Gesetz Эber die Angelegenheiten der Vertriebenen und FlЭchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
18-05-2005 [ ]
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Gesetz
Эber die Angelegenheiten der Vertriebenen und FlЭchtlinge
(Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
╖ 1
Vertriebener
(1) Vertriebener ist, wer als deutscher
StaatsangehЖriger oder deutscher VolkszugehЖriger seinen Wohnsitz in
den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden
deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten auъerhalb der
Grenzen des Deutschen Reiches nach dem
Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im
Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges
infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder
Flucht, verloren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muъ
derjenige Wohnsitz verlorengegangen sein, der fЭr die
persЖnlichen LebensverhДltnisse des Betroffenen bestimmend
war. Als bestimmender Wohnsitz im Sinne des Satzes 2 ist
insbesondere der Wohnsitz anzusehen, an welchem die
FamilienangehЖrigen gewohnt haben.
(2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher
StaatsangehЖriger oder deutscher VolkszugehЖriger
1. nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1 genannten
Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz auъerhalb des
Deutschen Reiches genommen hat, weil aus GrЭnden
politischer Gegnerschaft gegen den
Nationalsozialismus oder aus GrЭnden der Rasse, des Glaubens oder
der Weltanschauung nationalsozialistische
Gewaltmaъnahmen gegen ihn verЭbt worden sind oder ihm
drohten,
2. auf Grund der wДhrend des zweiten Weltkrieges
geschlossenen zwischenstaatlichen VertrДge aus
auъerdeutschen Gebieten oder wДhrend des gleichen
Zeitraumes auf Grund von Maъnahmen deutscher
Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht
besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist (Umsiedler),
3. nach Abschluъ der allgemeinen
Vertreibungsmaъnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des
Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die
ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen
Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die
ehemalige Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei,
Ungarn, RumДnien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien
oder China verlassen hat oder verlДъt, es sei denn, daъ
er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum
31. MДrz 1952 dorthin zurЭckgekehrt zu sein, nach dem
8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten
begrЭndet hat (Aussiedler),
4. ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein Gewerbe
oder seinen Beruf stДndig in den in Absatz 1 genannten
Gebieten ausgeЭbt hat und diese TДtigkeit infolge
Vertreibung aufgeben muъte,
5. seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten
Gebieten gemДъ ╖ 10 des BЭrgerlichen Gesetzbuchs durch
Eheschlieъung verloren, aber seinen stДndigen
Aufenthalt dort beibehalten hatte und diesen infolge
Vertreibung aufgeben muъte,
6. in den in Absatz 1 genannten Gebieten als Kind einer
unter Nummer 5 fallenden Ehefrau gemДъ ╖ 11 des
BЭrgerlichen Gesetzbuchs keinen Wohnsitz, aber
einen stДndigen Aufenthalt hatte und diesen infolge
Vertreibung aufgeben muъte.
(3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst
deutscher StaatsangehЖriger oder deutscher VolkszugehЖriger
zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz
oder in den FДllen des Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines
deutschen StaatsangehЖrigen oder deutschen
VolkszugehЖrigen den stДndigen Aufenthalt in den in Absatz 1
genannten Gebieten verloren hat.
(4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt in
den in Absatz 1 genannten Gebieten genommen hat, ist
jedoch nur dann Vertriebener, wenn es aus den
UmstДnden hervorgeht, daъ er sich auch nach dem Kriege in
diesen Gebieten stДndig niederlassen wollte oder wenn er
diese Gebiete nach dem 31. Dezember 1989 verlassen
hat.
╖ 2
Heimatvertriebener
(1) Heimatvertriebener ist ein Vertriebener, der am
31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher seinen
Wohnsitz in dem Gebiet desjenigen Staates hatte, aus
dem er vertrieben worden ist (Vertreibungsgebiet), und
dieses Gebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat; die
Gesamtheit der in ╖ 1 Abs. 1 genannten Gebiete, die am
1. Januar 1914 zum Deutschen Reich oder zur
жsterreichisch-Ungarischen Monarchie oder zu einem spДteren
Zeitpunkt zu Polen, zu Estland, zu Lettland oder zu Litauen
gehЖrt haben, gilt als einheitliches Vertreibungsgebiet.
(2) Als Heimatvertriebener gilt auch ein vertriebener
Ehegatte oder AbkЖmmling, der die Vertreibungsgebiete
vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat, wenn der andere
Ehegatte oder bei AbkЖmmlingen ein Elternteil am
31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher seinen
Wohnsitz im Vertreibungsgebiet (Absatz 1) gehabt hat.
╖ 3
SowjetzonenflЭchtling
(1) SowjetzonenflЭchtling ist ein deutscher
StaatsangehЖriger oder deutscher VolkszugehЖriger, der seinen
Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone oder im
sowjetisch besetzten Sektor von Berlin hat oder gehabt hat
und von dort vor dem 1. Juli 1990 geflЭchtet ist, um sich
einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die
politischen VerhДltnisse bedingten besonderen Zwangslage zu
entziehen. Eine besondere Zwangslage ist vor allem dann
gegeben, wenn eine unmittelbare Gefahr fЭr Leib und
Leben oder die persЖnliche Freiheit vorgelegen hat. Eine
besondere Zwangslage ist auch bei einem schweren
Gewissenskonflikt gegeben. Wirtschaftliche GrЭnde sind als
besondere Zwangslage anzuerkennen, wenn die
Existenzgrundlage zerstЖrt oder entscheidend beeintrДchtigt
worden ist oder wenn die ZerstЖrung oder entscheidende
BeeintrДchtigung nahe bevorstand.
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(2) Von der Anerkennung als SowjetzonenflЭchtling ist
ausgeschlossen,
1. wer dem in der sowjetischen Besatzungszone und im
sowjetisch besetzten Sektor von Berlin herrschenden
System erheblich Vorschub geleistet hat,
2. wer wДhrend der Herrschaft des Nationalsozialismus
oder in der sowjetischen Besatzungszone oder im
sowjetisch besetzten Sektor von Berlin durch sein
Verhalten gegen die GrundsДtze der Menschlichkeit oder
Rechtsstaatlichkeit verstoъen hat,
3. wer die freiheitliche demokratische Grundordnung der
Bundesrepublik Deutschland einschlieъlich des Landes
Berlin bekДmpft hat.
(3) ╖ 1 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Nr. 4 bis 6, Abs. 3
und 4 ist sinngemДъ anzuwenden.
╖ 4
SpДtaussiedler
(1) SpДtaussiedler ist in der Regel ein deutscher
VolkszugehЖriger, der die Republiken der ehemaligen
Sowjetunion, Estland, Lettland oder Litauen nach dem 31.
Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens
verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich
des Gesetzes seinen stДndigen Aufenthalt genommen hat,
wenn er zuvor
1. seit dem 8. Mai 1945 oder
2. nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines
Elternteils seit dem 31. MДrz 1952 oder
3. seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993
geboren ist und von einer Person abstammt, die die
Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1
oder des 31. MДrz 1952 nach Nummer 2 erfЭllt, es sei
denn, daъ Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst
nach dem 31. MДrz 1952 in die Aussiedlungsgebiete
verlegt haben,
seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.
(2) SpДtaussiedler ist auch ein deutscher
VolkszugehЖriger aus den Aussiedlungsgebieten des ╖ 1 Abs. 2 Nr. 3
auъer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die Эbrigen
Voraussetzungen des Absatzes 1 erfЭllt und glaubhaft
macht, daъ er am 31. Dezember 1992 oder danach
Benachteiligungen oder Nachwirkungen frЭherer
Benachteiligungen auf Grund deutscher VolkszugehЖrigkeit
unterlag.
(3) Der SpДtaussiedler ist Deutscher im Sinne des
Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Sein nichtdeutscher
Ehegatte, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Verlassens der
Aussiedlungsgebiete mindestens drei Jahre bestanden
hat, und seine AbkЖmmlinge erwerben diese
Rechtsstellung mit der Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.
Sie sind auf Antrag nach Maъgabe des Gesetzes zur
Regelung von Fragen der StaatsangehЖrigkeit in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-5,
verЖffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1101)
geДndert worden ist, einzubЭrgern.
╖ 5
Ausschluъ
Die Rechtsstellung nach ╖ 4 Abs. 1 oder 2 erwirbt nicht,
wer
1. in den Aussiedlungsgebieten
a) der nationalsozialistischen oder einer anderen
Gewaltherrschaft erheblich Vorschub geleistet hat
oder
b) durch sein Verhalten gegen die GrundsДtze der
Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoъen
hat oder
c) in schwerwiegendem Maъe seine Stellung zum
eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer
miъbraucht hat oder
d) eine herausgehobene politische oder berufliche
Stellung innegehabt hat, die er nur durch eine
besondere Bindung an das totalitДre System erreichen
konnte, oder wer von einer entsprechenden Stellung
seiner Eltern, seines nichtdeutschen Ehegatten
oder dessen Eltern begЭnstigt wurde oder
2. die Aussiedlungsgebiete wegen einer drohenden
strafrechtlichen Verfolgung auf Grund eines kriminellen
Delikts verlassen hat.
╖ 6
VolkszugehЖrigkeit
(1) Deutscher VolkszugehЖriger im Sinne dieses
Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum
bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte
Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur
bestДtigt wird.
(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist
deutscher VolkszugehЖriger, wenn
1. er von einem deutschen StaatsangehЖrigen oder
deutschen VolkszugehЖrigen abstammt,
2. ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte
bestДtigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung,
Kultur vermittelt haben und
3. er sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zur
deutschen NationalitДt erklДrt, sich bis dahin auf andere
Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach
dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen
NationalitДt gehЖrte.
Die Voraussetzungen nach Nummer 2 gelten als erfЭllt,
wenn die Vermittlung bestДtigender Merkmale wegen der
VerhДltnisse im Herkunftsgebiet nicht mЖglich oder nicht
zumutbar war; die Voraussetzungen nach Nummer 3
gelten als erfЭllt, wenn das Bekenntnis zum deutschen
Volkstum mit Gefahr fЭr Leib und Leben oder schwerwiegenden
beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden
gewesen wДre, jedoch auf Grund der GesamtumstДnde
der Wille, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen
anzugehЖren, unzweifelhaft ist.
Zweiter Abschnitt
Verteilung,
Rechte und VergЭnstigungen
╖ 7
Grundsatz
(1) SpДtaussiedlern ist die Eingliederung in das
berufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik
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Deutschland zu erleichtern. Durch die SpДtaussiedlung
bedingte Nachteile sind zu mildern.
(2) Die ╖╖ 8, 10 und 11 sind auf den Ehegatten und die
AbkЖmmlinge des SpДtaussiedlers, die die
Voraussetzungen des ╖ 4 Abs. 1 oder 2 nicht erfЭllen, aber die
Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen
haben, entsprechend anzuwenden. ╖ 5 gilt sinngemДъ.
╖ 8
Verteilung
(1) Die LДnder nehmen die SpДtaussiedler und ihre
Ehegatten und AbkЖmmlinge, soweit sie die
Voraussetzungen des ╖ 7 Abs. 2 erfЭllen, auf. Das
Bundesverwaltungsamt legt das aufnehmende Land fest
(Verteilungsverfahren). Bis zu dieser Festlegung werden die Personen
vom Bund untergebracht.
(2) FamilienangehЖrige des SpДtaussiedlers, die, ohne
die Voraussetzungen des ╖ 7 Abs. 2 zu erfЭllen,
gemeinsam mit dem SpДtaussiedler eintreffen, kЖnnen in das
Verteilungsverfahren einbezogen werden.
(3) Die LДnder kЖnnen durch Vereinbarung einen
SchlЭssel zur Verteilung festlegen. Bis zum
Zustandekommen dieser Vereinbarung oder bei deren Wegfall richtet
sich die Verteilung nach folgendem SchlЭssel:
Sollanteil v.H.
Baden-WЭrttemberg 12,3,
Bayern 14,4,
Berlin 2,7,
Brandenburg 3,5,
Bremen 0,9,
Hamburg 2,1,
Hessen 7,2,
Mecklenburg-Vorpommern 2,6,
Niedersachsen 9,2,
Nordrhein-Westfalen 21,8,
Rheinland-Pfalz 4,7,
Saarland 1,4,
Sachsen 6,5,
Sachsen-Anhalt 3,9,
Schleswig-Holstein 3,3,
ThЭringen 3,5.
(4) Das Bundesverwaltungsamt hat den SchlЭssel
einzuhalten. Zu diesem Zweck kann ein von den WЭnschen
des SpДtaussiedlers abweichendes Land zur Aufnahme
verpflichtet werden. Personen mit einem
Aufnahmebescheid im Sinne des ╖ 26 sind dem Land zuzuweisen, das
der Erteilung des Aufnahmebescheids zugestimmt hat,
soweit nicht nach den SДtzen 1 und 2 eine abweichende
Festlegung geboten ist. NДheres bestimmt der
Bundesminister des Innern durch Richtlinien im Benehmen mit den
LДndern.
(5) Wer abweichend von der Festlegung oder ohne
Festlegung des Bundesverwaltungsamtes in einem Land
stДndigen Aufenthalt nimmt, muъ dort nicht aufgenommen
werden.
(6) Personen im Sinne des Absatzes 5 werden dem
Land zugerechnet, in dem Эber die Ausstellung der
Bescheinigung nach ╖ 15 entschieden wird.
(7) ╖ 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1
des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) gilt nicht
fЭr Einrichtungen zur Aufnahme von SpДtaussiedlern.
╖ 9
Hilfen
(1) SpДtaussiedler kЖnnen erhalten
1. eine einmalige эberbrЭckungshilfe des Bundes,
2. ein Einrichtungsdarlehen mit einem Zuschuъ fЭr
zurЭckgelassenen Hausrat und
3. einen Ausgleich fЭr Kosten der Aussiedlung.
Das NДhere bestimmt der Bundesminister des Innern
durch Richtlinien.
(2) SpДtaussiedler aus der ehemaligen UdSSR, die vor
dem 1. April 1956 geboren sind, erhalten zum Ausgleich
fЭr den erlittenen Gewahrsam auf Antrag eine pauschale
Eingliederungshilfe in HЖhe von 4 000 Deutsche Mark. Sie
betrДgt bei Personen im Sinne des Satzes 1, die vor dem
1. Januar 1946 geboren sind, 6 000 Deutsche Mark.
╖ 10
PrЭfungen und BefДhigungsnachweise
(1) PrЭfungen oder BefДhigungsnachweise, die
SpДtaussiedler bis zum 8. Mai 1945 im Gebiet des Deutschen
Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember
1937 abgelegt oder erworben haben, sind im
Geltungsbereich des Gesetzes anzuerkennen.
(2) PrЭfungen oder BefДhigungsnachweise, die
SpДtaussiedler in den Aussiedlungsgebieten abgelegt oder
erworben haben, sind anzuerkennen, wenn sie den
entsprechenden PrЭfungen oder BefДhigungsnachweisen im
Geltungsbereich des Gesetzes gleichwertig sind.
(3) Haben SpДtaussiedler die zur AusЭbung ihres
Berufes notwendigen oder fЭr den Nachweis ihrer BefДhigung
zweckdienlichen Urkunden (PrЭfungs- oder
BefДhigungsnachweise) und die zur Ausstellung von Ersatzurkunden
erforderlichen Unterlagen verloren, so ist ihnen auf Antrag
durch die fЭr die Ausstellung entsprechender Urkunden
zustДndigen BehЖrden und Stellen eine Bescheinigung
auszustellen, wonach der Antragsteller die Ablegung der
PrЭfung oder den Erwerb des BefДhigungsnachweises
glaubhaft nachgewiesen hat.
(4) Voraussetzung fЭr die Ausstellung der
Bescheinigung gemДъ Absatz 3 ist die glaubhafte BestДtigung
1. durch schriftliche, an Eides Statt abzugebende
ErklДrung einer Person, die auf Grund ihrer frЭheren
dienstlichen Stellung im Bezirk des Antragstellers von der
Ablegung der PrЭfung oder dem Erwerb des
BefДhigungsnachweises Kenntnis hat, oder
2. durch schriftliche, an Eides Statt abzugebende
ErklДrungen von zwei Personen, die von der Ablegung der
PrЭfung oder dem Erwerb des BefДhigungsnachweises
eigene Kenntnisse haben.
(5) Die Bescheinigung gemДъ Absatz 3 hat im
Rechtsverkehr dieselbe Wirkung wie die Urkunde Эber die
abgelegte PrЭfung oder den erworbenen
BefДhigungsnachweis.
╖ 11
Leistungen bei Krankheit
(1) Wer als SpДtaussiedler aus den
Aussiedlungsgebieten innerhalb von zwei Monaten nach dem Verlassen
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dieser Gebiete im Geltungsbereich dieses Gesetzes
seinen stДndigen Aufenthalt genommen hat, erhДlt einmalig
Leistungen wie ein Versicherter der gesetzlichen
Krankenversicherung mit Ausnahme der Leistungen nach den
╖╖ 53 bis 57 des FЭnften Buches Sozialgesetzbuch, wenn
der Leistungsgrund am Tag der Aufenthaltsnahme
gegeben ist oder innerhalb von drei Monaten danach eintritt.
Stirbt ein Berechtigter, wДhrend er Leistungen nach Satz 1
erhДlt, hat derjenige, der die Bestattungskosten trДgt,
Anspruch auf einen Zuschuъ zu den Bestattungskosten
(Sterbegeld) nach ╖ 59 des FЭnften Buches
Sozialgesetzbuch.
(2) Die Leistungen bei Krankheit nach den ╖╖ 27 bis 43a
des FЭnften Buches Sozialgesetzbuch und die im
Zusammenhang mit diesen Leistungen notwendigen Fahrkosten
(╖ 60 des FЭnften Buches Sozialgesetzbuch) werden
lДngstens fЭr die ersten 78 Wochen von dem Tag der
Aufenthaltsnahme im Geltungsbereich dieses Gesetzes an
gewДhrt, Krankengeld und Mutterschaftsgeld nach ╖ 200 der
Reichsversicherungsordnung lДngstens fЭr 156 Tage, die
anderen Leistungen bis zum Ablauf der Frist von drei
Monaten nach Absatz 1 Satz 1. Leistungen zur Entbindung
einschlieъlich Mutterschaftsgeld oder Entbindungsgeld
werden gewДhrt, wenn die Entbindung in der Frist von drei
Monaten nach Absatz 1 Satz 1 liegt.
(3) Krankengeld (╖╖ 44 bis 51 des FЭnften Buches
Sozialgesetzbuch) und Mutterschaftsgeld (╖ 200 der
Reichsversicherungsordnung) erhalten Berechtigte nur,
wenn sie bis zum Verlassen der in Absatz 1 genannten
Gebiete
1. in einem ArbeitsverhДltnis gestanden haben,
2. in Gewahrsam gehalten wurden und Berechtigte im
Sinne des ╖ 1 Abs. 1 Nr. 1 des HДftlingshilfegesetzes
sind,
3. eine TДtigkeit als SelbstДndiger oder mithelfender
FamilienangehЖriger hauptberuflich ausgeЭbt haben,
4. eine gesetzliche Wehrpflicht erfЭllt haben oder
5. wegen ihrer VolkszugehЖrigkeit, ihrer Aussiedlungs-
oder эbersiedlungsabsicht oder wegen eines
vergleichbaren nach freiheitlich-demokratischer
Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Grundes
gehindert waren, eine BeschДftigung nach Nummer 1 oder
eine TДtigkeit nach Nummer 3 auszuЭben.
Auf eine Leistung nach Absatz 1 besteht kein Anspruch,
wenn die Berechtigten hierauf einen Anspruch nach
anderen gesetzlichen Vorschriften haben, ausgenommen einen
Anspruch auf Grund einer Krankenversicherung nach
╖ 155 des ArbeitsfЖrderungsgesetzes, wenn festgestellt
wurde, daъ ein Bezieher von Arbeitslosengeld oder
Arbeitslosenhilfe bereits bei Beginn des Leistungsbezuges
arbeitsunfДhig war.
(4) Krankengeld oder Mutterschaftsgeld erhДlt der
Berechtigte in HЖhe der Eingliederungshilfe fЭr Aussiedler
nach ╖ 62a Abs. 2 des ArbeitsfЖrderungsgesetzes. Die
╖╖ 112 Abs. 8, 112a, 134 Abs. 1 Nr. 3, 137 und 138 des
ArbeitsfЖrderungsgesetzes sind nicht anzuwenden.
(5) Die Leistungen gewДhrt die fЭr den Wohnort der
Berechtigten zustДndige Allgemeine Ortskrankenkasse.
Haben die Berechtigten frЭher einer anderen
Krankenkasse angehЖrt, so haben sie das Recht, die Leistungen
bei dieser zu beantragen.
(5a) Berechtigte, die eine Leistung nach den AbsДtzen 1
bis 4 in Anspruch nehmen, haben dem Leistungserbringer
vor Inanspruchnahme der Leistung einen
Berechtigungsschein der nach Absatz 5 zustДndigen Krankenkasse
auszuhДndigen. In dringenden FДllen kann der
Berechtigungsschein nachgereicht werden. дrzte, ZahnДrzte,
KrankenhДuser, Apotheken und sonstige
Leistungserbringer haben fЭr Leistungen nach Absatz 1 nur Anspruch auf
die VergЭtung, die sie erhalten wЭrden, wenn der
SpДtaussiedler Versicherter der gesetzlichen Krankenversicherung
wДre.
(6) Der Aufwand, der den Krankenkassen entsteht, wird
ihnen aus Mitteln des Bundes erstattet. Als Ersatz fЭr
Verwaltungskosten erhalten die Krankenkassen 8 vom
Hundert ihres Aufwands fЭr die nach den AbsДtzen 1 bis 5
gewДhrten Leistungen.
(7) Bei GewДhrung der Leistungen gelten die ╖╖ 61 und
62 des FЭnften Buches Sozialgesetzbuch Эber die
vollstДndige und teilweise Befreiung von der Zuzahlung und
anderen Kosten entsprechend. Ferner sind hierbei und bei
der Erstattung des Aufwands und der Verwaltungskosten
an die Krankenkassen das Erste und Zehnte Buch
Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden, ╖ 110 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch jedoch mit der Maъgabe,
daъ die Krankenkasse Erstattungen nach Absatz 6 auch
unterhalb des in ╖ 110 Satz 2 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch genannten Betrages verlangen kann, wenn
dieser Betrag durch Zusammenrechnung der
ErstattungsansprЭche in mehreren EinzelfДllen erreicht wird.
(7a) Bei der GewДhrung von Leistungen sind die
Vorschriften anzuwenden, die in dem Land gelten, das nach
╖ 8 fЭr den SpДtaussiedler als Aufnahmeland festgelegt ist
oder festgelegt wird oder dem der SpДtaussiedler ohne
Festlegung zugerechnet wird.
(8) FЭr Rechtsstreitigkeiten auf Grund der Vorschriften
der AbsДtze 1 bis 7a ist der Rechtsweg zu den Gerichten
der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.
╖ 12
(weggefallen)
╖ 13
Gesetzliche Rentenversicherung,
gesetzliche Unfallversicherung
Die Rechtsstellung der SpДtaussiedler in der
gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen
Unfallversicherung richtet sich nach dem Fremdrentengesetz.
╖ 14
FЖrderung
einer selbstДndigen ErwerbstДtigkeit
(1) SpДtaussiedlern ist die BegrЭndung und Festigung
einer selbstДndigen ErwerbstДtigkeit in der Landwirtschaft,
im Gewerbe und in freien Berufen zu erleichtern. Zu
diesem Zweck kЖnnen die GewДhrung von Krediten zu
gЭnstigen Zins-, Tilgungs- und Sicherungsbedingungen sowie
Zinsverbilligungen und BЭrgschaftsЭbernahmen
vorgesehen werden.
(2) Bei der Vergabe von AuftrДgen durch die Жffentliche
Hand sind SpДtaussiedler in den ersten 10 Jahren nach
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Verlassen der Aussiedlungsgebiete bevorzugt zu
berЭcksichtigen. Entsprechendes gilt fЭr Unternehmen, an denen
SpДtaussiedler mit mindestens der HДlfte des Kapitals
beteiligt sind, sofern diese Beteiligung und eine Mitwirkung
an der GeschДftsfЭhrung fЭr mindestens sechs Jahre
sichergestellt sind.
(3) Finanzierungshilfen der Жffentlichen Hand sollen
unter der Auflage gegeben werden, daъ die EmpfДnger
dieser Hilfen sich verpflichten, beider Vergabe von AuftrДgen
entsprechend Absatz 2 zu verfahren.
(4) Rechte und VergЭnstigungen als SpДtaussiedler
nach den AbsДtzen 1 und 2 kann nicht mehr in Anspruch
nehmen, wer in das wirtschaftliche und soziale Leben im
Geltungsbereich des Gesetzes in einem nach seinen
frЭheren wirtschaftlichen und sozialen VerhДltnissen
zumutbaren Maъe eingegliedert ist.
(5) SpДtaussiedler, die glaubhaft machen, daъ sie vor
der Aussiedlung ein Handwerk als stehendes Gewerbe
selbstДndig betrieben oder die Befugnis zur Anleitung von
Lehrlingen besessen haben, sind auf Antrag bei der fЭr
den Ort ihres stДndigen Aufenthaltes zustДndigen
Handwerkskammer in die Handwerksrolle einzutragen. FЭr die
Glaubhaftmachung ist ╖ 10 Abs. 3 und 4 entsprechend
anzuwenden.
╖ 15
Bescheinigungen
(1) SpДtaussiedler erhalten zum Nachweis ihrer
SpДtaussiedlereigenschaft auf Antrag eine Bescheinigung. Die
Entscheidung Эber die Ausstellung dieser Bescheinigung
ist fЭr alle BehЖrden und Stellen verbindlich, die fЭr die
GewДhrung von Rechten oder VergЭnstigungen als
SpДtaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz
zustДndig sind. HДlt eine BehЖrde oder Stelle die
Entscheidung der zustДndigen BehЖrde Эber die Ausstellung der
Bescheinigung nicht fЭr gerechtfertigt, so kann sie nur ihre
дnderung oder Aufhebung durch die AusstellungsbehЖrde
beantragen. Wenn diese dem Antrag nicht entsprechen
will, so entscheidet darЭber die gemДъ ╖ 21 errichtete
zentrale Dienststelle oder die von dieser bestimmte
BehЖrde des Landes, in welchem die Bescheinigung ausgestellt
worden ist.
(2) Der Ehegatte und die AbkЖmmlinge des
SpДtaussiedlers erhalten zum Nachweis des Vorliegens der
Voraussetzungen des ╖ 7 Abs. 2 auf Antrag eine
Bescheinigung. Im Эbrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) эber RЭcknahme und Widerruf einer Bescheinigung
entscheidet die AusstellungsbehЖrde.
╖ 16
Datenschutz
FЭr die Verfahren nach ╖ 15 gilt ╖ 29 Abs. 1
entsprechend. Die in diesen Verfahren gespeicherten Daten
dЭrfen auf Ersuchen zur DurchfЭhrung von Verfahren zur
GewДhrung von Leistungen nach diesem Gesetz sowie
zur Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher nach
Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes Эbermittelt und
innerhalb derselben BehЖrde weitergegeben werden,
wenn dies erforderlich ist. Wird ein Antrag nach ╖ 15 Abs. 1
Satz 1 oder ╖ 15 Abs. 2 Satz 1 zurЭckgenommen, ganz
oder teilweise abgelehnt oder eine Entscheidung nach
╖ 15 ganz oder teilweise zurЭckgenommen oder
widerrufen, werden alle Stellen, die Personen im Sinne der ╖╖ 1
bis 4 Rechte einrДumen, VergЭnstigungen oder
Leistungen gewДhren, und die Stellen, die PДsse und
Personalausweise ausstellen, von der Entscheidung unterrichtet.
Dabei dЭrfen mitgeteilt werden:
1. Namen einschlieъlich frЭherer Namen,
2. Tag und Ort der Geburt,
3. Anschrift,
4. Tag der Entscheidung und Eintritt der
RechtsbestДndigkeit.
╖╖ 17 bis 20
(weggefallen)
Dritter Abschnitt
BehЖrden und BeirДte
╖ 21
LandesflЭchtlingsverwaltungen
Die LДnder sind verpflichtet, zur DurchfЭhrung dieses
Gesetzes zentrale Dienststellen zu unterhalten. Diese
sind, soweit sie nicht selbst zustДndig sind, bei den
Maъnahmen zur DurchfЭhrung dieses Gesetzes zu
beteiligen.
╖ 22
Bildung und Aufgaben der BeirДte
(1) Bei dem Bundesminister des Innern ist ein Beirat fЭr
Vertriebenen-, FlЭchtlings- und SpДtaussiedlerfragen zu
bilden.
(2) Der Beirat hat die Aufgabe, die Bundesregierung und
die Landesregierungen sachverstДndig in Vertriebenen-,
FlЭchtlings- und SpДtaussiedlerfragen zu beraten. Er soll
zu allgemeinen Regelungen und Maъnahmen gehЖrt
werden.
(3) Die LДnder kЖnnen bei ihren zentralen Dienststellen
BeirДte fЭr Vertriebenen-, FlЭchtlings- und
SpДtaussiedlerfragen bilden. Deren Zusammensetzung sowie die
Berufung und Amtsdauer ihrer Mitglieder regeln die LДnder.
╖ 23
Zusammensetzung des Beirates
bei dem Bundesminister des Innern
(1) Der Beirat bei dem Bundesminister des Innern setzt
sich zusammen aus
- je einem Vertreter der bei den zentralen Dienststellen
der LДnder gebildeten BeirДte (╖ 22) oder der zentralen
Dienststellen der LДnder,
- sechzehn Vertretern der auf Bundesebene tДtigen
Organisationen der Vertriebenen, FlЭchtlinge und
SpДtaussiedler,
- je einem Vertreter der Evangelischen und der
Katholischen Kirche,
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- je einem Vertreter der kommunalen SpitzenverbДnde,
- je einem Vertreter der anerkannten SpitzenverbДnde
der freien Wohlfahrtspflege sowie des Deutschen
Vereins fЭr Жffentliche und private FЭrsorge,
- zwei Vertretern der Spitzenorganisationen der
Arbeitgeber und
- zwei Vertretern der Spitzenorganisationen der
Arbeitnehmer.
(2) FЭr jedes Mitglied des Beirates kann ein
Stellvertreter berufen werden.
(3) Den Vorsitz im Beirat fЭhrt der Bundesminister des
Innern.
╖ 24
Berufung und Amtsdauer des Beirates
bei dem Bundesminister des Innern
Die Mitglieder des Beirates bei dem Bundesminister des
Innern und ihre Stellvertreter beruft dieser auf Vorschlag
der in ╖ 23 genannten Organisationen auf die Dauer von
vier Jahren. Scheidet ein Mitglied des Beirates vor Ablauf
der Amtsdauer aus oder verliert ein Mitglied seine
Eigenschaft als Vertreter einer der in ╖ 23 genannten
Organisationen, so beruft der Bundesminister des Innern auf
Vorschlag dieser Organisation einen Ersatzmann fЭr den Rest
der Amtsdauer.
╖ 25
(weggefallen)
Vierter Abschnitt
Aufnahme
╖ 26
Aufnahmebescheid
Personen, die die Aussiedlungsgebiete als
SpДtaussiedler verlassen wollen, um im Geltungsbereich dieses
Gesetzes ihren stДndigen Aufenthalt zu nehmen, wird nach
Maъgabe der folgenden Vorschriften ein
Aufnahmebescheid erteilt.
╖ 27
Anspruch
(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen
mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach
Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als
SpДtaussiedler erfЭllen. Der Ehegatte und die AbkЖmmlinge
von Personen im Sinne des Satzes 1 sind auf Antrag in
den Aufnahmebescheid einzubeziehen. Wird die Ehe
aufgelЖst, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete
verlassen haben, verliert der Aufnahmebescheid insoweit
seine Wirkung. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt
als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Absatz 2
abgelehnt wurde und der Antragsteller fЭr den Folgeantrag
nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten
begrЭndet hat.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann Personen, die sich
ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des
Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann
die Eintragung nach Absatz 1 Satz 2 nachgeholt werden,
wenn die Versagung eine besondere HДrte bedeuten
wЭrde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
(3) FЭr jedes Kalenderjahr dЭrfen so viele
Aufnahmebescheide erteilt werden, daъ die Zahl der aufzunehmenden
SpДtaussiedler, Ehegatten und AbkЖmmlinge die Zahl der
vom Bundesverwaltungsamt im Durchschnitt der Jahre
1991 und 1992 verteilten Personen im Sinne des ╖ 1
Abs. 2 Nr. 3 und des ╖ 1 Abs. 3 nicht Эberschreitet. Das
Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom
Hundert nach oben oder unten abweichen. Es kann
in den Aufnahmebescheid nach Absatz 1 den Zeitpunkt
eintragen, von dem an der Antragsteller und die im
Aufnahmebescheid eingetragenen Personen frЭhestens
einreisen dЭrfen.
(4) Der Zeitpunkt der frЭhesten Einreise richtet sich nach
Maъgabe des Absatzes 3 nach den WЭnschen des
Antragstellers. Muъ der gewЭnschte Zeitpunkt
hinausgeschoben werden, ist insbesondere zu berЭcksichtigen, ob
1. der Antragsteller in einem Gebiet lebt, in dem er
besonderen GefДhrdungen fЭr Leib, Leben oder persЖnliche
Freiheit ausgesetzt ist,
2. Eltern, Kinder oder Geschwister des Antragstellers im
Geltungsbereich des Gesetzes ihren gewЖhnlichen
Aufenthalt haben,
3. der Antragsteller zum Zeitpunkt des Beginns der
allgemeinen Vertreibungsmaъnahmen schon gelebt hat.
╖ 28
Verfahren
(1) Das Bundesverwaltungsamt fЭhrt das
Aufnahmeverfahren durch und erteilt den Aufnahmebescheid.
(2) Der Aufnahmebescheid darf erst nach Zustimmung
des aufnehmenden Landes erteilt werden. Das Land kann
die Zustimmung verweigern, wenn die Voraussetzungen
des ╖ 27 Abs. 1 nicht erfЭllt sind.
(3) Das Bundesverwaltungsamt bestimmt fЭr das
Aufnahmeverfahren das aufnehmende Land in
entsprechender Anwendung des ╖ 8.
╖ 29
Datenschutz
(1) Das Bundesverwaltungsamt und die im
Aufnahmeverfahren mitwirkenden BehЖrden dЭrfen, soweit es zur
Feststellung der Voraussetzungen nach ╖ 27 erforderlich
ist,
1. bei ihnen vorhandene personenbezogene Daten
nutzen, die Эber die SpДtaussiedlereigenschaft Aufschluъ
geben, auch wenn sie fЭr andere Zwecke erhoben oder
gespeichert worden sind,
2. personenbezogene Daten beim Betroffenen erheben.
Unter den gleichen Voraussetzungen dЭrfen sie ohne
Mitwirkung des Betroffenen bei anderen Жffentlichen und
nichtЖffentlichen Stellen auch auъerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes personenbezogene Daten
erheben, soweit die nach Satz 1 erhobenen Daten eine
Entscheidung Эber den Antrag des Betroffenen nicht
ermЖglichen. жffentliche Stellen sind zu diesem Zwecke zu
AuskЭnften verpflichtet. Die Nutzung und эbermittlung nach
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Satz 1 Nr. 1 und nach den SДtzen 2 und 3 unterbleiben,
wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen
oder Эberwiegende schutzwЭrdige Interessen des
Betroffenen oder Dritter entgegenstehen.
(2) Die im Aufnahme- und Verteilungsverfahren
gesammelten Daten dЭrfen, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist, nur fЭr Zwecke dieser Verfahren
einschlieъlich der vorlДufigen Unterbringung durch die LДnder, fЭr
Verfahren nach ╖ 15 und zur Feststellung der
Rechtsstellung als Deutscher nach Artikel 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes sowie fЭr Verfahren zur GewДhrung von Leistungen
nach diesem Gesetz genutzt und Эbermittelt werden.
╖╖ 30 bis 93
(weggefallen)
FЭnfter Abschnitt
NamensfЭhrung, Beratung
╖ 94
Familiennamen und Vornamen
(1) Vertriebene und SpДtaussiedler, deren Ehegatten
und AbkЖmmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116
Abs. 1 des Grundgesetzes sind, kЖnnen durch ErklДrung
gegenЭber dem Bundesverwaltungsamt im
Verteilungsverfahren oder dem Standesbeamten
1. Bestandteile ihres Namens ablegen, die im deutschen
Namensrecht nicht vorgesehen sind,
2. die mДnnliche Form ihres Familiennamens annehmen,
wenn dieser nach dem Geschlecht oder dem
VerwandtschaftsverhДltnis sprachlichen Abwandlungen
unterliegt,
3. eine deutschsprachige Form ihres Familiennamens
oder ihrer Vornamen annehmen; gibt es eine solche
Form des Vornamens nicht, so kЖnnen sie neue
Vornamen annehmen.
Wird in den FДllen der Nummer 3 der Familienname als
Ehename gefЭhrt, so kann die ErklДrung wДhrend des
Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben
werden. Auf den Geburtsnamen eines AbkЖmmlings,
welcher das fЭnfte Lebensjahr vollendet hat, erstreckt sich die
NamensДnderung nur dann, wenn er sich der
NamensДnderung durch ErklДrung gegenЭber dem
Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem
Standesbeamten anschlieъt. Ein in der GeschДftsfДhigkeit
beschrДnktes Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr
vollendet hat, kann die ErklДrung nur selbst abgeben; es
bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen
Vertreters.
(2) Die ErklДrungen nach Absatz 1 mЭssen Жffentlich
beglaubigt oder beurkundet werden; im
Verteilungsverfahren kann auch das Bundesverwaltungsamt die
ErklДrungen Жffentlich beglaubigen oder beurkunden. GebЭhren
und Auslagen werden nicht erhoben.
╖ 95
Unentgeltliche Beratung
(1) Organisationen der Vertriebenen, FlЭchtlinge und
SpДtaussiedler, deren Zweck nicht auf einen
wirtschaftlichen GeschДftsbetrieb gerichtet ist, dЭrfen Vertriebene,
FlЭchtlinge und SpДtaussiedler im Rahmen ihres
Aufgabengebietes in Rechts-, Steuer- und Wirtschaftsfragen
unentgeltlich beraten. Sie bedЭrfen hierzu keiner
besonderen Erlaubnis.
(2) Diese TДtigkeit kann ihnen im Falle miъbrДuchlicher
AusЭbung untersagt werden. Das NДhere bestimmt die
Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates.
Sechster Abschnitt
Kultur, Forschung und Statistik
╖ 96
Pflege des Kulturgutes
der Vertriebenen und FlЭchtlinge
und FЖrderung der wissenschaftlichen Forschung
Bund und LДnder haben entsprechend ihrer durch das
Grundgesetz gegebenen ZustДndigkeit das Kulturgut der
Vertreibungsgebiete in dem Bewuъtsein der Vertriebenen
und FlЭchtlinge, des gesamten deutschen Volkes und des
Auslandes zu erhalten, Archive, Museen und Bibliotheken
zu sichern, zu ergДnzen und auszuwerten, sowie
Einrichtungen des Kunstschaffens und der Ausbildung
sicherzustellen und zu fЖrdern. Sie haben Wissenschaft und
Forschung bei der ErfЭllung der Aufgaben, die sich aus der
Vertreibung und der Eingliederung der Vertriebenen und
FlЭchtlinge ergeben, sowie die Weiterentwicklung der
Kulturleistungen der Vertriebenen und FlЭchtlinge zu fЖrdern.
Die Bundesregierung berichtet jДhrlich dem Bundestag
Эber das von ihr Veranlaъte
╖ 97
Statistik
Bund und LДnder haben die auf dem Gebiete des
SpДtaussiedlerwesens erforderlichen statistischen Arbeiten
durchzufЭhren. Insbesondere haben sie die Statistik so
auszugestalten, daъ die statistischen Unterlagen fЭr die
DurchfЭhrung der zum Zwecke der Eingliederung der
SpДtaussiedler erlassenen Vorschriften zur VerfЭgung
gestellt werden kЖnnen.
Siebter Abschnitt
Strafbestimmungen
╖ 98
Erschleichung von VergЭnstigungen
Mit Freiheitsstrafe bis zu fЭnf Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer unrichtige oder unvollstДndige Angaben
tatsДchlicher Art macht oder benutzt, um fЭr sich oder
einen anderen Rechte oder VergЭnstigungen, die
SpДtaussiedlern vorbehalten sind, zu erschleichen.
╖ 99
Pflichtverletzung von VerwaltungsangehЖrigen
Mit Freiheitsstrafe bis zu fЭnf Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer als VerwaltungsangehЖriger bei der
DurchfЭhrung dieses Gesetzes Bescheinigungen fЭr Per-
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sonen ausstellt, von denen er weiъ, daъ sie kein Recht auf
Erteilung der Bescheinigung haben.
Achter Abschnitt
эbergangs- und Schluъvorschriften
╖ 100
Anwendung des bisherigen Rechts
(1) FЭr Personen im Sinne der ╖╖ 1 bis 3 finden die vor
dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften nach
Maъgabe der AbsДtze 2 bis 8 Anwendung.
(2) Ausweise nach ╖ 15 in der vor dem 1. Januar 1993
geltenden Fassung werden nur noch ausgestellt, wenn sie
vor diesem Tag beantragt wurden. Aussiedler, die den
stДndigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes
nach dem 2. Oktober 1990 und vor dem 1. Januar 1993
begrЭndet haben, kЖnnen den Ausweis noch bis zum
31. Dezember 1993 beantragen. Im Эbrigen wird die
Vertriebenen- oder FlЭchtlingseigenschaft nur auf Ersuchen
einer BehЖrde, die fЭr die GewДhrung von Rechten und
VergЭnstigungen an Vertriebene oder FlЭchtlinge
zustДndig ist, festgestellt.
(3) ╖ 16 ist auch anzuwenden auf Verfahren nach den
╖╖ 15 bis 19 in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden
Fassung.
(4) Personen, die vor dem 1. Juli 1990 eine
эbernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamtes erhalten
haben, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen
des ╖ 1 Abs. 2 Nr. 3 oder des ╖ 4 auch dann
SpДtaussiedler, wenn ihnen kein Aufnahmebescheid nach ╖ 26 erteilt
wurde. ╖ 8 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Personen, die vor dem 1. Januar 1993 einen
Aufnahmebescheid nach ╖ 26 erhalten haben, sind
SpДtaussiedler, wenn sie die Voraussetzungen des ╖ 1 Abs. 2 Nr. 3
oder des ╖ 4 erfЭllen.
(6) Personen, die nach dem 30. Juni 1990 und vor dem
1. Juli 1991 den stДndigen Aufenthalt in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet genommen
haben, sind bei Vorliegen der Aufenthaltsgenehmigung
einer BehЖrde dieses Gebietes und der sonstigen
Voraussetzungen des ╖ 1 Abs. 2 Nr. 3 auch dann Aussiedler,
wenn ihnen kein Aufnahmebescheid nach ╖ 26 erteilt
wurde.
(7) ╖ 90a Abs. 2 ist bis zum 30. Juni 1993 in der bis zum
31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin
anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs auf
Arbeitslosenhilfe fЭr einen Zeitraum im Dezember 1992
bestanden haben.
(8) ╖ 90a Abs. 1, 3 und 4 ist in der bis zum 31. Dezember
1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
╖ 101
Verwendung
bestimmter Kapitaldienstleistungen
Das Mehraufkommen an Zins- und Tilgungsleistungen
auf Grund der ErhЖhung der Zins- und TilgungssДtze
durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes zur Finanzierung
landwirtschaftlicher Siedlungen vom 25. Februar 1983
(BGBl. I S. 199) ist ausschlieъlich fЭr die Eingliederung
von aus der Landwirtschaft stammenden Vertriebenen,
FlЭchtlingen und SpДtaussiedlern zu verwenden.
╖ 102
VerhДltnis zum Einigungsvertrag*)
Abweichend von Anlage I Kapitel II Sachgebiet D
Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 918) und
mit Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991
(BGBl. I S. 2270)
a) ist dieses Gesetz auch auf Personen im Sinne des ╖ 4
anzuwenden, die den stДndigen Aufenthalt in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
nach dem 31. Dezember 1992 genommen haben,
b) sind die ╖╖ 90 bis 90b in der vor dem 1. Januar 1993
geltenden Fassung auch auf Personen im Sinne des
╖ 1 anzuwenden, die am 2. Oktober 1990 bereits ihren
stДndigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten,
c) ist ╖ 92 in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden
Fassung auch auf Personen im Sinne des ╖ 1
anzuwenden, die am 2. Oktober 1990 ihren stДndigen
Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet hatten, wenn fЭr die Gleichstellung
einer PrЭfung oder eines BefДhigungsnachweises ein
dringendes berufliches Interesse besteht.
╖ 103
Kostentragung
Der Bund trДgt die Aufwendungen nach ╖ 9 dieses
Gesetzes.
╖ 104
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Der Bundesminister des Innern kann mit Zustimmung
des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur
AusfЭhrung dieses Gesetzes erlassen.
╖╖ 105 bis 107
(weggefallen)
*) GemДъ dem am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1
des Gesetzes vom 23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I
Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 919) ist das
Bundesvertriebenengesetz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit
folgenden Maъgaben in Kraft getreten:
a) Das Gesetz findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet ausschlieъlich auf Personen nach ╖ 1 Abs. 2 Nr. 3 und
Abs. 3 Anwendung, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts
und vor dem 1. Januar 1992 dort stДndigen Aufenthalt begrЭndet
haben.
b) Erbrachte Leistungen fЭr Personen nach ╖ 1 Abs. 2 Nr. 3 und
Abs. 3 in dem Gebiet, in dem das Bundesvertriebenengesetz
schon vor dem Beitritt gegolten hat, sind anzurechnen.
c) FЭr die Pflege des Kulturgutes und die FЖrderung der
wissenschaftlichen Forschung nach ╖ 96 bleiben die unter a)
bezeichneten Stichtage auъer Betracht.
Von diesen Maъgaben wird abgewichen durch Artikel 1 Nr. 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 22 70) und ╖ 102 des
Bundesvertriebenengesetzes.
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