 51 des FЭnften Buches Sozialgesetzbuch) und Mutterschaftsgeld (╖ 200 der Reichsversicherungsordnung) erhalten Berechtigte nur, wenn sie bis zum Verlassen der in Absatz 1 genannten Gebiete

1. in einem ArbeitsverhДltnis gestanden haben,

2. in Gewahrsam gehalten wurden und Berechtigte im Sinne des ╖ 1 Abs. 1 Nr. 1 des HДftlingshilfegesetzes sind,

3. eine TДtigkeit als SelbstДndiger oder mithelfender FamilienangehЖriger hauptberuflich ausgeЭbt haben,

4. eine gesetzliche Wehrpflicht erfЭllt haben oder

5. wegen ihrer VolkszugehЖrigkeit, ihrer Aussiedlungs- oder эbersiedlungsabsicht oder wegen eines vergleichbaren nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Grundes gehindert waren, eine BeschДftigung nach Nummer 1 oder eine TДtigkeit nach Nummer 3 auszuЭben.

Auf eine Leistung nach Absatz 1 besteht kein Anspruch, wenn die Berechtigten hierauf einen Anspruch nach anderen gesetzlichen Vorschriften haben, ausgenommen einen Anspruch auf Grund einer Krankenversicherung nach ╖ 155 des ArbeitsfЖrderungsgesetzes, wenn festgestellt wurde, daъ ein Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bereits bei Beginn des Leistungsbezuges arbeitsunfДhig war.

(4) Krankengeld oder Mutterschaftsgeld erhДlt der Berechtigte in HЖhe der Eingliederungshilfe fЭr Aussiedler nach ╖ 62a Abs. 2 des ArbeitsfЖrderungsgesetzes. Die ╖╖ 112 Abs. 8, 112a, 134 Abs. 1 Nr. 3, 137 und 138 des ArbeitsfЖrderungsgesetzes sind nicht anzuwenden.

(5) Die Leistungen gewДhrt die fЭr den Wohnort der Berechtigten zustДndige Allgemeine Ortskrankenkasse. Haben die Berechtigten frЭher einer anderen Krankenkasse angehЖrt, so haben sie das Recht, die Leistungen bei dieser zu beantragen.

(5a) Berechtigte, die eine Leistung nach den AbsДtzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen, haben dem Leistungserbringer vor Inanspruchnahme der Leistung einen Berechtigungsschein der nach Absatz 5 zustДndigen Krankenkasse auszuhДndigen. In dringenden FДllen kann der Berechtigungsschein nachgereicht werden. дrzte, ZahnДrzte, KrankenhДuser, Apotheken und sonstige Leistungserbringer haben fЭr Leistungen nach Absatz 1 nur Anspruch auf die VergЭtung, die sie erhalten wЭrden, wenn der SpДtaussiedler Versicherter der gesetzlichen Krankenversicherung wДre.

(6) Der Aufwand, der den Krankenkassen entsteht, wird ihnen aus Mitteln des Bundes erstattet. Als Ersatz fЭr Verwaltungskosten erhalten die Krankenkassen 8 vom Hundert ihres Aufwands fЭr die nach den AbsДtzen 1 bis 5 gewДhrten Leistungen.

(7) Bei GewДhrung der Leistungen gelten die ╖╖ 61 und 62 des FЭnften Buches Sozialgesetzbuch Эber die vollstДndige und teilweise Befreiung von der Zuzahlung und anderen Kosten entsprechend. Ferner sind hierbei und bei der Erstattung des Aufwands und der Verwaltungskosten an die Krankenkassen das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden, ╖ 110 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch jedoch mit der Maъgabe, daъ die Krankenkasse Erstattungen nach Absatz 6 auch unterhalb des in ╖ 110 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Betrages verlangen kann, wenn dieser Betrag durch Zusammenrechnung der ErstattungsansprЭche in mehreren EinzelfДllen erreicht wird.

(7a) Bei der GewДhrung von Leistungen sind die Vorschriften anzuwenden, die in dem Land gelten, das nach ╖ 8 fЭr den SpДtaussiedler als Aufnahmeland festgelegt ist oder festgelegt wird oder dem der SpДtaussiedler ohne Festlegung zugerechnet wird.

(8) FЭr Rechtsstreitigkeiten auf Grund der Vorschriften der AbsДtze 1 bis 7a ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.

╖ 12

(weggefallen)

╖ 13

Gesetzliche Rentenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung

Die Rechtsstellung der SpДtaussiedler in der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung richtet sich nach dem Fremdrentengesetz.

╖ 14

FЖrderung einer selbstДndigen ErwerbstДtigkeit

(1) SpДtaussiedlern ist die BegrЭndung und Festigung einer selbstДndigen ErwerbstДtigkeit in der Landwirtschaft, im Gewerbe und in freien Berufen zu erleichtern. Zu diesem Zweck kЖnnen die GewДhrung von Krediten zu gЭnstigen Zins-, Tilgungs- und Sicherungsbedingungen sowie Zinsverbilligungen und BЭrgschaftsЭbernahmen vorgesehen werden.

(2) Bei der Vergabe von AuftrДgen durch die Жffentliche Hand sind SpДtaussiedler in den ersten 10 Jahren nach

Verlassen der Aussiedlungsgebiete bevorzugt zu berЭcksichtigen. Entsprechendes gilt fЭr Unternehmen, an denen SpДtaussiedler mit mindestens der HДlfte des Kapitals beteiligt sind, sofern diese Beteiligung und eine Mitwirkung an der GeschДftsfЭhrung fЭr mindestens sechs Jahre sichergestellt sind.

(3) Finanzierungshilfen der Жffentlichen Hand sollen unter der Auflage gegeben werden, daъ die EmpfДnger dieser Hilfen sich verpflichten, beider Vergabe von AuftrДgen entsprechend Absatz 2 zu verfahren.

(4) Rechte und VergЭnstigungen als SpДtaussiedler nach den AbsДtzen 1 und 2 kann nicht mehr in Anspruch nehmen, wer in das wirtschaftliche und soziale Leben im Geltungsbereich des Gesetzes in einem nach seinen frЭheren wirtschaftlichen und sozialen VerhДltnissen zumutbaren Maъe eingegliedert ist.

(5) SpДtaussiedler, die glaubhaft machen, daъ sie vor der Aussiedlung ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbstДndig betrieben oder die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen besessen haben, sind auf Antrag bei der fЭr den Ort ihres stДndigen Aufenthaltes zustДndigen Handwerkskammer in die Handwerksrolle einzutragen. FЭr die Glaubhaftmachung ist ╖ 10 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

╖ 15

Bescheinigungen

(1) SpДtaussiedler erhalten zum Nachweis ihrer SpДtaussiedlereigenschaft auf Antrag eine Bescheinigung. Die Entscheidung Эber die Ausstellung dieser Bescheinigung ist fЭr alle BehЖrden und Stellen verbindlich, die fЭr die GewДhrung von Rechten oder VergЭnstigungen als SpДtaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zustДndig sind. HДlt eine BehЖrde oder Stelle die Entscheidung der zustДndigen BehЖrde Эber die Ausstellung der Bescheinigung nicht fЭr gerechtfertigt, so kann sie nur ihre дnderung oder Aufhebung durch die AusstellungsbehЖrde beantragen. Wenn diese dem Antrag nicht entsprechen will, so entscheidet darЭber die gemДъ ╖ 21 errichtete zentrale Dienststelle oder die von dieser bestimmte BehЖrde des Landes, in welchem die Bescheinigung ausgestellt worden ist.

(2) Der Ehegatte und die AbkЖmmlinge des SpДtaussiedlers erhalten zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des ╖ 7 Abs. 2 auf Antrag eine Bescheinigung. Im Эbrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) эber RЭcknahme und Widerruf einer Bescheinigung entscheidet die AusstellungsbehЖrde.

╖ 16

Datenschutz

FЭr die Verfahren nach ╖ 15 gilt ╖ 29 Abs. 1 entsprechend. Die in diesen Verfahren gespeicherten Daten dЭrfen auf Ersuchen zur DurchfЭhrung von Verfahren zur GewДhrung von Leistungen nach diesem Gesetz sowie zur Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes Эbermittelt und innerhalb derselben BehЖrde weitergegeben werden, wenn dies erforderlich ist. Wird ein Antrag nach ╖ 15 Abs. 1 Satz 1 oder ╖ 15 Abs. 2 Satz 1 zurЭckgenommen, ganz oder teilweise abgelehnt oder eine Entscheidung nach ╖ 15 ganz oder teilweise zurЭckgenommen oder widerrufen, werden alle Stellen, die Personen im Sinne der ╖╖ 1 bis 4 Rechte einrДumen, VergЭnstigungen oder Leistungen gewДhren, und die Stellen, die PДsse und Personalausweise ausstellen, von der Entscheidung unterrichtet. Dabei dЭrfen mitgeteilt werden:

1. Namen einschlieъlich frЭherer Namen,

2. Tag und Ort der Geburt,

3. Anschrift,

4. Tag der Entscheidung und Eintritt der RechtsbestДndigkeit.

╖╖ 17 bis 20

(weggefallen)

Dritter Abschnitt

BehЖrden und BeirДte

╖ 21

LandesflЭchtlingsverwaltungen

Die LДnder sind verpflichtet, zur DurchfЭhrung dieses Gesetzes zentrale Dienststellen zu unterhalten. Diese sind, soweit sie nicht selbst zustДndig sind, bei den Maъnahmen zur DurchfЭhrung dieses Gesetzes zu beteiligen.

╖ 22

Bildung und Aufgaben der BeirДte

(1) Bei dem Bundesminister des Innern ist ein Beirat fЭr Vertriebenen-, FlЭchtlings- und SpДtaussiedlerfragen zu bilden.

(2) Der Beirat hat die Aufgabe, die Bundesregierung und die Landesregierungen sachverstДndig in Vertriebenen-, FlЭchtlings- und SpДtaussiedlerfragen zu beraten. Er soll zu allgemeinen Regelungen und Maъnahmen gehЖrt werden.

(3) Die LДnder kЖnnen bei ihren zentralen Dienststellen BeirДte fЭr Vertriebenen-, FlЭchtlings- und SpДtaussiedlerfragen bilden. Deren Zusammensetzung sowie die Berufung und Amtsdauer ihrer Mitglieder regeln die LДnder.

╖ 23

Zusammensetzung des Beirates bei dem Bundesminister des Innern

(1) Der Beirat bei dem Bundesminister des Innern setzt sich zusammen aus

- je einem Vertreter der bei den zentralen Dienststellen der LДnder gebildeten BeirДte (╖ 22) oder der zentralen Dienststellen der LДnder,

- sechzehn Vertretern der auf Bundesebene tДtigen Organisationen der Vertriebenen, FlЭchtlinge und SpДtaussiedler,

- je einem Vertreter der Evangelischen und der Katholischen Kirche,

- je einem Vertreter der kommunalen SpitzenverbДnde,

- je einem Vertreter der anerkannten SpitzenverbДnde der freien Wohlfahrtspflege sowie des Deutschen Vereins fЭr Жffentliche und private FЭrsorge,

- zwei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und

- zwei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer.

(2) FЭr jedes Mitglied des Beirates kann ein Stellvertreter berufen werden.

(3) Den Vorsitz im Beirat fЭhrt der Bundesminister des Innern.

╖ 24

Berufung und Amtsdauer des Beirates bei dem Bundesminister des Innern

Die Mitglieder des Beirates bei dem Bundesminister des Innern und ihre Stellvertreter beruft dieser auf Vorschlag der in ╖ 23 genannten Organisationen auf die Dauer von vier Jahren. Scheidet ein Mitglied des Beirates vor Ablauf der Amtsdauer aus oder verliert ein Mitglied seine Eigenschaft als Vertreter einer der in ╖ 23 genannten Organisationen, so beruft der Bundesminister des Innern auf Vorschlag dieser Organisation einen Ersatzmann fЭr den Rest der Amtsdauer.

╖ 25

(weggefallen)

Vierter Abschnitt

Aufnahme

╖ 26

Aufnahmebescheid

Personen, die die Aussiedlungsgebiete als SpДtaussiedler verlassen wollen, um im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren stДndigen Aufenthalt zu nehmen, wird nach Maъgabe der folgenden Vorschriften ein Aufnahmebescheid erteilt.

╖ 27

Anspruch

(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als SpДtaussiedler erfЭllen. Der Ehegatte und die AbkЖmmlinge von Personen im Sinne des Satzes 1 sind auf Antrag in den Aufnahmebescheid einzubeziehen. Wird die Ehe aufgelЖst, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, verliert der Aufnahmebescheid insoweit seine Wirkung. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Absatz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller fЭr den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begrЭndet hat.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 1 Satz 2 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere HДrte bedeuten wЭrde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

(3) FЭr jedes Kalenderjahr dЭrfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, daъ die Zahl der aufzunehmenden SpДtaussiedler, Ehegatten und AbkЖmmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Durchschnitt der Jahre 1991 und 1992 verteilten Personen im Sinne des ╖ 1 Abs. 2 Nr. 3 und des ╖ 1 Abs. 3 nicht Эberschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen. Es kann in den Aufnahmebescheid nach Absatz 1 den Zeitpunkt eintragen, von dem an der Antragsteller und die im Aufnahmebescheid eingetragenen Personen frЭhestens einreisen dЭrfen.

(4) Der Zeitpunkt der frЭhesten Einreise richtet sich nach Maъgabe des Absatzes 3 nach den WЭnschen des Antragstellers. Muъ der gewЭnschte Zeitpunkt hinausgeschoben werden, ist insbesondere zu berЭcksichtigen, ob

1. der Antragsteller in einem Gebiet lebt, in dem er besonderen GefДhrdungen fЭr Leib, Leben oder persЖnliche Freiheit ausgesetzt ist,

2. Eltern, Kinder oder Geschwister des Antragstellers im Geltungsbereich des Gesetzes ihren gewЖhnlichen Aufenthalt haben,

3. der Antragsteller zum Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen Vertreibungsmaъnahmen schon gelebt hat.

╖ 28

Verfahren

(1) Das Bundesverwaltungsamt fЭhrt das Aufnahmeverfahren durch und erteilt den Aufnahmebescheid.

(2) Der Aufnahmebescheid darf erst nach Zustimmung des aufnehmenden Landes erteilt werden. Das Land kann die Zustimmung verweigern, wenn die Voraussetzungen des ╖ 27 Abs. 1 nicht erfЭllt sind.

(3) Das Bundesverwaltungsamt bestimmt fЭr das Aufnahmeverfahren das aufnehmende Land in entsprechender Anwendung des ╖ 8.

╖ 29

Datenschutz

(1) Das Bundesverwaltungsamt und die im Aufnahmeverfahren mitwirkenden BehЖrden dЭrfen, soweit es zur Feststellung der Voraussetzungen nach ╖ 27 erforderlich ist,

1. bei ihnen vorhandene personenbezogene Daten nutzen, die Эber die SpДtaussiedlereigenschaft Aufschluъ geben, auch wenn sie fЭr andere Zwecke erhoben oder gespeichert worden sind,

2. personenbezogene Daten beim Betroffenen erheben. Unter den gleichen Voraussetzungen dЭrfen sie ohne Mitwirkung des Betroffenen bei anderen Жffentlichen und nichtЖffentlichen Stellen auch auъerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes personenbezogene Daten erheben, soweit die nach Satz 1 erhobenen Daten eine Entscheidung Эber den Antrag des Betroffenen nicht ermЖglichen. жffentliche Stellen sind zu diesem Zwecke zu AuskЭnften verpflichtet. Die Nutzung und эbermittlung nach

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Satz 1 Nr. 1 und nach den SДtzen 2 und 3 unterbleiben, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen oder Эberwiegende schutzwЭrdige Interessen des Betroffenen oder Dritter entgegenstehen.

(2) Die im Aufnahme- und Verteilungsverfahren gesammelten Daten dЭrfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur fЭr Zwecke dieser Verfahren einschlieъlich der vorlДufigen Unterbringung durch die LДnder, fЭr Verfahren nach ╖ 15 und zur Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie fЭr Verfahren zur GewДhrung von Leistungen nach diesem Gesetz genutzt und Эbermittelt werden.

╖╖ 30 bis 93

(weggefallen)

FЭnfter Abschnitt

NamensfЭhrung, Beratung

╖ 94

Familiennamen und Vornamen

(1) Vertriebene und SpДtaussiedler, deren Ehegatten und AbkЖmmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, kЖnnen durch ErklДrung gegenЭber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesbeamten

1. Bestandteile ihres Namens ablegen, die im deutschen Namensrecht nicht vorgesehen sind,

2. die mДnnliche Form ihres Familiennamens annehmen, wenn dieser nach dem Geschlecht oder dem VerwandtschaftsverhДltnis sprachlichen Abwandlungen unterliegt,

3. eine deutschsprachige Form ihres Familiennamens oder ihrer Vornamen annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so kЖnnen sie neue Vornamen annehmen.

Wird in den FДllen der Nummer 3 der Familienname als Ehename gefЭhrt, so kann die ErklДrung wДhrend des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden. Auf den Geburtsnamen eines AbkЖmmlings, welcher das fЭnfte Lebensjahr vollendet hat, erstreckt sich die NamensДnderung nur dann, wenn er sich der NamensДnderung durch ErklДrung gegenЭber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesbeamten anschlieъt. Ein in der GeschДftsfДhigkeit beschrДnktes Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann die ErklДrung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(2) Die ErklДrungen nach Absatz 1 mЭssen Жffentlich beglaubigt oder beurkundet werden; im Verteilungsverfahren kann auch das Bundesverwaltungsamt die ErklДrungen Жffentlich beglaubigen oder beurkunden. GebЭhren und Auslagen werden nicht erhoben.

╖ 95

Unentgeltliche Beratung

(1) Organisationen der Vertriebenen, FlЭchtlinge und SpДtaussiedler, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen GeschДftsbetrieb gerichtet ist, dЭrfen Vertriebene, FlЭchtlinge und SpДtaussiedler im Rahmen ihres Aufgabengebietes in Rechts-, Steuer- und Wirtschaftsfragen unentgeltlich beraten. Sie bedЭrfen hierzu keiner besonderen Erlaubnis.

(2) Diese TДtigkeit kann ihnen im Falle miъbrДuchlicher AusЭbung untersagt werden. Das NДhere bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.

Sechster Abschnitt

Kultur, Forschung und Statistik

╖ 96

Pflege des Kulturgutes der Vertriebenen und FlЭchtlinge und FЖrderung der wissenschaftlichen Forschung

Bund und LДnder haben entsprechend ihrer durch das Grundgesetz gegebenen ZustДndigkeit das Kulturgut der Vertreibungsgebiete in dem Bewuъtsein der Vertriebenen und FlЭchtlinge, des gesamten deutschen Volkes und des Auslandes zu erhalten, Archive, Museen und Bibliotheken zu sichern, zu ergДnzen und auszuwerten, sowie Einrichtungen des Kunstschaffens und der Ausbildung sicherzustellen und zu fЖrdern. Sie haben Wissenschaft und Forschung bei der ErfЭllung der Aufgaben, die sich aus der Vertreibung und der Eingliederung der Vertriebenen und FlЭchtlinge ergeben, sowie die Weiterentwicklung der Kulturleistungen der Vertriebenen und FlЭchtlinge zu fЖrdern. Die Bundesregierung berichtet jДhrlich dem Bundestag Эber das von ihr Veranlaъte

╖ 97

Statistik

Bund und LДnder haben die auf dem Gebiete des SpДtaussiedlerwesens erforderlichen statistischen Arbeiten durchzufЭhren. Insbesondere haben sie die Statistik so auszugestalten, daъ die statistischen Unterlagen fЭr die DurchfЭhrung der zum Zwecke der Eingliederung der SpДtaussiedler erlassenen Vorschriften zur VerfЭgung gestellt werden kЖnnen.

Siebter Abschnitt

Strafbestimmungen

╖ 98

Erschleichung von VergЭnstigungen

Mit Freiheitsstrafe bis zu fЭnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollstДndige Angaben tatsДchlicher Art macht oder benutzt, um fЭr sich oder einen anderen Rechte oder VergЭnstigungen, die SpДtaussiedlern vorbehalten sind, zu erschleichen.

╖ 99

Pflichtverletzung von VerwaltungsangehЖrigen

Mit Freiheitsstrafe bis zu fЭnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als VerwaltungsangehЖriger bei der DurchfЭhrung dieses Gesetzes Bescheinigungen fЭr Per-

sonen ausstellt, von denen er weiъ, daъ sie kein Recht auf Erteilung der Bescheinigung haben.

Achter Abschnitt

эbergangs- und Schluъvorschriften

╖ 100

Anwendung des bisherigen Rechts

(1) FЭr Personen im Sinne der ╖╖ 1 bis 3 finden die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften nach Maъgabe der AbsДtze 2 bis 8 Anwendung.

(2) Ausweise nach ╖ 15 in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung werden nur noch ausgestellt, wenn sie vor diesem Tag beantragt wurden. Aussiedler, die den stДndigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes nach dem 2. Oktober 1990 und vor dem 1. Januar 1993 begrЭndet haben, kЖnnen den Ausweis noch bis zum 31. Dezember 1993 beantragen. Im Эbrigen wird die Vertriebenen- oder FlЭchtlingseigenschaft nur auf Ersuchen einer BehЖrde, die fЭr die GewДhrung von Rechten und VergЭnstigungen an Vertriebene oder FlЭchtlinge zustДndig ist, festgestellt.

(3) ╖ 16 ist auch anzuwenden auf Verfahren nach den ╖╖ 15 bis 19 in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung.

(4) Personen, die vor dem 1. Juli 1990 eine эbernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamtes erhalten haben, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des ╖ 1 Abs. 2 Nr. 3 oder des ╖ 4 auch dann SpДtaussiedler, wenn ihnen kein Aufnahmebescheid nach ╖ 26 erteilt wurde. ╖ 8 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Personen, die vor dem 1. Januar 1993 einen Aufnahmebescheid nach ╖ 26 erhalten haben, sind SpДtaussiedler, wenn sie die Voraussetzungen des ╖ 1 Abs. 2 Nr. 3 oder des ╖ 4 erfЭllen.

(6) Personen, die nach dem 30. Juni 1990 und vor dem 1. Juli 1991 den stДndigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet genommen haben, sind bei Vorliegen der Aufenthaltsgenehmigung einer BehЖrde dieses Gebietes und der sonstigen Voraussetzungen des ╖ 1 Abs. 2 Nr. 3 auch dann Aussiedler, wenn ihnen kein Aufnahmebescheid nach ╖ 26 erteilt wurde.

(7) ╖ 90a Abs. 2 ist bis zum 30. Juni 1993 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe fЭr einen Zeitraum im Dezember 1992 bestanden haben.

(8) ╖ 90a Abs. 1, 3 und 4 ist in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

╖ 101

Verwendung bestimmter Kapitaldienstleistungen

Das Mehraufkommen an Zins- und Tilgungsleistungen auf Grund der ErhЖhung der Zins- und TilgungssДtze durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes zur Finanzierung landwirtschaftlicher Siedlungen vom 25. Februar 1983 (BGBl. I S. 199) ist ausschlieъlich fЭr die Eingliederung von aus der Landwirtschaft stammenden Vertriebenen, FlЭchtlingen und SpДtaussiedlern zu verwenden.

╖ 102

VerhДltnis zum Einigungsvertrag*)

Abweichend von Anlage I Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 918) und mit Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2270)

a) ist dieses Gesetz auch auf Personen im Sinne des ╖ 4 anzuwenden, die den stДndigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem 31. Dezember 1992 genommen haben,

b) sind die ╖╖ 90 bis 90b in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung auch auf Personen im Sinne des ╖ 1 anzuwenden, die am 2. Oktober 1990 bereits ihren stДndigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten,

c) ist ╖ 92 in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung auch auf Personen im Sinne des ╖ 1 anzuwenden, die am 2. Oktober 1990 ihren stДndigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, wenn fЭr die Gleichstellung einer PrЭfung oder eines BefДhigungsnachweises ein dringendes berufliches Interesse besteht.

╖ 103

Kostentragung

Der Bund trДgt die Aufwendungen nach ╖ 9 dieses Gesetzes.

╖ 104

Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Der Bundesminister des Innern kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur AusfЭhrung dieses Gesetzes erlassen.

╖╖ 105 bis 107

(weggefallen)


*) GemДъ dem am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 919) ist das Bundesvertriebenengesetz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maъgaben in Kraft getreten:

a) Das Gesetz findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ausschlieъlich auf Personen nach ╖ 1 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Anwendung, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts und vor dem 1. Januar 1992 dort stДndigen Aufenthalt begrЭndet haben.

b) Erbrachte Leistungen fЭr Personen nach ╖ 1 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 in dem Gebiet, in dem das Bundesvertriebenengesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, sind anzurechnen.

c) FЭr die Pflege des Kulturgutes und die FЖrderung der wissenschaftlichen Forschung nach ╖ 96 bleiben die unter a) bezeichneten Stichtage auъer Betracht.

Von diesen Maъgaben wird abgewichen durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 22 70) und ╖ 102 des Bundesvertriebenengesetzes.


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